Kurz und einfach erklärt
Auf vielen Websites steht ein grünes Wort wie umweltfreundlich. Dafür gilt eine neue Regel. Darum geht es hier.
Solche allgemeinen Wörter sind bei Privatkunden ohne anerkannten Nachweis in der Regel nicht mehr erlaubt. Auch Bilder, Zeichen und Namen können zählen.
Prüfen Sie darum jede Seite. Schauen Sie auch auf Fotos, Ihr Logo und den Fuß der Seite.
Nennen Sie besser, was Sie belegen können. Etwa Material, Verfahren oder Entsorgung. Der Beitrag zeigt Beispiele für Maler, Heizungsbauer, Dachdecker und Tischler.
Was das Gesetz ohnehin verlangt, ist keine Besonderheit. Im Zweifel fragen Sie die Kammer oder einen Anwalt.
Auf vielen Handwerker-Websites steht irgendwo ein grünes Wort. Der Malerbetrieb arbeitet „umweltfreundlich“, der Heizungsbauer „klimafreundlich“, die Tischlerei „ökologisch“, und im Fußbereich sitzt ein selbst gestaltetes Blatt mit dem Schriftzug „Grüner Betrieb“. Meist war das gut gemeint, und aufgefallen ist es nie jemandem. Seit dem 27. September 2026 gilt dafür eine neue Regel: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Kraft, und allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung stehen gegenüber Verbrauchern auf der Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen (Anhang Nr. 4a UWG). Dieser Beitrag ist kein Rechtsgutachten, sondern eine Prüfanleitung: Sie gehen Ihre Website Seite für Seite durch, finden die pauschalen Begriffe, ersetzen sie durch Angaben, die Ihr Betrieb belegen kann, und halten fest, was Sie im Zweifel mit Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt klären.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 27. September 2026 gilt das geänderte UWG. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn der Betrieb keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Anhang Nr. 4a UWG).
- Als Umweltaussage zählt nicht nur Text: Bilder, grafische Elemente, Symbole und sogar Firmennamen können darunter fallen (§ 2 Absatz 2 UWG). Die Prüfung umfasst darum auch Fahrzeugfotos, Siegel und den Kopfbereich.
- Die Europäische Kommission stellte in einer Untersuchung von 2020 fest, dass 53 Prozent der untersuchten Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unbegründet waren und 40 Prozent nicht belegt (Europäische Kommission).
- Was stattdessen trägt, sind konkrete Angaben, die der Betrieb belegen kann: welches Material, welches Verfahren, welcher Entsorgungsweg, welches Einsatzgebiet. Konkret heißt nicht automatisch zulässig, aber prüfbar.
- Was das Gesetz ohnehin für alle Produkte einer Kategorie verlangt, darf nicht als Besonderheit des eigenen Angebots erscheinen (Anhang Nr. 10a UWG). Zweifelsfälle klären Sie mit Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt.
Was sich am 27. September geändert hat
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um, die Verbraucher im ökologischen Wandel besser vor unlauteren Praktiken schützen soll. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzung ab dem 27. September 2026 anzuwenden, und genau an diesem Tag ist das deutsche Änderungsgesetz in Kraft getreten (Artikel 2 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 43). Für eine Handwerker-Website sind vor allem zwei Teile wichtig: neue Begriffsbestimmungen in § 2 UWG, die festlegen, was überhaupt als Umweltaussage gilt, und neue Nummern im Anhang des Gesetzes. Dieser Anhang zählt die geschäftlichen Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern ohne weitere Abwägung unzulässig sind. Die zentrale neue Nummer lautet:
Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage: das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Zwei Begriffe in diesem Satz tragen die ganze Regel. Eine „allgemeine Umweltaussage“ ist nach § 2 Absatz 2 UWG eine Umweltaussage, bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. „Umweltfreundlich“ allein ist allgemein; ein Satz, der klar sichtbar sagt, worin genau die Umweltleistung besteht, ist nach dieser Bestimmung keine allgemeine Aussage mehr. Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ ist dagegen eng gefasst: gemeint ist eine Leistung im Einklang mit der Verordnung über das EU-Umweltzeichen, mit amtlich anerkannten Umweltkennzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Wer seinen ganzen Betrieb „umweltfreundlich“ nennt, müsste also eine solche Leistung nachweisen können. Für die Arbeit eines Handwerksbetriebs als Ganzes dürfte dieser Nachweis in der Regel schwer zu führen sein, und ein Umweltzeichen für ein einzelnes Produkt deckt keine Aussage über den ganzen Betrieb.
