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Recht und Pflichten

Was das BFSG für Handwerksbetriebe bedeutet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst nicht jeden Betrieb. Was Paragraf 2 Nummer 17 und Paragraf 3 Absatz 3 BFSG wörtlich sagen und was trotzdem bleibt.

15 Min. Lesezeit BFSGBarrierefreiheitKleinstunternehmenRechtHandwerk

Kurz und einfach erklärt

Es geht um ein Gesetz zur Barrierefreiheit. Barrierefrei heißt: Alle Menschen können die Seite gut nutzen.

Das Gesetz gilt nicht für jeden Betrieb. Sehr kleine Betriebe, die nur Leistungen erbringen, sind in der Regel ausgenommen. Das betrifft viele Handwerker.

Verkaufen Sie auch Waren über die Seite? Dann lassen Sie Ihren Fall fachlich prüfen. Den Einzelfall klärt eine Rechtsberatung.

Impressum und Datenschutz gelten trotzdem weiter. Die Ausnahme betrifft nur dieses Gesetz.

Gute Kontraste, große Flächen zum Tippen, klare Felder und Bedienung mit der Tastatur helfen allen. Wir bauen Websites, die von Anfang an gut bedienbar sind.

Kaum ein Thema hat in den vergangenen Monaten so viele Rundschreiben, Werbebriefe und besorgte Anrufe ausgelöst wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seit dem Sommer 2025 gilt es, und seither erreichen Handwerksbetriebe Angebote, die den Eindruck erwecken, jede Betriebswebsite müsse jetzt umgebaut werden, sonst drohe Ungemach. Das Gesetz selbst liest sich nüchterner. Es benennt einen Anwendungsbereich, es definiert, wer als Kleinstunternehmen gilt, und es nimmt einen erheblichen Teil der Betriebe ausdrücklich aus. Dieser Beitrag geht die beiden entscheidenden Stellen im Wortlaut durch, ordnet ein, wen sie erfassen und wen nicht, und benennt danach das Unangenehme an der Ausnahme: Sie befreit von der Barrierefreiheitspflicht nach diesem Gesetz, nicht von allem anderen, und sie ist kein Grund, eine Website zu betreiben, die sich schlecht bedienen lässt. Sachlich, ohne Drohkulisse, und mit dem klaren Hinweis, dass die Beurteilung des konkreten Einzelfalls in eine Rechtsberatung gehört und nicht in einen Blogbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG ist ein Betrieb mit weniger als zehn beschäftigten Personen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (BFSG). Der weit überwiegende Teil der Handwerksbetriebe liegt unter dieser Schwelle.
  • Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht zur Barrierefreiheit aus. Für einen Betrieb, der ausschließlich Handwerksleistungen erbringt, greift diese Ausnahme in der Regel.
  • Die Ausnahme betrifft nur das BFSG. Impressum nach Paragraf 5 DDG, Datenschutzerklärung, eine saubere Einwilligung im Kontaktformular und die Pflichten aus Verträgen, die über die Website angebahnt werden, bleiben davon unberührt.
  • Sobald ein Betrieb neben der Leistung auch Produkte über die Website verkauft, ist die Betrachtung als reine Dienstleistung nicht mehr selbstverständlich. Diese Konstellation gehört fachlich geprüft, bevor man sich auf die Ausnahme verlässt.
  • Kontrast, ausreichend große Tippziele, beschriftete Formularfelder und Bedienbarkeit über die Tastatur sind beim Neubau einer Website kein Aufpreis, sondern eine Frage der Sorgfalt. Sie helfen jedem, der abends einhändig auf einem Telefon tippt.

Worum es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überhaupt geht

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sein Gegenstand sind bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher bestimmt sind: Geldautomaten und Fahrausweisautomaten, Computer und Telefone, E-Book-Lesegeräte, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, der Personenverkehr und der elektronische Geschäftsverkehr, also der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über eine Website oder eine Anwendung. Das Gesetz zählt diese Bereiche auf. Es sagt an keiner Stelle, dass jede Website in Deutschland barrierefrei sein muss. Diese Verkürzung stammt aus Werbetexten, nicht aus dem Gesetzblatt.

Für einen Handwerksbetrieb ist deshalb zuerst eine ganz andere Frage zu klären als die nach Kontrastwerten: Berührt die eigene Website überhaupt einen der genannten Bereiche, und falls ja, greift die Ausnahme für kleine Betriebe? Erst wenn beide Fragen beantwortet sind, lohnt sich die technische Diskussion. Wer die Reihenfolge umdreht, kauft im Zweifel eine Prüfung ein, die er nicht braucht, und übersieht dabei die Pflichten, die ihn tatsächlich treffen.

