Kurz und einfach erklärt
Bei Schäden im Mietshaus wählt oft die Hausverwaltung den Betrieb. Sie wählt anders als private Kunden.
Sie achten darauf, wer schnell kommt und wer nachts da ist. Auch eine klare Rechnung ist ihnen wichtig.
Eine eigene Seite für solche Kunden hilft. Dort steht, wie schnell Sie kommen. Dazu eine Nummer für Notfälle und ein fester Kontakt.
Oft fragen Verwaltungen nach Papieren für die Steuer. Die Seite kann sagen, dass diese vorliegen.
Wir helfen Ihnen dabei.
Montagmorgen, ein Wasserfleck an der Decke im dritten Stock. Die Mieterin ruft nicht bei Ihnen an, sondern bei ihrer Hausverwaltung. Die Verwaltung entscheidet, welcher Betrieb kommt, und sie entscheidet anders als ein Privatkunde: nicht nach dem schönsten Badfoto, sondern danach, wer schnell reagiert, wer nachts erreichbar ist, wer eine Rechnung schickt, die sich ohne Rückfrage verbuchen lässt, und wer hinterher meldet, was erledigt ist. 21,5 Prozent (VDIV, Zensus 2022) der Wohnungen in Deutschland liegen in Eigentümergemeinschaften, dazu kommen Mietshäuser und die Bestände von Wohnungsunternehmen. Auf vielen Handwerker-Websites tauchen diese Auftraggeber trotzdem nur in einem Nebensatz auf. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben Verwaltungen vor dem ersten Auftrag brauchen, was deshalb auf eine eigene Seite für gewerbliche Auftraggeber gehört und wie sie sich in eine bestehende Website einfügt.
Das Wichtigste in Kürze
- 21,5 Prozent der Wohnungen in Deutschland liegen in Eigentümergemeinschaften (VDIV, Zensus 2022). Über Reparaturen entscheidet dort in der Regel die Verwaltung, über größere Arbeiten die Eigentümerversammlung.
- 62,1 Prozent der befragten Immobilienverwaltungen bezeichnen sich als überlastet (VDIV-Branchenbarometer 2026). Ein Betrieb, der Termine mit Mietern selbst abstimmt und ohne Nachfrage berichtet, nimmt ihnen Arbeit ab.
- Eine Seite für gewerbliche Auftraggeber beantwortet sechs Fragen: Reaktionszeit je Dringlichkeit, Notfallkontakt, fester Ansprechpartner, Rahmenvereinbarung, Rechnungs- und Nachweisdaten, Einsatzgebiet.
- Oberhalb von 5.000 oder 15.000 Euro im Jahr behält ein unternehmerischer Auftraggeber ohne gültige Freistellungsbescheinigung 15 Prozent als Bauabzugsteuer ein (§ 48 EStG). Die Seite sagt, dass die Bescheinigung vorliegt.
- Nur die Arbeitskosten zählen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Eine Rechnung, die Lohn, Anfahrt und Material getrennt führt, erspart der Verwaltung eine Rückfrage vor ihrer Abrechnung.
- Größere Arbeiten einer Eigentümergemeinschaft beschließt die Eigentümerversammlung, die mindestens einmal im Jahr mit drei Wochen Einladungsfrist zusammenkommt (§ 24 WEG). Angebote dafür sollten vor der Einladung bei der Verwaltung liegen.
Wer bei einer Hausverwaltung über den Auftrag entscheidet
Hausverwaltung ist nicht gleich Hausverwaltung. Die WEG-Verwaltung betreut Eigentümergemeinschaften: Jede Wohnung gehört jemand anderem, Dach, Fassade, Treppenhaus und Heizungsanlage gehören allen gemeinsam. Die Mietverwaltung kümmert sich für private Eigentümer um ein oder mehrere Mietshäuser. Und Wohnungsunternehmen, kommunale wie privatwirtschaftliche, vergeben Aufträge oft über eine eigene technische Abteilung. Für einen Handwerksbetrieb sind alle drei gewerbliche Auftraggeber mit ähnlichen Erwartungen, auch wenn am Ende jemand anderes die Rechnung bezahlt als die Person, die angerufen hat.