| Fundstelle im UWG | Was gegenüber Verbrauchern unzulässig ist | Wie es auf einer Handwerker-Website aussehen kann |
|---|---|---|
| Anhang Nr. 4a | Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung | „Wir arbeiten umweltfreundlich“ als Leitsatz im Kopfbereich der Startseite |
| Anhang Nr. 4b | Umweltaussage zum ganzen Angebot oder Betrieb, die nur einen Teil betrifft | „Ein Betrieb, der die Umwelt schont“, gestützt allein auf die Photovoltaikanlage auf dem Werkstattdach |
| Anhang Nr. 4c | Neutral-, Minderungs- oder Positivaussage, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht | „Klimaneutral dank Ausgleichszertifikaten“ auf der Leistungsseite oder im Fahrzeugfoto |
| Anhang Nr. 2a | Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und ohne staatliche Festsetzung | Ein selbst gestaltetes Siegel „Öko-Meisterbetrieb“ im Fußbereich |
| Anhang Nr. 10a | Gesetzliche Anforderung für alle Produkte einer Kategorie als Besonderheit des Angebots | Grenzwerte, die jede Farbe dieser Art ohnehin einhalten muss, als eigener Vorzug herausgestellt |
| § 5 Absatz 3 Nummer 4 | Aussage über künftige Umweltleistung ohne detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit prüfbaren Verpflichtungen | „Bald arbeiten wir emissionsfrei“ ohne veröffentlichten Plan |
Wichtig für die Einordnung: Die Liste im Anhang gilt für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, und dort sind die aufgeführten Handlungen nach § 3 Absatz 3 UWG „stets unzulässig“. Es kommt also nicht darauf an, ob die Aussage im Einzelfall jemanden getäuscht hat. Wer einen Verstoß geltend machen kann, regelt § 8 Absatz 3 UWG: unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Verbraucherverbände und die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen. Für einen Betrieb, der private Kundschaft bedient, ist die Website darum genau der Ort, an dem die neue Regel greift. Wer ausschließlich für Unternehmen arbeitet, fällt nicht unter diese Liste, bleibt aber an das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG gebunden.
Kein Rechtsrat, sondern eine Arbeitsliste
Warum das Handwerk ausgerechnet auf der Website betroffen ist
Die Website ist für die meisten Betriebe längst der wichtigste eigene Auftritt: Laut Bitkom nutzen 94 Prozent der Handwerksbetriebe eine eigene Website, 88 Prozent setzen auf Online-Verzeichnisse (Bitkom-Studienbericht zur Digitalisierung des Handwerks, Erhebung 2025). Anders als eine Anzeige, die nach einer Woche verschwindet, steht ein Satz auf der Website jahrelang. Auf mancher Seite stehen Texte aus einer Zeit, in der „umweltfreundlich“ als harmlose Selbstbeschreibung galt, und seitdem hat sie niemand mehr angefasst. Genau diese alten Sätze sind die Stellen, die eine Prüfung jetzt finden muss.
Dass die EU hier eingreift, hat einen messbaren Grund. Die Europäische Kommission ließ Umweltaussagen untersuchen: In der Untersuchung von 2020 waren 53 Prozent der geprüften Aussagen in der EU vage, irreführend oder unbegründet, und 40 Prozent waren gar nicht belegt (Europäische Kommission, Untersuchung 2020). Diese Zahlen beziehen sich auf Umweltaussagen allgemein, nicht speziell auf das Handwerk. Sie erklären aber, warum der Gesetzgeber nicht mehr jeden Einzelfall abwägen lässt, sondern pauschale Begriffe ohne anerkannten Nachweis aus der Werbung gegenüber Verbrauchern nimmt.
