Kurz und einfach erklärt
Viele Kunden wollen wissen, ob sie die Arbeit von der Steuer absetzen können. Oft geht das. Darum geht es hier.
Absetzen lassen sich nur die Kosten für die Arbeit. Material zählt nicht. Ein Neubau zählt auch nicht.
Der Kunde braucht eine Rechnung. Er muss aufs Konto zahlen. Bei Barzahlung fällt der Vorteil weg. Das Jahr der Zahlung zählt.
Setzen Sie einen kurzen Hinweis auf passende Seiten. Geben Sie wieder, was das Gesetz sagt. Versprechen Sie keinen Betrag. Verweisen Sie auf Steuerberater oder das Finanzamt.
So klären Sie die Preisfrage schon vor dem Anruf. Wir bauen Ihre Website zum festen Preis.
Am Ende jeder Renovierung steht dieselbe Frage, und sie kommt in der Regel am Telefon: Kann ich das von der Steuer absetzen? Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Ob dieser Betrag beim Kunden ankommt, entscheidet nicht der Kunde, sondern der Betrieb: mit einer Rechnung, mit einem getrennt ausgewiesenen Arbeitslohn und mit einer Zahlung auf das Konto. 94 Prozent der Handwerksbetriebe nutzen eine eigene Website (Bitkom) - und auf den wenigsten steht dazu ein einziger Satz. Dabei ist der Steuerbonus kein Rabatt, den man abgibt, sondern eine Rechnung, die der Kunde selbst aufmacht, bevor er anruft.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Abziehbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material.
- Der Abzug setzt voraus, dass der Kunde eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 EStG). Wer bar kassiert, nimmt dem Kunden den Abzug - unabhängig davon, wie ordentlich die Rechnung aussieht.
- Maßgeblich ist der Tag der Zahlung: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Absatz 2 EStG). Das vierte Quartal entscheidet deshalb darüber, ob eine Maßnahme beim Kunden noch im laufenden Jahr wirkt.
- Welche Arbeiten begünstigt sind, ordnet die Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 - von der Dachrinnenreinigung bis zur Heizungswartung. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, Materialkosten ebenso wenig.
- 87 Prozent der Handwerksbetriebe beobachten, dass Kunden deutlich preissensibler geworden sind (Bitkom). Ein Hinweisbaustein auf jeder passenden Leistungsseite, ein FAQ-Eintrag und ein Satz im Angebot kosten nichts und beantworten die Preisfrage vor dem Anruf.
Ein Abzug, den fast jeder Privatkunde nutzen kann
§ 35a des Einkommensteuergesetzes kennt drei Töpfe, und sie werden im Alltag regelmäßig verwechselt. Absatz 1 betrifft geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, Absatz 2 andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen, Absatz 3 die Handwerkerleistungen. Für Ihren Betrieb zählt der dritte Topf: Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Wichtig ist dabei die Einordnung im Kopf des Kunden. Das ist kein Betriebsausgabenabzug und keine Minderung des Rechnungsbetrags, sondern ein Abzug direkt von der festgesetzten Einkommensteuer.
Anspruchsberechtigt ist der Steuerpflichtige, in dessen Haushalt die Leistung erbracht wird. Der Haushalt muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen (§ 35a Absatz 4 EStG); für einen Betrieb, der im eigenen Landkreis arbeitet, ist das in der Regel kein Thema. Häufiger kommt die Frage, wer den Höchstbetrag ausschöpft: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Absatz 5 EStG). Der Höchstbetrag hängt also am Haushalt, nicht an der Person - eine Rückfrage, die am Telefon regelmäßig kommt und deshalb gut in die FAQ einer Leistungsseite passt.