Wie groß dieser Markt ist, zeigen die Zahlen aus dem Zensus 2022, die der Verband der Immobilienverwalter Deutschland ausgewertet hat. Von rund 43,1 Millionen Wohnungen (VDIV, Zensus 2022) lagen 9,28 Millionen in Eigentümergemeinschaften, das sind 21,5 Prozent (VDIV, Zensus 2022). Kommunen und kommunale Wohnungsunternehmen kamen auf rund 2,68 Millionen Wohnungen, privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen auf rund 2,73 Millionen (VDIV, Zensus 2022). Auffällig ist das Verhältnis bei den Gebäuden: Eigentümergemeinschaften stellen nur 8,9 Prozent der Wohngebäude (VDIV, Zensus 2022), aber mehr als ein Fünftel der Wohnungen. Es sind die größeren Häuser, und jedes davon braucht über die Jahre Dachdecker, Maler, Elektriker, Heizungsbauer und Tischler.
Wer in einer Eigentümergemeinschaft einen Auftrag erteilen darf, regelt das Wohnungseigentumsgesetz. Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG). Ohne Beschluss trifft er aber nur Maßnahmen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können diesen Rahmen per Beschluss enger oder weiter fassen (§ 27 Abs. 2 WEG), etwa mit einer Betragsgrenze. Die tropfende Leitung, der klemmende Türschließer und die ausgefallene Treppenhausbeleuchtung fallen in der Regel darunter. Die neue Fassade, der Austausch der Heizungsanlage oder die Sanierung des Dachs gehen durch die Eigentümerversammlung. Die findet mindestens einmal im Jahr statt (§ 24 Abs. 1 WEG), und die Einladung soll mindestens drei Wochen vorher verschickt werden (§ 24 Abs. 4 WEG).
Bei Mietshäusern ist der Weg kürzer: Die Verwaltung handelt im Namen des Eigentümers und stimmt größere Ausgaben in der Regel mit ihm ab. Wer dabei Vertragspartner wird und was das etwa für Laufzeiten bedeutet, behandelt der Beitrag über Wartungsverträge auf der Leistungsseite. Für die Website zählt etwas anderes: Die Person, die Ihre Seite liest, ist in allen drei Fällen die Verwaltung. Sie muss Ihren Betrieb auswählen, die Wahl gegenüber Eigentümern oder Vermieter begründen und den Auftrag später abrechnen.
| Kriterium | Privatkunde | Hausverwaltung |
|---|---|---|
| Erster Blick | Fotos fertiger Arbeiten, Bewertungen | Leistungsumfang, Einsatzgebiet, Reaktionszeit |
| Erreichbarkeit | tagsüber, Rückruf zeitnah | Notfallkontakt auch außerhalb der Bürozeiten |
| Ansprechpartner | wer gerade ans Telefon geht | fest benannt, mit Durchwahl und Vertretung |
| Preis | Gesamtpreis für den einen Auftrag | Stundensätze, Anfahrt, Zuschläge, oft netto |
| Termin | mit dem Kunden selbst | mit Mietern oder Eigentümern, Schlüssel über die Verwaltung |
| Nach der Arbeit | die Rechnung | Bericht mit Fotos, Rechnung mit Objektbezug, Nachweise |
Die Tabelle beschreibt keine Gegensätze, sondern eine andere Reihenfolge. Fotos zählen auch für eine Verwaltung, aber erst, nachdem geklärt ist, ob der Betrieb ihre Abläufe mitträgt. Eine Seite, die beide Gruppen zugleich bedienen will, beantwortet jeder Gruppe die Hälfte der Fragen an der falschen Stelle. Elektrobetriebe kennen diese Trennung von Prüfungen und Ladepunkten, bei denen Privat- und Gewerbekunden ganz unterschiedlich fragen; der Beitrag zur Website für Elektrobetriebe geht darauf ein.