Ein Satz auf der Website bleibt stehen, bis jemand ihn ändert
Die Prüfung Seite für Seite
Die Prüfung braucht kein Werkzeug, nur etwas Ruhe und eine Liste. Öffnen Sie jede Seite Ihrer Website einzeln, nicht nur die Startseite, und lesen Sie sie so, wie ein Kunde sie liest: Überschriften, Fließtext, Bildunterschriften, Knöpfe, Fußbereich. Suchen Sie dabei nicht nur nach einzelnen Wörtern, sondern auch nach dem Eindruck, den eine Seite erweckt. Die Richtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Aussage in Verbindung mit Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen kann (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2024/825). Diese Begriffe und Muster gehören auf Ihre Suchliste:
- Die Beispiele aus Erwägungsgrund 9 der Richtlinie: umweltfreundlich, umweltschonend, grün, naturfreundlich, ökologisch, umweltgerecht, klimafreundlich, umweltverträglich.
- Aussagen aus Erwägungsgrund 12, die typischerweise auf einem Ausgleich beruhen: klimaneutral, zertifiziert CO₂-neutral, CO₂-positiv, mit Klimaausgleich, klimaschonend, mit reduziertem CO₂-Fußabdruck.
- Wortbausteine wie Öko-, Bio-, Natur- oder Grün- in Leistungsnamen, Überschriften, Menüpunkten und im Firmennamen.
- Nachhaltig, ressourcenschonend, zukunftsfähig und ähnliche Wörter, die eine Umweltleistung andeuten, ohne sie zu nennen.
- Versprechen über die Zukunft wie „bald emissionsfrei“ oder „auf dem Weg zur Klimaneutralität“.
- Grüne Blätter, Weltkugeln, Häkchen und Siegel, hinter denen kein Zertifizierungssystem steht.
Begriffe suchen
Jede Seite einzeln öffnen und die Wörter aus der Liste markieren, auch in Bildunterschriften, Alternativtexten und im Fußbereich.
Fundstelle zuordnen
Zu jedem Treffer notieren: welche Seite, welcher Satz, welche Überschrift, welches Bild steht daneben.
Beleg prüfen
Klären, was der Betrieb zu genau dieser Aussage vorlegen kann: Datenblatt, Lieferschein, Entsorgungsnachweis oder Zertifikat eines anerkannten Systems.
Konkret neu schreiben
Den pauschalen Begriff durch die Angabe ersetzen, die der Beleg trägt, oder den Satz streichen, wenn kein Beleg da ist.
Nachweis ablegen
Beleg und neue Formulierung zusammen ablegen, damit die Aussage auch später noch erklärbar ist.
Zweifelsfälle klären
Was offen bleibt, gesammelt mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt klären, bevor die geänderte Seite online geht.
Jede Seite einzeln öffnen und die Wörter aus der Liste markieren, auch in Bildunterschriften, Alternativtexten und im Fußbereich.
Zu jedem Treffer notieren: welche Seite, welcher Satz, welche Überschrift, welches Bild steht daneben.
Klären, was der Betrieb zu genau dieser Aussage vorlegen kann: Datenblatt, Lieferschein, Entsorgungsnachweis oder Zertifikat eines anerkannten Systems.
Den pauschalen Begriff durch die Angabe ersetzen, die der Beleg trägt, oder den Satz streichen, wenn kein Beleg da ist.
Beleg und neue Formulierung zusammen ablegen, damit die Aussage auch später noch erklärbar ist.
Was offen bleibt, gesammelt mit der Handwerkskammer oder einem Anwalt klären, bevor die geänderte Seite online geht.