In Zahlen wird der Unterschied schnell greifbar. Weist eine Rechnung 1.000 Euro Arbeitslohn aus, sind 20 Prozent davon 200 Euro, um die sich die Einkommensteuer des Kunden ermäßigt. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro ist rechnerisch bei 6.000 Euro Arbeitslohn im Kalenderjahr erreicht - eine Größenordnung, die bei einer Badsanierung oder einer Heizungserneuerung durchaus zusammenkommt. Ein Vor- oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist in § 35a EStG nicht vorgesehen. Genau daraus folgt der Rat, den Kunden von ihrem Steuerberater hören: größere Maßnahmen über zwei Kalenderjahre verteilen. Für Ihre Terminplanung ist das keine Nebensache, sondern ein Argument für einen Januartermin.
| Absatz in § 35a EStG | Wofür | Ermäßigung |
|---|---|---|
| Absatz 1 | Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt | 20 Prozent, höchstens 510 Euro |
| Absatz 2 Satz 1 | Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro |
| Absatz 2 Satz 2 | Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für eine Heimunterbringung | im selben Höchstbetrag wie Satz 1 |
| Absatz 3 | Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen | 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro |
| Absatz 5 Satz 2 | Gilt für die Absätze 2 und 3 gleichermaßen | Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten |
Diese Aufteilung erklärt, warum die Angabe bis zu 1.200 Euro auf einer Website in die Irre führen kann: Wer im selben Jahr eine Haushaltshilfe abrechnet, schöpft einen anderen Topf aus, nicht denselben. Formulieren Sie deshalb den Rahmen, den das Gesetz vorgibt, und nicht einen Betrag, den der Kunde bekommt. Der Unterschied ist im Zweifel der zwischen einer Information und einer Zusage.
Drei Bedingungen, an denen alles hängt
Der Abzug scheitert selten am Gewerk und häufig an der Abwicklung. § 35a Absatz 5 EStG nennt zwei Voraussetzungen in einem einzigen Satz, und beide liegen im Verantwortungsbereich des Betriebs: die Rechnung und der Zahlungsweg. Die dritte Bedingung steht einen Satz davor und betrifft den Inhalt der Rechnung - abziehbar ist der Arbeitslohn, nicht das Material.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Zwei Wörter tragen den ganzen Satz: Rechnung und Konto. Eine Quittung über eine Barzahlung ist keine Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung, und daran ändert auch eine sauber formulierte Rechnung nichts. Wer am Küchentisch bar kassiert und den Beleg dazuschreibt, nimmt dem Kunden den Abzug - unabhängig davon, wie ordentlich die Unterlagen aussehen. Für viele Betriebe ist das der eigentliche Anlass, den Zahlungsweg auf der Website zu benennen, bevor jemand mit Bargeld in der Hand vor der Tür steht.
In der Praxis schließt sich dann die Frage nach dem Kartenlesegerät an. Der Gesetzestext stellt auf die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ab; was daraus für einzelne Zahlungsarten folgt, klärt der Steuerberater des Kunden. Für den Betrieb bleibt der belastbare Weg der einfachste: Rechnung mit Zahlungsziel, Überweisung, Kontoauszug beim Kunden. Diese Kette lässt sich gegenüber dem Finanzamt ohne Zwischenschritte darstellen, und sie ist zugleich die Kette, die Sie auf der Website in einem Satz erklären können.
Barzahlung kostet den Abzug
Nur die Arbeitskosten zählen
Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Absatz 5 EStG). Dieser eine Halbsatz entscheidet darüber, ob Ihre Rechnung für den Kunden brauchbar ist. Steht dort eine einzige Summe für ein komplettes Bad, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen, und der Kunde hält eine Rechnung in der Hand, die ihm an dieser Stelle nichts bringt.
Was im Einzelnen zu den begünstigten Aufwendungen zählt und was daneben steht, ordnet die Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 Maßnahme für Maßnahme. Materialkosten führt sie in der Spalte der nicht begünstigten Aufwendungen. Praktisch heißt das: Ihre Rechnung braucht zwei Zeilen, nicht eine. Ob Sie den Arbeitslohn je Position oder als Summe am Ende ausweisen, ist zweitrangig - sichtbar getrennt sollte er sein.