Ein Blick auf die Größenordnung hilft beim Einordnen. In Deutschland sind 1.038.126 (ZDH 2025) Betriebe in die Handwerksrollen und in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen, und 94 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe betreiben eine eigene Website. Wäre das BFSG so umfassend, wie manche Anschreiben nahelegen, stünde dahinter ein Umbauprogramm für eine Million Websites innerhalb weniger Monate. Genau deshalb enthält das Gesetz eine Schwelle.

Was dieser Beitrag nicht leistet

Die folgenden Abschnitte geben den Wortlaut zweier Vorschriften wieder und ordnen ihn für den typischen Handwerksbetrieb ein. Das ersetzt keine Rechtsberatung. Wer neben der Handwerksleistung Waren verkauft, Verträge vollständig über die Website abschließt oder in Vergabeverfahren geht, sollte den eigenen Fall anwaltlich prüfen lassen, bevor er sich auf eine Ausnahme stützt.

Wer als Kleinstunternehmen gilt: der Wortlaut

Die erste entscheidende Stelle steht in den Begriffsbestimmungen. Paragraf 2 Nummer 17 BFSG legt fest, was das Gesetz unter einem Kleinstunternehmen versteht. Der Satz ist kurz, und er lohnt sich im Original, weil in der Wiedergabe aus zweiter Hand regelmäßig ein Wort verrutscht, das den Sinn ändert.

ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft

Paragraf 2 Nummer 17 BFSG, Begriffsbestimmung Kleinstunternehmen

Drei Punkte sind daran wichtig. Erstens ist die Beschäftigtenzahl eine harte Grenze: weniger als zehn Personen, nicht zehn oder weniger. Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten ist nach dieser Definition kein Kleinstunternehmen mehr. Zweitens sind die beiden finanziellen Werte alternativ verknüpft, erkennbar am Wort entweder und am oder: Es genügt, wenn einer von beiden unter 2 Millionen Euro liegt. Drittens steht die Beschäftigtenzahl mit einem und davor. Sie muss also in jedem Fall erfüllt sein, auch wenn Umsatz und Bilanzsumme klein sind.

Für die Praxis heißt das: Ein Malerbetrieb mit sieben Gesellen und einer Bürokraft liegt darunter. Ein Elektrobetrieb mit zwölf Beschäftigten liegt darüber, unabhängig vom Umsatz. Bei der Zählung der Personen ist die Rechtsform nicht entscheidend, wohl aber die tatsächliche Beschäftigung, weshalb Teilzeit, Aushilfen, Auszubildende und mitarbeitende Angehörige der genaueren Betrachtung bedürfen. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte das nicht überschlagen, sondern belastbar ermitteln.

  • Zahl der beschäftigten Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststellen, einschließlich Teilzeit, Aushilfen und Auszubildenden.
  • Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres heranziehen, ohne Umsatzsteuer.
  • Alternativ die Jahresbilanzsumme prüfen, wenn der Umsatz über der Grenze liegt.
  • Ergebnis mit Datum schriftlich festhalten, damit die Einschätzung später nachvollziehbar bleibt.
  • Bei einem Wert nahe der Schwelle die Steuerberatung einbeziehen, bevor eine Einordnung getroffen wird.

Die Ausnahme für Dienstleistungen: der zweite Wortlaut

Die zweite entscheidende Stelle steht im Anwendungsbereich. Paragraf 3 Absatz 1 BFSG verlangt, dass Dienstleistungen barrierefrei angeboten und erbracht werden. Absatz 3 Satz 1 nimmt davon einen Teil der Anbieter aus, und der Satz ist so knapp, dass er in einer Zeile Platz findet.

Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG

Zusammengesetzt ergibt sich daraus die Linie, an der sich die meisten Handwerksbetriebe orientieren können: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt, unter den finanziellen Schwellen bleibt und Dienstleistungen anbietet oder erbringt, ist von der Pflicht des Absatzes 1 ausgenommen. Ein Heizungsbauer, der Anlagen plant, einbaut und wartet, erbringt eine Dienstleistung. Seine Website beschreibt diese Leistung, nennt Kontaktwege und führt zu einem Anruf oder einem Formular. Für diese Konstellation greift die Ausnahme in der Regel.