Ein Treffer ist noch kein Verstoß, sondern eine Stelle, die Sie sich genauer ansehen. Die folgenden Abschnitte gehen die Bereiche einer typischen Handwerker-Website in der Reihenfolge durch, in der Besucher sie meistens sehen.
Startseite und Leitsatz
Die Startseite ist für viele Besucher die erste Seite und trägt oft den ältesten Leitsatz. Typische Fundstellen sind die große Überschrift im Kopfbereich („Ihr umweltbewusster Malerbetrieb“), der Abschnitt über den Betrieb („Wir denken grün“) und die Leiste mit Stärken, in der zwischen „pünktlich“ und „sauber“ ein „nachhaltig“ steht. Diese Stellen sind heikel, weil sie sich auf den ganzen Betrieb beziehen und keine Spezifizierung daneben steht. Prüfen Sie hier besonders streng und ersetzen Sie das Etikett durch das, was Kunden tatsächlich wissen wollen: was Sie verarbeiten und wie Sie arbeiten. Wie die Startseite insgesamt aufgebaut sein sollte, zeigt der Beitrag zum Aufbau der Startseite im Handwerk.
Leistungsseiten
Auf den Leistungsseiten stehen Umweltbegriffe meist näher an einer konkreten Arbeit, und genau das ist die Chance. „Umweltfreundliche Fassadensanierung“ ist ein Etikett. Eine Fassadenseite, die das Dämmmaterial, den Aufbau und den Umgang mit dem alten Putz beschreibt, braucht das Etikett nicht mehr. Achten Sie außerdem auf die Reichweite: Hat eine einzelne Leistung eine belegbare Umwelteigenschaft, darf daraus keine Aussage über den ganzen Betrieb werden (Anhang Nr. 4b UWG). Wer seine Leistungen noch auf einer Sammelseite führt, findet im Beitrag Leistungsseiten statt Sammelseite einen weiteren Grund für getrennte Seiten: Eine Aussage bleibt dort, wo sie hingehört.
Referenzen und Projektberichte
Projektberichte sind glaubwürdiger als jeder Werbesatz, solange sie beim Projekt bleiben. „Umweltgerechte Sanierung eines Altbaus“ als Überschrift ist eine pauschale Aussage. „Altbau, Innendämmung mit Holzfaserplatten, Lehmputz, Fenster zur Aufarbeitung ausgebaut“ beschreibt, was gemacht wurde, und überlässt die Bewertung dem Leser. Prüfen Sie auch die Kurztexte unter Referenzbildern und die Zusammenfassungen, die Sie selbst über ein Projekt geschrieben haben. Wie Sie Projekte zeigen, ohne Kundennamen zu nennen, beschreibt der Beitrag Referenzen ohne Kundennamen.
Fahrzeug-, Werkstatt- und Teamfotos
Nach § 2 Absatz 2 UWG ist eine Umweltaussage jede Aussage oder Darstellung im geschäftlichen Kontext, ausdrücklich einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole, und genannt sind auch Markennamen und Firmennamen. Für die Website heißt das: Das Foto des Transporters mit der Aufschrift „Wir fahren grün“ enthält eine Aussage, auch wenn sie nur im Bild steht. Dasselbe gilt für ein Teamfoto vor einer Blumenwiese mit dem Satz „Der Natur verpflichtet“ darüber, denn die Richtlinie nennt ausdrücklich die Verbindung aus Aussage und Farben oder Bildern. Gehen Sie deshalb die Bildstrecken durch und lesen Sie jede Beschriftung im Bild mit. Steckt ein Umweltbegriff im Firmennamen selbst, ist das eine Frage für Kammer oder Anwalt und keine schnelle Änderung auf der Website. Wie Sie Fotos auswählen, die zeigen statt behaupten, steht auf der Seite Fotos für die Handwerker-Website.