Die wenigsten Rückfragen erzeugt eine Rechnung, die den Arbeitslohn ausdrücklich benennt und den Zahlungsweg gleich mitliefert. Eine Zeile wie: im Rechnungsbetrag enthaltener Arbeitslohn, zum Beispiel 840,00 Euro brutto. Darunter ein Satz zur Zahlungsart, darunter die Bankverbindung. Diese drei Zeilen kosten Sie nichts und ersparen dem Büro im Frühjahr die Anrufe, in denen jemand die Rechnung vom Vorjahr sucht und um eine Aufschlüsselung bittet.
- Eine Zeile mit dem im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitslohn, getrennt vom Material - als Summe oder je Position, aber sichtbar.
- Die Leistungsadresse, also der Haushalt, in dem gearbeitet wurde. Ohne sie fehlt der Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Absatz 4 EStG).
- Den Leistungszeitraum, damit sich Ausführung und Zahlung auseinanderhalten lassen.
- Die Bankverbindung des Betriebs und ein Zahlungsziel. Der Hinweis auf die Überweisung gehört auf die Rechnung, nicht nur ins Gespräch.
- Bei Wartungsverträgen eine Abrechnung, aus der der Arbeitsanteil hervorgeht - eine Pauschale ohne Aufteilung hilft dem Kunden an dieser Stelle wenig.
- Eine Fußzeile mit dem Hinweis auf § 35a EStG, die keine Auskunft erteilt, sondern auf den Steuerberater verweist.
Diese sechs Punkte sind Bürokram, aber sie sind der Grund, warum der Hinweis auf der Website überhaupt trägt. Wer auf der Leistungsseite ankündigt, dass der Arbeitslohn getrennt ausgewiesen wird, sollte es auf jeder Rechnung auch tun. Eine Ankündigung auf der Website, die die Buchhaltung nicht einlöst, ist teurer als gar keine - dieselbe Mechanik wie bei Preisangaben auf der Handwerker-Website.
Welche Arbeiten begünstigt sind - und welche nicht
Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme unter § 35a Absatz 3 EStG fällt, beantwortet keine Faustregel, sondern eine Tabelle. Die Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 listet Maßnahmen alphabetisch auf und ordnet jeder zu, ob sie begünstigt ist und ob sie als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung zählt. Für den Alltag im Betrieb ist das die praktische Seite des ganzen Vorgangs, weil sie die typischen Streitfälle vorwegnimmt.
Für Handwerksbetriebe steht dort viel Erfreuliches: Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, an der Fassade und an Garagen sind als Handwerkerleistung begünstigt, ebenso Wartung und Reparatur der Heizungsanlage, die Dachrinnenreinigung, die Dichtheitsprüfung und die Leistung des Schornsteinfegers. Auf der anderen Seite stehen Positionen, die im Angebot gern mitlaufen: Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, ebenso wenig der Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau, und auch Ablesedienste, die Gerätemiete für Zähler und die Abrechnung des Verbrauchs fallen heraus.
- Anbau, Aufstockung und die Schaffung bisher nicht vorhandener Fläche: Neubaumaßnahmen sind nach der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 nicht begünstigt. Der Hinweis gehört deshalb nicht auf eine Seite zum Neubau.
- Sanierung im Bestand, Austausch, Reparatur, Wartung: Hier trägt der Hinweis. Wer eine Seite zu Sanitär, Heizung und Wärmepumpe betreibt, hat den passenden Ort bereits.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Der Abzug gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 3 EStG). Wo Ihre Kunden regelmäßig Förderung beantragen, gehört dieser Satz daneben.
- Straßenreinigung: Der Anteil für den Gehweg ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, der Anteil für die Fahrbahn nicht (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016).
- Störungsbeseitigung im Bestand: Heizungswartung und Heizungsreparatur sind als Handwerkerleistung begünstigt. Wer den Notdienst auf der Website darstellt, kann den Hinweis dort mitnehmen.