Kein Rechtsrat, sondern eine Arbeitshilfe
Warum Verwaltungen anders auswählen
Eine Verwaltung beauftragt nicht einmal, sondern laufend. Die Verwaltungen, die sich am VDIV-Branchenbarometer beteiligt haben, betreuten 2025 im Schnitt 1.235 Einheiten (VDIV-Branchenbarometer 2026), und jede davon meldet irgendwann einen Schaden. Für die Verwaltung ist der Handwerksbetrieb deshalb kein einmaliger Lieferant, sondern ein Teil ihres eigenen Arbeitsablaufs. Wo dieser Ablauf hakt, kostet es sie Zeit, und Zeit ist in dieser Branche knapp.
Das Branchenbarometer beruht auf einer Onlinebefragung, an der 1.078 Unternehmen (VDIV-Branchenbarometer 2026) teilnahmen. 62,1 Prozent (VDIV-Branchenbarometer 2026) der befragten Verwaltungen gaben an, überlastet zu sein. Als größte Herausforderung im Arbeitsalltag nannten 64,7 Prozent den schwer vorhersehbaren Zeitaufwand pro Objekt, 38,2 Prozent nicht kalkulierbare Zusatzaufgaben (VDIV-Branchenbarometer 2026). Ein Handwerksbetrieb kann an keiner dieser Zahlen etwas ändern. Er kann aber dafür sorgen, dass er selbst nicht zu den unvorhersehbaren Posten gehört.
Konkret heißt das: Eine Verwaltung merkt sich, welcher Betrieb den Termin mit der Mieterin selbst vereinbart hat und welcher dreimal nachgefragt werden musste. Sie merkt sich, welche Rechnung sofort zugeordnet werden konnte und welche erst nach einem Telefonat mit der Buchhaltung. Und sie merkt sich, wer nach dem Einsatz ungefragt ein Foto und zwei Sätze geschickt hat. Solche Eigenschaften sind schwer zu bewerben, weil jeder Betrieb sie für sich beansprucht. Auf der Website lassen sie sich trotzdem zeigen, und zwar als Ablauf, nicht als Adjektiv.
Ablauf statt Adjektiv
Was auf die Seite für gewerbliche Auftraggeber gehört
Die Seite selbst ist kurz. Sie richtet sich ausdrücklich an Hausverwaltungen, Wohnungsunternehmen und andere gewerbliche Auftraggeber und beantwortet die Fragen, die eine Verwaltung vor dem ersten Auftrag stellt. Sechs Bausteine decken sie ab:
Reaktionszeiten
Je Dringlichkeit eine Stufe mit dem, was der Betrieb tatsächlich leisten kann: Notfall, dringend, regulär, planbar. Beschrieben als Ablauf, nicht als Versprechen.
Notfallkontakt
Eine eigene Nummer für Notfälle, die Zeiten, in denen sie besetzt ist, und der Hinweis, was als Notfall gilt: Wasser, Strom, Heizung bei Frost, Sicherung nach einem Einbruch.
Fester Ansprechpartner
Name, Funktion, Durchwahl und Mailadresse der Person, die Aufträge von Verwaltungen annimmt, dazu die Vertretung im Urlaub oder bei Krankheit.
Rahmenvereinbarung
Stundensätze, Anfahrt, Zuschläge für Notdienst und Wochenende, Zahlungsziel und die Betragsgrenze, bis zu der ohne Rückfrage gearbeitet wird.
Rechnungs- und Nachweisdaten
Objekt, Wohnung und Auftragsnummer auf der Rechnung, Arbeitskosten getrennt, Freistellungsbescheinigung und Versicherungsnachweis auf Anfrage.