Siegel, Symbole und der Fußbereich
Der Fußbereich ist die Ablage für alles, was irgendwann dazugekommen ist: Mitgliedslogos, Auszeichnungen, Siegel. Anhang Nr. 2a UWG verbietet gegenüber Verbrauchern das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem setzt nach der Begriffsbestimmung im Gesetz eine Überprüfung durch Dritte voraus. Ein selbst gestaltetes Blatt mit „Grüner Betrieb“ hat das nicht. Bei echten Siegeln prüfen Sie, ob das Zertifikat noch gilt, ob es sich auf den Betrieb oder nur auf ein Produkt bezieht und ob der Text neben dem Siegel diese Reichweite richtig wiedergibt.
Die unsichtbaren Stellen nicht vergessen
Was statt des Etiketts trägt
Wer ein pauschales Wort streicht, verliert nichts, wenn er an seine Stelle eine Angabe setzt, die der Kunde nachvollziehen kann. Die Richtlinie beschreibt den Unterschied selbst: Ist die Spezifizierung einer Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben, gilt sie nicht als allgemeine Umweltaussage (Erwägungsgrund 9). Für eine Website liegt es nahe, das so zu lesen: auf derselben Seite, sichtbar und nicht erst in einer Fußnote. Die Tabelle zeigt, wie aus Etiketten prüfbare Angaben werden.
| Pauschal | Konkret | Was als Beleg in die Mappe gehört |
|---|---|---|
| „Umweltfreundliche Farben“ | „Innenwände streichen wir mit lösemittelarmen Dispersionsfarben; das Produkt nennen wir im Angebot.“ | Technisches Merkblatt und Sicherheitsdatenblatt des Produkts |
| „Klimafreundlich heizen“ | „Vor jedem Angebot für eine Wärmepumpe berechnen wir die Heizlast Ihres Hauses raumweise.“ | Leistungsbeschreibung, Muster einer Heizlastberechnung |
| „Ökologisch bauen“ | „Dachbegrünung für Flachdächer, Aufbau mit Wurzelschutz, Drainage und Substrat.“ | Systembeschreibung, Fotos vom Aufbau je Schicht |
| „Nachhaltiges Holz“ | „Massivholz mit Herkunftsnachweis des Lieferanten; welcher Nachweis vorliegt, steht im Angebot.“ | Lieferschein oder Zertifikat des Holzlieferanten |
| „Umweltgerechte Entsorgung“ | „Bauschutt und Altholz trennen wir auf der Baustelle; die Entsorgungsnachweise legen wir der Rechnung bei.“ | Wiegescheine, Entsorgungsnachweise |
| „Kurze Wege, klimaschonend“ | „Wir arbeiten im Umkreis unserer Werkstatt; die Orte stehen auf der Seite zum Einsatzgebiet.“ | Liste der Orte, die tatsächlich angefahren werden |
Material
Was verarbeitet wird, benannt nach Produktgruppe und Eigenschaft. Ein technisches Merkblatt belegt mehr als jedes Adjektiv.
Verfahren
Wie gearbeitet wird: Aufbau, Arbeitsschritte, Schutz des Bestands. Ein beschriebenes Verfahren lässt sich prüfen, ein Werbewort nicht.
Entsorgungsweg
Was mit Altmaterial passiert und wer es übernimmt. Gesetzliche Pflichten dabei als Information nennen, nicht als Vorzug.
Einsatzgebiet
Welche Orte angefahren werden. Das ist eine nachprüfbare Angabe, die Kunden ohnehin suchen, und sie ersetzt das Versprechen kurzer Wege.
Konkret heißt nicht automatisch zulässig
Vier Gewerke, vier typische Stellen
Maler und Lackierer: lösemittelarme Farben
Im Malerhandwerk steht der Umweltbegriff meist bei den Materialien: „umweltfreundliche Farben“, „ökologische Wandgestaltung“. Die tragfähige Fassung nennt die Produktgruppe und die Eigenschaft, die der Kunde bemerkt, etwa lösemittelarme Dispersionsfarben für Innenräume oder mineralische Farben für bestimmte Untergründe, und verweist für das konkrete Produkt auf das Angebot. Vorsicht bei Grenzwerten: Was jede Farbe dieser Art im Unionsmarkt ohnehin einhalten muss, ist keine Besonderheit Ihres Betriebs. Wie eine Malerseite insgesamt aufgebaut sein kann, zeigt die Seite Webdesign für Maler.