Die Tabelle ersetzt die Auskunft nicht
Der Tag der Zahlung entscheidet über das Steuerjahr
Zwischen dem Tag, an dem die Monteure den Hof verlassen, und dem Tag, an dem das Geld auf dem Konto ist, liegen im Handwerk oft Wochen. Für die Steuerermäßigung zählt der zweite Tag: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Absatz 2 EStG). Eine Maßnahme, die im November ausgeführt und im Januar bezahlt wird, wirkt beim Kunden im Folgejahr - unabhängig davon, wann die Rechnung geschrieben wurde.
Für den Betrieb ist das im vierten Quartal ein Verkaufsargument und ein Terminproblem zugleich. Kunden, die ihren Höchstbetrag im laufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft haben, wollen vor dem Jahreswechsel zahlen. Kunden, die ihn ausgeschöpft haben, wollen die nächste Maßnahme in den Januar schieben. Beide Wünsche sind planbar, wenn sie früh auf dem Tisch liegen - und sie liegen früh auf dem Tisch, wenn die Website die Frage beantwortet, bevor jemand anruft.
| Fall | Ausführung | Zahlung | Wirkt im Steuerjahr |
|---|---|---|---|
| Rechnung vor Weihnachten, sofort überwiesen | Dezember | Dezember | laufendes Jahr (§ 11 Absatz 2 EStG) |
| Rechnung vor Weihnachten, Überweisung am 5. Januar | Dezember | Januar | Folgejahr |
| Arbeiten im November, Rechnung erst im Februar | November | Februar | Folgejahr |
| Abschlagszahlung im Dezember, Schlussrechnung im März | Dezember bis März | Dezember und März | auf beide Jahre aufgeteilt |
| Wartungsvertrag mit Abbuchung im Januar | ganzjährig | Januar | Jahr der Abbuchung |
Diese Tabelle beantwortet die Frage, die im Dezember regelmäßig am Telefon landet, und sie beantwortet sie ohne Steuerberatung: Sie gibt wieder, was in § 11 Absatz 2 EStG steht. Genau in dieser Form gehört sie auf die Website - als Absatz auf der Leistungsseite, als Eintrag in der FAQ, als Satz im Angebot.
Das vierte Quartal ist der Anlass, nicht der Rabatt
Wohin der Hinweis auf der Website gehört
Ein einziger Satz auf der Startseite bringt wenig, weil ihn dort kaum jemand sucht. Der Hinweis wirkt an den Stellen, an denen der Kunde ohnehin über Geld nachdenkt: auf der Leistungsseite, im Ablaufabschnitt, im Angebot und in der FAQ. Vier Orte, ein Text - und dieser Text sollte an allen vier Stellen derselbe sein, damit er sich pflegen lässt.
Für die Umsetzung genügt ein Baustein, den Sie einmal schreiben und je Leistungsseite einsetzen. Er besteht aus drei Teilen: der Wiedergabe dessen, was das Gesetz vorsieht, dem Hinweis auf das, was Ihr Betrieb dafür tut, und der Abgrenzung, dass es sich um keine steuerliche Beratung handelt. Wenn Sie den Baustein als Datensatz führen, lässt er sich zum Jahreswechsel an einer Stelle aktualisieren statt an zwölf. Bei einer Website für Handwerksbetriebe, die wir aufbauen, liegt dieser Baustein von Anfang an zentral.
{
"baustein": "steuerhinweis-35a",
"titel": "Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen",
"text": "Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt sieht § 35a Absatz 3 EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen vor, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Wir weisen den Arbeitslohn auf jeder Rechnung getrennt aus und rechnen bargeldlos über Überweisung ab.",
"abgrenzung": "Dieser Hinweis gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung greift, klärt Ihr Steuerberater oder Ihr Finanzamt.",
"platzierung": ["leistungsseiten", "ablaufabschnitt", "angebotsvorlage", "faq"],
"faq": {
"frage": "Kann ich Ihre Rechnung steuerlich geltend machen?",
"antwort": "Der Arbeitslohn ist auf jeder Rechnung getrennt ausgewiesen, und wir rechnen über Überweisung ab. Damit liegen die Voraussetzungen aus § 35a Absatz 5 EStG auf unserer Seite vor."