Bemerkenswert ist, was die Ausnahme nicht tut. Sie sagt nichts über Produkte. Sie sagt nichts über die übrigen Pflichten des Betriebs. Und sie enthält keinen Satz, der eine schlecht bedienbare Website rechtfertigt. Sie ist eine Entlastungsregel für kleine Anbieter von Dienstleistungen, damit der Aufwand nicht außer Verhältnis zur Betriebsgröße steht. Mehr steht dort nicht, und weniger auch nicht.

Ausnahme ist kein Freibrief

Die Befreiung nach Paragraf 3 Absatz 3 BFSG bezieht sich ausschließlich auf die Barrierefreiheitspflicht dieses Gesetzes. Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligung im Formular und vertragliche Pflichten bleiben davon vollständig unberührt. Wer den Satz als allgemeine Entwarnung liest, verwechselt zwei Rechtsgebiete.

Wo die Ausnahme endet: sobald ein Produkt im Spiel ist

Die Ausnahme spricht von Dienstleistungen. Sie erfasst damit den klassischen Fall: Der Betrieb wird gerufen, kommt vorbei, arbeitet und stellt eine Rechnung. Kompliziert wird es, wenn die Website mehr tut, als diese Leistung zu beschreiben. Ein Tischlerbetrieb, der neben dem Innenausbau auch fertige Möbel über einen Warenkorb verkauft, bewegt sich in einem anderen Bereich. Ein Dachdecker, der Ersatzteile versendet, ebenso. Wo genau die Grenze verläuft, hängt am konkreten Angebot und ist keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt.

Es gibt eine dritte Quelle für Anforderungen, die mit dem BFSG gar nichts zu tun hat: Verträge. Wer für öffentliche Auftraggeber arbeitet, findet Barrierefreiheit gelegentlich als Vorgabe im Vergabeverfahren oder in den Vertragsbedingungen. Diese Pflicht entsteht dann aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz, und sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Wer regelmäßig an solchen Verfahren teilnimmt, sollte die eigene Website daran messen, was dort verlangt wird.

KonstellationPflicht nach dem BFSG?Was daraus folgt
Betrieb unter zehn Beschäftigten, reine Handwerksleistung, Website als Visitenkarte mit KontaktformularIn der Regel neinAusnahme nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1; die übrigen Pflichten bleiben
Betrieb mit zehn oder mehr beschäftigten PersonenAusnahme greift nichtAnforderungen an die angebotene Dienstleistung sind zu prüfen
Kleinstbetrieb, der zusätzlich Waren über die Website verkauftNicht mehr allein DienstleistungEinzelfall vor der Einschätzung fachlich prüfen lassen
Barrierefreiheit als Vorgabe im VergabeverfahrenUnabhängig vom BFSGDie Pflicht folgt aus dem Vertrag und gilt ungeachtet der Betriebsgröße
Website ohne Kontrast, ohne Beschriftungen, ohne TastaturbedienungMöglicherweise rechtlich zulässigKostet Anfragen von Menschen, die sich auf der Seite nicht zurechtfinden

Die letzte Zeile der Tabelle ist die unbequeme. Rechtlich zulässig und betrieblich sinnvoll sind zwei verschiedene Maßstäbe. Eine Seite, die niemand außer dem Betriebsinhaber gut bedienen kann, verstößt womöglich gegen kein Gesetz und kostet trotzdem Aufträge. Welche Bausteine eine Betriebswebsite tragen, beschreibt die Übersicht zur Website für Handwerker.

Was trotz Ausnahme gilt

Der häufigste Denkfehler nach der Lektüre von Paragraf 3 Absatz 3 lautet: Dann muss ich also nichts machen. Das stimmt für dieses eine Gesetz und für sonst nichts. Die Pflichten einer Betriebswebsite stammen aus mehreren Rechtsgebieten, die unabhängig voneinander gelten und unabhängig voneinander durchgesetzt werden. Wer sie zusammenwirft, spart an der falschen Stelle.

  • Impressum nach Paragraf 5 Digitale-Dienste-Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, mit Anschrift, Kontaktweg, Rechtsform, Registerangaben und, soweit vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Angaben zur zuständigen Kammer und zur Berufsbezeichnung.
  • Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung, die den tatsächlichen Verarbeitungen entspricht und nicht einer Vorlage aus einem fremden Betrieb.
  • Einwilligung und Zweckbindung im Kontaktformular, einschließlich einer festgelegten Frist, nach der Anfragen ohne Auftrag gelöscht werden.
  • Preisangaben, wo Preise genannt werden, mit klarer Aussage zu Umsatzsteuer und Bezugsgröße.
  • Vertragliche Pflichten bei allem, was über die Website tatsächlich abgeschlossen wird, etwa Informationspflichten und Widerrufsbelehrung im Fernabsatz.
  • Vorgaben aus Verträgen mit Auftraggebern, die eigene Anforderungen an die Außendarstellung stellen.