Sanitär und Heizung: die Wärmepumpe
Im SHK-Handwerk ist die Versuchung groß, weil das Produkt selbst mit Klimaschutz verbunden wird. „Klimafreundlich heizen mit Wärmepumpe“ ist trotzdem eine allgemeine Aussage, und ob sie im Einzelfall stimmt, hängt von Gebäude, Auslegung und Strombezug ab. Tragfähig ist die Beschreibung der Leistung: welche Anlagenarten Sie planen, wie die Heizlast ermittelt wird, was vor dem Angebot vor Ort geprüft wird und wie die Einweisung abläuft. Aussagen über Einsparungen gehören nur mit Rechengrundlage auf die Seite. Beispiele für den Aufbau finden Sie auf der Seite Webdesign für Sanitär und Heizung.
Dachdecker: das Gründach
Ein begrüntes Dach hat nachweisbare Eigenschaften, und gerade deshalb lohnt es sich, sie genau zu benennen, statt „ökologisch“ darüberzuschreiben. Beschreiben Sie den Aufbau Schicht für Schicht, die Dachformen, für die Sie Begrünung anbieten, und die Pflege, die der Eigentümer danach übernimmt. Wenn Sie eine Wirkung nennen, etwa beim Rückhalt von Regenwasser, dann mit der Systembeschreibung des Herstellers als Quelle und nicht als allgemeines Versprechen. Mehr zum Aufbau einer Dachdeckerseite steht auf der Seite Webdesign für Dachdecker.
Tischler: die Herkunft des Holzes
Holz gilt vielen Kunden von sich aus als umweltfreundliches Material, und Tischlereien übernehmen dieses Bild gern in die eigenen Texte. Wer „nachhaltiges Holz“ schreibt, muss das aber belegen können. Konkret und prüfbar ist die Herkunft: welche Holzarten Sie verarbeiten, woher sie kommen und welcher Nachweis dafür vom Lieferanten vorliegt. Führt Ihr Lieferant ein Zertifikat eines anerkannten Systems, nennen Sie es genau für die Produkte, für die es gilt, und nicht für die ganze Werkstatt. Anregungen für die Darstellung finden Sie auf der Seite Webdesign für Tischler.
Für jede dieser Aussagen lohnt sich eine kleine Belegmappe, die neben der Website geführt wird. Sie muss nicht aufwendig sein. Ein Eintrag je Aussage genügt, solange klar ist, welcher Satz auf welcher Seite durch welchen Nachweis gedeckt ist:
{
"seite": "/leistungen/innenanstrich/",
"aussage": "Innenwände streichen wir mit lösemittelarmen Dispersionsfarben.",
"beleg": "Technisches Merkblatt des verwendeten Produkts",
"abgelegt": "Belegmappe/Innenanstrich",
"erneut_pruefen": "bei jedem Produktwechsel",
"offene_frage": "keine"
}Gesetzliche Pflicht ist keine Besonderheit
Eine Nummer im neuen Anhang trifft Handwerksbetriebe leicht, weil sie gut gemeinte Sorgfalt betrifft. Nummer 10a verbietet, Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen:
Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots: die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers.
Die folgenden Stellen sollten Sie sich unter diesem Blickwinkel ansehen. Ob eine davon im Einzelfall unter Nummer 10a fällt oder unter das allgemeine Irreführungsverbot, ist eine Rechtsfrage; auffällig sind sie in jedem Fall:
- Grenzwerte, die jedes Produkt dieser Art im Unionsmarkt einhalten muss, als eigener Vorzug („Unsere Farben halten die gesetzlichen Grenzwerte ein“).