Einsatzgebiet und Objekte
Orte und Gebäudearten, für die der Betrieb Verwaltungen betreut, etwa Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen mit Tiefgarage oder Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss.
Ob daraus eine eigene Seite wird oder ein klar abgegrenzter Abschnitt, hängt vom Umfang ab. Sobald Verwaltungen einen spürbaren Teil der Aufträge bringen, lohnt sich die eigene Seite mit einer eigenen Adresse, in der das Wort Hausverwaltung vorkommt. Sie lässt sich in einer Mail oder einem Angebot direkt verlinken und kann über Suchbegriffe wie „Elektriker Hausverwaltung Hildesheim“ gefunden werden, was einem Abschnitt in der Mitte der Startseite schwerer fällt. Warum eigene Seiten je Leistung mehr tragen als eine Sammelseite, steht im Beitrag über Leistungsseiten statt Sammelseite.
Reaktionszeiten, die der Betrieb halten kann
Die Reaktionszeit ist die erste Angabe, nach der eine Verwaltung sucht, und die heikelste, die ein Betrieb hinschreiben kann. Eine knappe Zusage, die im Februar bei einer Krankheitswelle im Team nicht hält, kostet mehr Vertrauen als eine ehrliche, etwas längere Angabe. Sinnvoll sind deshalb Stufen, die an der Art des Schadens hängen und nicht an der Uhr allein:
- Notfall: Gefahr für Personen oder Gebäude, etwa austretendes Wasser, Stromausfall in einer Wohnung, Heizungsausfall bei Frost oder eine Haustür, die nicht mehr schließt. Erreichbar über die Notfallnummer, Einsatz so schnell, wie es die Bereitschaft zulässt.
- Dringend: Schäden, die sich verschlimmern, wenn sie liegen bleiben, etwa eine tropfende Leitung oder ein undichtes Dachfenster. Termin in der Regel innerhalb weniger Werktage.
- Regulär: Reparaturen ohne Folgeschaden und Wartungen. Termin nach Absprache, mit Rückmeldung an die Verwaltung, sobald er feststeht.
- Planbar: Sanierungen und Modernisierungen mit Angebot, Beschluss und Vorlauf. Hier zählt, bis wann ein Angebot vorliegt, nicht wie schnell jemand vor Ort ist.
Für jede Stufe steht auf der Seite, was der Betrieb tut und was er von der Verwaltung braucht: Adresse, Wohnung, Name und Telefonnummer der Person vor Ort, eine kurze Beschreibung und möglichst ein Foto. Wer die Stufen mit konkreten Zeiten füllt, nimmt Werte, die er auch in einer schlechten Woche erreicht, und schreibt dazu, dass sie für Werktage gelten. Was ein Betrieb für Privatkunden im Notdienst zeigt, gilt hier entsprechend; der Beitrag Den Notdienst zeigen, damit er gefunden wird geht Nummer, Zeitfenster und Anfahrtspreise im Einzelnen durch.
Eine Verwaltung, die einen Notfall außerhalb ihrer Bürozeiten weitergeben muss, braucht eine Nummer, die sie in ihren eigenen Notdienstplan übernehmen kann. Steht auf Ihrer Seite eine Notfallnummer für Verwaltungen mit den Zeiten, in denen sie besetzt ist, kann die Verwaltung sie dort eintragen. Steht dort nur die Büronummer mit Anrufbeantworter, kommt ein anderer Betrieb auf die Liste.
Rechnung, Nachweise, Steuer: wonach Verwaltungen fragen
Den Teil der Seite, den kaum ein Privatkunde liest, prüft eine Verwaltung am genauesten: wie die Rechnung aussieht und welche Nachweise der Betrieb liefert. Das hat mit Kleinlichkeit nichts zu tun. Die Verwaltung muss jede Rechnung einem Objekt zuordnen, gegenüber Eigentümern oder Vermieter belegen und in deren Abrechnung übernehmen.