},
"stand": "2026-09",
"kontrolle": "jährlich im Oktober"
}Der Aufbau ist bewusst nüchtern. Er nennt die Norm, er nennt die Zahl, er nennt die eigene Leistung und er zieht die Grenze. Was er nicht tut: rechnen. Sobald auf einer Website ein konkreter Erstattungsbetrag steht, wird aus einer Information eine Zusage, und diese Zusage lässt sich nicht einhalten, weil sie von der Steuererklärung des Kunden abhängt.
Auf jeder passenden Leistungsseite
Der Baustein steht im unteren Drittel der Seite, nach dem Ablauf und vor dem Kontaktabschnitt. Dort liest ihn, wer bereits über die Kosten nachdenkt - und nicht, wer nur den Weg zur Telefonnummer sucht.
Im Angebot und in der Auftragsbestätigung
Zwei Sätze unter der Summe: Der Arbeitslohn wird getrennt ausgewiesen, die Zahlung erfolgt per Überweisung. Damit steht der Hinweis auch dort, wo die Entscheidung tatsächlich fällt.
Einmal im Jahr kontrollieren
Beträge und Verweise gehören einmal jährlich auf den Prüfstand, vorzugsweise vor dem vierten Quartal. Ein Kalendereintrag genügt, und die Stelle ist eine einzige, wenn der Baustein zentral gepflegt wird.
Mit Abgrenzung, ohne Beratung
Ein Satz, der den Hinweis als Information kennzeichnet und auf Steuerberater und Finanzamt verweist, gehört an jede Stelle. Er kostet eine Zeile und hält die Aussage in dem Rahmen, den ein Handwerksbetrieb ausfüllen darf.
Wer seine Leistungen bisher auf einer einzigen Seite bündelt, merkt an dieser Stelle, warum das eng wird: Der Hinweis passt zur Sanierung, aber nicht zum Neubau, und auf einer Sammelseite steht er zwangsläufig bei beidem. Getrennte Leistungsseiten je Gewerk lösen dieses Problem nebenbei mit.
Formulieren, ohne eine steuerliche Zusage zu geben
Zwischen der Aussage, dass der Kunde 1.200 Euro spart, und der Aussage, dass sich nach § 35a Absatz 3 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten ermäßigt, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr, liegt der Unterschied zwischen einer Werbeaussage und einer Wiedergabe. Die erste Variante behauptet ein Ergebnis, das der Betrieb nicht herstellen kann. Die zweite gibt wieder, was im Gesetz steht, und überlässt die Rechnung dem, der die Steuererklärung macht.
Der Ton ist dabei ähnlich wichtig wie die Grammatik. Ein Hinweis, der wie ein Rabatt klingt, weckt die Erwartung, dass der Betrieb den Betrag am Ende irgendwie ausgleicht, wenn es beim Finanzamt anders läuft. Ein Hinweis, der wie eine sachliche Anleitung klingt, wird gelesen und abgehakt. Für Betriebe, die ihre Texte selbst schreiben, ist das eine heikle Stelle - mehr dazu in unserem Beitrag über Website-Texte, die der Betrieb selbst liefert.
- Die Norm nennen, nicht nur die Zahl: Mit dem Zusatz § 35a Absatz 3 EStG wird aus einer Behauptung eine Fundstelle.
- Das Gesetz beschreiben statt den Kunden: Die Formulierung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer beschreibt die Norm, die Formulierung Sie sparen beschreibt ein Ergebnis, das noch aussteht.
- Den Höchstbetrag als Grenze zeigen, nicht als Aussicht: höchstens 1.200 Euro im Jahr statt bis zu 1.200 Euro Erstattung.
- Die eigene Leistung konkret benennen: getrennt ausgewiesener Arbeitslohn, Abrechnung per Überweisung. Das ist die Zusage, die Sie einhalten können.