- Kennzeichnungen, die für ein Gerät ohnehin vorgeschrieben sind, als Auszeichnung des Betriebs dargestellt.
- Pflichten im Umgang mit Abfall und Gefahrstoffen als Leistungsversprechen in der Leiste mit Stärken („Wir entsorgen fachgerecht“), als hätten andere Betriebe diese Pflicht nicht.
- Vorgaben, die jeder Betrieb erfüllen muss, als Merkmal, das nur Ihr Betrieb bietet.
Das heißt nicht, dass Sie über Pflichten schweigen müssen. Kunden wollen wissen, was mit dem alten Heizöltank oder dem Bauschutt passiert. Schreiben Sie es als Information in den Ablauf („Den Bauschutt nehmen wir mit und geben ihn an einen Entsorgungsfachbetrieb; der Nachweis liegt der Rechnung bei“) und nicht als Werbeversprechen in die Leiste mit Ihren Stärken. Der Unterschied liegt weniger im Wortlaut als in der Stelle und im Gewicht, das die Seite der Angabe gibt.
Textprüfung im Rahmen von Pflege oder Relaunch
Viele Betriebe haben die Texte ihrer Website nicht selbst geschrieben und wissen nicht mehr genau, wo welche Formulierung steht. Im Rahmen unserer Betreuung und Pflege Ihrer Website sind kleine Textänderungen enthalten, dazu gehört auch das Ersetzen einzelner pauschaler Umweltbegriffe durch konkrete Angaben. Wer ohnehin einen Neuanfang plant, nimmt die Durchsicht in den Relaunch der Handwerker-Website auf, denn dort werden alle vorhandenen Inhalte gesichtet, sortiert und umgezogen. In beiden Fällen markieren wir die Fundstellen, schlagen konkrete Formulierungen vor und fragen die Angaben ab, die nur Ihr Betrieb kennt. Welche Fassung online geht, entscheiden Sie, und Rechtsfragen klären Sie mit Ihrer Kammer oder einem Anwalt. Das ersetzen wir nicht.
Selbst schreiben müssen Sie dafür nicht. Wie die Arbeitsteilung aussieht, steht in der Antwort auf die Frage, ob Sie die Texte selbst schreiben müssen: Wir schreiben die Entwürfe, Sie korrigieren fachlich. Genau diese Arbeitsteilung passt zu Umweltaussagen, denn nur der Betrieb weiß, welches Material er verarbeitet und welcher Nachweis im Büro liegt. Wie Website-Texte grundsätzlich entstehen, beschreibt der Beitrag Website-Texte im Handwerk. Welche anderen Schwächen sich bei einer solchen Durchsicht oft gleich mit finden, zeigt der Beitrag über die häufigsten Fehler auf Handwerker-Websites. Für die Durchsicht bringen Sie Folgendes mit:
- Eine Liste der Materialien und Produktgruppen, die Sie regelmäßig verarbeiten, mit den Datenblättern, die Sie ohnehin haben.
- Die Zertifikate, Mitgliedschaften und Siegel, die Sie führen, jeweils mit Gültigkeit und Geltungsbereich.
- Den Entsorgungsweg für die Abfälle, die bei Ihren Aufträgen anfallen.
- Die Orte, die Sie tatsächlich anfahren.
- Jede Formulierung, bei der Sie selbst unsicher sind. Die gehört vor der Veröffentlichung zu Kammer oder Anwalt.
Die Website-Betreuung beginnt bei 49 Euro pro Monat, Hosting in Deutschland kommt ab 15 Euro pro Monat dazu, beides monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit, Preisstand September 2026. Die Einzelheiten dazu stehen in der Antwort auf die Frage Wie lange bin ich gebunden?. Wer die Durchsicht zum Anlass nimmt, die Pflege danach dauerhaft zu regeln, findet im Beitrag Website-Pflege nach der Übergabe die Aufgaben, die nach dem Start regelmäßig anfallen.
Quellen dieses Beitrags
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