Grundlage sind die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift von Betrieb und Leistungsempfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt sowie Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Für eine Verwaltung kommt dazu, was keine Vorschrift verlangt, ohne das sie aber nicht weiterarbeiten kann: die Objektadresse, bei Mietshäusern die Wohnung oder Lage im Haus, ihre eigene Auftrags- oder Vorgangsnummer und der Leistungsempfänger genau so, wie er im Auftrag steht, bei einer Gemeinschaft in der Regel also die Eigentümergemeinschaft mit ihrer Anschrift.
Ein zweiter Punkt betrifft die Arbeitskosten. Für Handwerkerleistungen bei Renovierung, Erhaltung und Modernisierung ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 EStG), nicht für das Material. Bei einem Auftrag über die Verwaltung geht die Rechnung aber nicht an die Person, die später die Steuererklärung schreibt, sondern an die Gemeinschaft oder den Vermieter. Damit Eigentümer oder Mieter ihren Anteil geltend machen können, muss die Verwaltung die Arbeitskosten aus Ihrer Rechnung ablesen und weitergeben können. Eine Rechnung, die Lohn, Anfahrt und Material in getrennten Posten führt, erspart ihr dafür eine Rückfrage. Wie ein Betrieb den Steuerbonus gegenüber Privatkunden erklärt, steht im Beitrag Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auf der Website.
Der dritte Punkt betrifft Geld, das sonst gar nicht beim Betrieb ankommt: die Bauabzugsteuer. Erbringt ein Betrieb eine Bauleistung an einen Unternehmer, muss der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten, und zwar für Rechnung des Betriebs (§ 48 Abs. 1 EStG). Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, also auch die meisten Reparaturen an einem Mietshaus. Vermietung gilt umsatzsteuerlich in der Regel als unternehmerische Tätigkeit; ausgenommen sind Bauleistungen für Vermieter mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 48 Abs. 1 EStG). Ohne Abzug geht es nur, wenn der Betrieb eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Bauleistungen für denselben Auftraggeber im Kalenderjahr voraussichtlich 15.000 Euro nicht übersteigen, sofern dieser ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt, in allen übrigen Fällen 5.000 Euro (§ 48 Abs. 2 EStG).
Die Bescheinigung stellt das für den Betrieb zuständige Finanzamt auf Antrag aus. Sie nennt unter anderem ihre Geltungsdauer (§ 48b Abs. 3 EStG), und Auftraggeber können sie beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen (§ 48b Abs. 6 EStG). Für die Seite heißt das: ein Satz, dass eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt, das Angebot, sie als PDF zu schicken, und ein Hinweis, bis wann sie gilt. Die neue Bescheinigung gehört rechtzeitig in den Kalender des Büros und nicht erst in die Woche, in der eine Verwaltung den Abzug von der Schlussrechnung vornimmt.
| Angabe | Wozu die Verwaltung sie braucht | Grundlage |
|---|---|---|
| Objektadresse, Wohnung, Auftragsnummer | Zuordnung zum Objekt und zum Vorgang | Absprache im Auftrag |
| Leistungsempfänger wie im Auftrag | Abrechnung gegenüber Gemeinschaft oder Vermieter | § 14 Abs. 4 UStG |
| Arbeitskosten getrennt vom Material | Angaben für die Steuerermäßigung von Eigentümern und Mietern | § 35a EStG |
| Gültige Freistellungsbescheinigung | kein Einbehalt von 15 Prozent der Gegenleistung | §§ 48, 48b EStG |
| Zahlungsziel auf der Rechnung | Planung der Zahlungsläufe | §§ 271a, 286 BGB |
| Rechnungsformat | Übernahme in die Buchhaltung der Verwaltung | § 14 UStG, Absprache |
Zum Zahlungsziel: Wer eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung begleicht, gerät spätestens dann in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), ein Verbraucher allerdings nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist. Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen ist gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und für den Betrieb nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Auf der Seite genügt ein Satz zu den Zahlungsbedingungen in der Rahmenvereinbarung. Preise für gewerbliche Auftraggeber können dort netto stehen, wenn die Seite ihre Adressaten klar benennt; die Überlegungen dazu stehen im Beitrag Preise auf der Website zeigen oder nicht.