- Auf Steuerberater und Finanzamt verweisen, ohne den Kunden abzuwimmeln - ein Satz genügt.
- Keine erfundene Beispielrechnung mit Namen oder Kundengeschichte. Ein neutrales Rechenbeispiel mit runden Zahlen genügt und verspricht nichts.
Dieselbe Zurückhaltung gilt für das Kontaktformular. Ein Feld mit der Aufschrift steuerliche Beratung erwünscht verspricht etwas, das ein Handwerksbetrieb nicht leisten darf. Ein Auswahlfeld mit der Frage, ob die Maßnahme noch in diesem Jahr abgerechnet werden soll, liefert dagegen genau die Information, die im vierten Quartal die Terminplanung steuert - und ist ein Feld, das sich rechnet. Wie viele Felder ein Anfrageformular im Handwerk verträgt, haben wir getrennt beschrieben.
Was der Hinweis dem Betrieb bringt
Der Hinweis ist kein Selbstzweck. Er beantwortet eine Preisfrage, bevor sie zum Einwand wird. 87 Prozent der Handwerksbetriebe beobachten, dass Kunden deutlich preissensibler geworden sind, 89 Prozent sehen Kunden, die individuelle Angebote erwarten (Bitkom). In diesem Umfeld verschiebt ein einziger Satz über die Steuerermäßigung die Wahrnehmung des Preises, ohne dass sich der Preis ändert.
Der zweite Effekt betrifft die Abwicklung. Ein Betrieb, der auf der Website ankündigt, den Arbeitslohn getrennt auszuweisen und per Überweisung abzurechnen, führt weniger Diskussionen über Bargeld und bekommt weniger Nachfragen im Frühjahr. Der digitale Weg ist dabei ohnehin auf dem Vormarsch: Am häufigsten kommen der digitale Angebotsversand (68 Prozent) sowie der digitale Rechnungsversand (62 Prozent) zum Einsatz (Bitkom). Wer beides zusammen denkt, stellt den Hinweis einmal in die Vorlage und hat ihn danach auf jeder Rechnung.
- Weniger Preisdiskussionen im Erstgespräch, weil ein Teil der Rechnung beim Kunden bereits eingeordnet ist.
- Weniger Bargeschäfte, weil der Zahlungsweg vorab benannt ist und nicht am Küchentisch verhandelt wird.
- Bessere Termine im vierten Quartal, weil Kunden das Zahlungsdatum als Kriterium kennen (§ 11 Absatz 2 EStG).
- Weniger Rückfragen im Frühjahr, weil die Rechnung den Arbeitslohn bereits getrennt ausweist.
- Ein Anlass für den Kontakt außerhalb des Schadensfalls: Der Hinweis ist ein Grund, im Oktober an Bestandskunden zu schreiben.
- Ein Textbaustein, der auf jede passende Leistungsseite gehört und dort Substanz ergänzt, wo sonst nur die Leistung selbst beschrieben ist.
Was dabei nicht passieren sollte: dass die Anfrage danach im Nichts landet. Ein Betrieb, der im Oktober über den Steuerbonus schreibt und dessen Formularmails im Spam-Ordner liegen, hat den Aufwand vergeblich betrieben. Warum das häufiger vorkommt als gedacht, steht in unserem Beitrag zu Formularmails, die im Spam landen.
Baustein schreiben
Drei Teile: Wiedergabe des Gesetzes, eigene Leistung, Abgrenzung. Einmal formuliert, an einer Stelle gepflegt. Rechnen Sie mit einer Stunde, wenn die Formulierungen im Betrieb abgestimmt werden.
Leistungsseiten bestücken
Auf jede Seite, die eine Sanierung, Reparatur oder Wartung im Bestand beschreibt. Auf Seiten zum Neubau gehört der Baustein nicht, weil Neubaumaßnahmen nach der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 nicht begünstigt sind.