Bleibt das Format. 62 Prozent der befragten Handwerksbetriebe bieten ihren Kunden den digitalen Rechnungsversand an, 68 Prozent den digitalen Angebotsversand (Bitkom, Erhebung 2025). Zwischen Unternehmern wird die strukturierte E-Rechnung schrittweise zur Regel. Bis Ende 2026 dürfen alle Betriebe noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format verwenden; für Umsätze aus dem Jahr 2027 gilt das bis Ende 2027 nur noch für Betriebe mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr (§ 27 Abs. 38 UStG). Ob eine Eigentümergemeinschaft oder ein privater Vermieter dabei als Unternehmer gilt, ist eine Frage für deren Steuerberatung. Für die Website genügt die Angabe, in welchen Formaten der Betrieb Rechnungen liefern kann und an welche Adresse sie gehen.
Steuerfragen gehören zur Steuerberatung
Nach dem Einsatz: Bericht und Fotos ohne Nachfrage
Bei Privatkunden ist der Auftraggeber meist dabei, wenn gearbeitet wird. Bei Verwaltungen sitzt er im Büro, oft in einer anderen Stadt, und weiß nach dem Einsatz nur, was ihm jemand mitteilt. Ein kurzer Bericht mit Fotos vorher und nachher beantwortet die Fragen, die sonst per Telefon kommen: Ist der Schaden behoben? Ist etwas Weiteres aufgefallen? Muss noch einmal jemand kommen? Nur 29 Prozent (Bitkom, Erhebung 2025) der befragten Handwerksbetriebe stellen ihren Kunden digitale Dokumentationen von Arbeitsschritten bereit. Wer das tut und auf der Seite zeigt, wie so ein Bericht aussieht, hebt sich ab, ohne ein einziges Werbewort zu benutzen.
Auftrag annehmen
Die Verwaltung schickt Objekt, Wohnung, Ansprechpartner vor Ort und ihre Auftragsnummer, per Formular oder Mail. Der Betrieb bestätigt den Eingang und nennt die Stufe, nach der er den Auftrag einordnet.
Termin mit Mietern abstimmen
Der Betrieb meldet sich direkt bei der Mieterin oder dem Eigentümer, vereinbart den Termin und gibt ihn an die Verwaltung weiter. Schlüssel und Zugang zu Keller, Dachboden oder Technikraum werden vorher geklärt.
Einsatz dokumentieren
Fotos vom Zustand vorher und nachher, eine kurze Beschreibung, verbrauchtes Material. Fällt etwas Weiteres auf, wird es notiert und über der vereinbarten Grenze erst nach Freigabe repariert.
Bericht und Rechnung schicken
Bericht mit Fotos an die Verwaltung, Rechnung mit Objektbezug, Auftragsnummer und getrennten Arbeitskosten an die vereinbarte Rechnungsadresse.
Folgeauftrag vorbereiten
Ist ein größerer Schaden absehbar, kommt mit dem Bericht ein Angebot, das die Verwaltung den Eigentümern oder dem Vermieter vorlegen kann.
Die Verwaltung schickt Objekt, Wohnung, Ansprechpartner vor Ort und ihre Auftragsnummer, per Formular oder Mail. Der Betrieb bestätigt den Eingang und nennt die Stufe, nach der er den Auftrag einordnet.
Der Betrieb meldet sich direkt bei der Mieterin oder dem Eigentümer, vereinbart den Termin und gibt ihn an die Verwaltung weiter. Schlüssel und Zugang zu Keller, Dachboden oder Technikraum werden vorher geklärt.
Fotos vom Zustand vorher und nachher, eine kurze Beschreibung, verbrauchtes Material. Fällt etwas Weiteres auf, wird es notiert und über der vereinbarten Grenze erst nach Freigabe repariert.
Bericht mit Fotos an die Verwaltung, Rechnung mit Objektbezug, Auftragsnummer und getrennten Arbeitskosten an die vereinbarte Rechnungsadresse.
Ist ein größerer Schaden absehbar, kommt mit dem Bericht ein Angebot, das die Verwaltung den Eigentümern oder dem Vermieter vorlegen kann.
Auf der Seite reicht ein Musterbericht mit einem nachgestellten Beispiel oder geschwärzten Angaben. Wie sich Arbeitsbeispiele zeigen lassen, ohne Kunden oder Objekte erkennbar zu machen, beschreibt der Beitrag Referenzen zeigen, ohne Kundennamen zu nennen. Bei Verwaltungen ist das besonders heikel: Objektadressen und Wohnungen von Mietern gehören nicht auf eine öffentliche Seite, auch nicht als Referenz.
Rahmenvereinbarung und Angebote für die Eigentümerversammlung
Wer regelmäßig für eine Verwaltung arbeitet, landet früher oder später bei einer Rahmenvereinbarung. Sie regelt, was sonst bei jedem Auftrag neu besprochen würde: Stundensätze für Meister, Geselle und Helfer, Anfahrt oder Anfahrtspauschale je Zone, Zuschläge für Notdienst, Nacht und Wochenende, Materialaufschlag, Zahlungsziel und die Betragsgrenze, bis zu der der Betrieb ohne Rückfrage arbeiten darf. Diese Grenze passt zur Logik des Wohnungseigentumsrechts: Was untergeordnete Bedeutung hat, kann die Verwaltung allein freigeben, was darüber hinausgeht und nicht dringend ist, braucht in der Regel einen Beschluss der Eigentümer (§ 27 Abs. 1 WEG).
Auf der Website muss die Rahmenvereinbarung nicht im Wortlaut stehen. Es reicht, dass die Seite sagt, dass es sie gibt, was sie regelt und wie eine Verwaltung sie anfragt. Wer Wartungen anbietet, verbindet die Rahmenvereinbarung mit wiederkehrenden Terminen für Heizung, Lüftung, Dachrinnen oder Elektroprüfungen; wie eine solche Seite aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Wartungsverträge anbieten: die Leistungsseite im Handwerk.
Anders liegen größere Arbeiten. Eine Fassadensanierung oder eine neue Heizungsanlage wird in einer Eigentümergemeinschaft in der Versammlung beschlossen, und die Verwaltung muss die Angebote vorher aufbereiten. Weil die Einladung mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden soll (§ 24 Abs. 4 WEG), sollte Ihr Angebot vor diesem Termin bei der Verwaltung liegen, nicht erst kurz vor der Versammlung. Hilfreich sind Angebote, die ein Eigentümer ohne Fachwissen lesen kann: Positionen in verständlicher Sprache, Varianten mit ihren Folgen, ein Hinweis auf die Ausführungszeit und auf das, was die Bewohner während der Arbeiten erwartet. Auf der Seite kann stehen, wie lange vor einer Versammlung ein Angebot angefragt werden sollte. Heizungsbauer nehmen in solche Angebote den aktuellen Stand des Heizungsrechts auf; was sich dort gerade ändert, steht im Beitrag Neues Heizungsrecht: was SHK-Websites jetzt ändern müssen.