FAQ ergänzen
Eine Frage, eine Antwort, ein Verweis auf den Steuerberater. Die Antwort beantwortet die Frage des Kunden, sie erklärt nicht das Einkommensteuerrecht.
Angebot und Rechnung angleichen
Der Arbeitslohn wird getrennt ausgewiesen, die Bankverbindung steht auf jedem Dokument, ein Zahlungsziel ist gesetzt. Erst damit löst die Website ein, was sie ankündigt.
Im Oktober kontrollieren
Ein Termin im Kalender, ein Blick auf Beträge und Verweise, ein Test der Formularmails. Danach steht der Betrieb für das vierte Quartal.
Drei Teile: Wiedergabe des Gesetzes, eigene Leistung, Abgrenzung. Einmal formuliert, an einer Stelle gepflegt. Rechnen Sie mit einer Stunde, wenn die Formulierungen im Betrieb abgestimmt werden.
Auf jede Seite, die eine Sanierung, Reparatur oder Wartung im Bestand beschreibt. Auf Seiten zum Neubau gehört der Baustein nicht, weil Neubaumaßnahmen nach der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 nicht begünstigt sind.
Eine Frage, eine Antwort, ein Verweis auf den Steuerberater. Die Antwort beantwortet die Frage des Kunden, sie erklärt nicht das Einkommensteuerrecht.
Der Arbeitslohn wird getrennt ausgewiesen, die Bankverbindung steht auf jedem Dokument, ein Zahlungsziel ist gesetzt. Erst damit löst die Website ein, was sie ankündigt.
Ein Termin im Kalender, ein Blick auf Beträge und Verweise, ein Test der Formularmails. Danach steht der Betrieb für das vierte Quartal.
Vor dem Jahresende: die Liste
Das vierte Quartal entscheidet, ob eine Maßnahme beim Kunden noch im laufenden Jahr wirkt. Für den Betrieb heißt das: Ab Oktober sollte die Website die Frage beantworten, und ab November sollte die Rechnungsstellung darauf eingestellt sein. Die folgende Liste ist so aufgebaut, dass sie sich in einer Stunde durcharbeiten lässt.
Sie ersetzt keine Prüfung durch den Steuerberater und auch keine Abstimmung mit dem Büro. Sie sorgt nur dafür, dass die drei Dinge zusammenpassen, die der Kunde am Ende sieht: die Website, das Angebot und die Rechnung. Wenn eine dieser drei Stellen etwas anderes sagt als die beiden anderen, entstehen genau die Anrufe, die man vermeiden wollte.
- Auf jeder Leistungsseite zu Sanierung, Reparatur und Wartung steht der Hinweisbaustein mit Norm, eigener Leistung und Abgrenzung.
- Auf Seiten zum Neubau steht er nicht.
- Die FAQ enthält eine Frage zur Absetzbarkeit und eine Antwort, die auf den Steuerberater verweist.
- Angebotsvorlage und Rechnungsvorlage weisen den Arbeitslohn getrennt aus.
- Auf jeder Rechnung stehen Bankverbindung, Zahlungsziel, Leistungsadresse und Leistungszeitraum.
- Die Frage der Barzahlung ist im Betrieb geklärt: entweder ausgeschlossen oder vorab auf der Website benannt.
- Ein Kalendereintrag im Oktober prüft Beträge, Verweise und die Zustellung der Formularmails.
- Eine Testanfrage an ein Postfach außerhalb des Betriebs belegt, dass die Formularmails ankommen.
Wer diese Punkte abhakt, hat den Steuerbonus nicht verkauft, sondern eingeordnet - und genau das ist die Aufgabe einer Website für Handwerksbetriebe. Sie beantwortet die Fragen, die sonst am Telefon gestellt werden, in der Reihenfolge, in der sie auftauchen. Welche Punkte auf Handwerker-Websites daneben regelmäßig fehlen, haben wir in den häufigen Fehlern auf Handwerker-Websites zusammengetragen.
Quellen dieses Beitrags
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