Wie Verwaltungen die Seite finden und nutzen
Verwaltungen kommen auf drei Wegen zu einer solchen Seite: über eine Suche nach Gewerk, Ort und einem Zusatz wie „Hausverwaltung“ oder „Gewerbe“, über einen Link, den ihnen jemand geschickt hat, und über die Startseite des Betriebs, nachdem sie seinen Namen gehört haben. Für den ersten Weg braucht die Seite einen Titel, der sagt, was sie ist: Gewerk, Ort und Zielgruppe. Für den zweiten gehört der Link in die Mailsignatur des Büros und in jedes Angebot an eine Verwaltung. Für den dritten braucht die Startseite einen sichtbaren Verweis, etwa einen Menüpunkt „Für Hausverwaltungen“ oder eine Kachel neben den Leistungen. Warum mehrere Zielgruppen eine erklärende Startseite schnell überfordern, steht im Beitrag über den Aufbau der Startseite.
Die Anfrage selbst läuft über ein eigenes Formular oder eine eigene Mailadresse. Ein Formular für Verwaltungen fragt andere Dinge ab als das für Privatkunden:
- Name der Verwaltung, Ansprechpartner und Durchwahl
- Objektadresse und betroffene Wohnung oder Lage im Haus
- Name und Telefonnummer der Person vor Ort, mit deren Einverständnis zur Weitergabe
- Auftrags- oder Vorgangsnummer der Verwaltung
- Rechnungsempfänger, falls abweichend, etwa die Eigentümergemeinschaft
- Dringlichkeit nach den Stufen der Seite
- Fotos des Schadens
Das sind mehr Felder, als ein Privatkunde ausfüllen würde, und genau passend für jemanden, der dieselben Angaben ohnehin in seinem Verwaltungsprogramm stehen hat. Was ein Formular für Privatkunden verträgt, steht im Beitrag Wie viele Felder ein Anfrageformular im Handwerk verträgt. Auf der Seite für Verwaltungen darf es länger sein, solange jedes Feld einen Zweck hat und die Bestätigung nach dem Absenden sagt, wann sich wer meldet.
Was die Umsetzung kostet
Eine Seite für gewerbliche Auftraggeber ist keine große Baustelle. Inhaltlich braucht sie die Antworten des Betriebs auf die Fragen dieses Beitrags, technisch eine Seite, ein Formular und einen Eintrag im Menü. Wir bauen eine Website für Handwerksbetriebe zum Festpreis ab 1.490 Euro netto mit bis zu acht Seiten; die Seite für Hausverwaltungen kann eine davon sein. Bei einer bestehenden Website nennen wir den Betrag für die zusätzliche Seite und das Formular vorher im Angebot. Die laufende Betreuung kostet ab 49 Euro pro Monat, monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit; was darin enthalten ist, steht unter Wartung und Pflege. Alle Preise mit Preisstand September 2026 stehen auf der Seite Preise.
Den größeren Teil der Arbeit erledigt der Betrieb selbst: Er legt fest, welche Reaktionszeiten er halten kann, welche Sätze in einer Rahmenvereinbarung stehen und wer Aufträge von Verwaltungen annimmt. Diese Entscheidungen kann keine Agentur abnehmen. Wir helfen, sie in eine Form zu bringen, die eine Verwaltung in wenigen Minuten erfasst. Welche Leistungen wir dafür anbieten, steht unter Leistungen; ein erstes Gespräch vereinbaren Sie über Kontakt.
Verwandte Artikel
Wartungsverträge anbieten: die Leistungsseite im Handwerk
Wie Handwerksbetriebe Wartungsverträge auf einer eigenen Leistungsseite anbieten: Umfang, Turnus, Preis, Laufzeit, Kündigung und eine Anfrage mit Anlagendaten.
Website für Metallbau: Einbruchschutz als Auftragsweg
Fenstergitter, Türsicherung, Kellerschacht: Wie eine Metallbau-Website die Nachrüstung als eigenen Einstieg abbildet, ohne die lange B2B-Strecke zu stören.
Kältemittel ab 2027: Wärmepumpen-Seite rechtzeitig ändern
Ab 1. Januar 2027 gelten neue Kältemittel-Fristen für Wärmepumpen bis 12 kW. Was SHK-Betriebe auf Leistungsseite, FAQ und Förderhinweis jetzt anpassen.