Diese Punkte sind kein Projekt, sondern eine Liste, die man einmal sauber abarbeitet und danach im Blick behält. Der Aufwand liegt im Bereich eines Vormittags, wenn die Angaben stimmen, und im Bereich einer Woche, wenn niemand weiß, wo die Texte herkommen. Was zur laufenden Pflege gehört, steht auf der Seite zur Wartung und Pflege.

Eine zweite Beobachtung aus der Praxis: Die Betriebe, die sich wegen des BFSG sorgen, haben häufig ein anderes Problem, das älter ist. Das Impressum stammt noch aus der Zeit vor dem Digitale-Dienste-Gesetz, die Datenschutzerklärung nennt Dienste, die längst nicht mehr eingebunden sind, und im Formular fehlt der Hinweis auf den Zweck der Verarbeitung. Wer schon einmal in die Rechtstexte schaut, sollte diese Ecke gleich mit aufräumen.

Warum die vier Maßnahmen ohnehin lohnen

Barrierefreiheit klingt nach Sonderfall und ist im Alltag der Regelfall. Der größte Teil dessen, was unter dem Stichwort verhandelt wird, betrifft Situationen, in denen jeder Besucher schlecht sieht oder schlecht trifft: die Baustelle bei Sonne, das Telefon in der einen und der Kaffeebecher in der anderen Hand, der Blick über die Lesebrille am Abend, das schwache Mobilfunknetz auf dem Land. Wer für diese Fälle baut, baut nebenbei für Menschen mit dauerhaften Einschränkungen.

Die Erwartungen der Kundschaft ziehen in dieselbe Richtung. 74 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe stellen fest, dass Kundinnen und Kunden kritischer geworden sind, und 85 Prozent (Bitkom 2025) sehen einen klaren Wunsch nach ständiger Erreichbarkeit. Beides trifft die Website an derselben Stelle: Sie muss abends, unterwegs und auf einem kleinen Bildschirm funktionieren. Genau das leisten die Maßnahmen, um die es hier geht.

Kontrast

Text muss sich vom Hintergrund deutlich abheben. Als Richtwert gilt ein Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 für normalen Text und 3 zu 1 für große Schrift und Bedienelemente.

Tippziele

Schaltflächen und Links brauchen genug Fläche, damit sie mit dem Daumen getroffen werden. Rund 44 mal 44 Bildpunkte sind ein gängiger Richtwert, mit Abstand zum Nachbarelement.

Beschriftungen

Jedes Formularfeld braucht eine sichtbare Beschriftung, die stehen bleibt. Ein Platzhaltertext im Feld verschwindet beim Tippen und ist deshalb keine Beschriftung.

Tastaturbedienung

Alles, was mit der Maus geht, muss auch mit der Tabulatortaste erreichbar sein, in sinnvoller Reihenfolge und mit sichtbarem Fokusrahmen an der Stelle, an der man sich gerade befindet.

Struktur

Eine Überschriftenebene pro Seite als H1, darunter H2 und H3 in logischer Folge. Vorlesesoftware und Suchmaschinen lesen dieselbe Struktur, nur zu unterschiedlichen Zwecken.

Alternativtexte

Bilder, die etwas aussagen, brauchen einen Alternativtext, der die Aussage wiedergibt. Rein dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit sie nicht vorgelesen werden.

Keiner dieser sechs Punkte ist ein Ausstattungsmerkmal, das man dazubucht. Es sind Entscheidungen, die beim Aufbau ohnehin getroffen werden: eine Farbe wird gewählt, eine Schaltfläche bekommt eine Größe, ein Formularfeld bekommt eine Beschriftung. Die Frage ist nur, ob jemand dabei hinsieht. Wie sich diese Entscheidungen in der Gestaltung niederschlagen, zeigt die Seite zum Webdesign für das Handwerk.

Kontrast: die Stelle, an der es am häufigsten scheitert

Wenn eine Handwerker-Website an einem Punkt reißt, dann meistens beim Kontrast. Der Grund ist selten Nachlässigkeit, sondern Geschmack: Hellgraue Schrift auf weißem Grund sieht auf einem guten Bildschirm im abgedunkelten Büro ruhig und modern aus. Auf einem Telefon im Freien verschwindet sie. Dasselbe gilt für weiße Schrift auf einem hellen Foto, für dünne Schriftschnitte in kleiner Größe und für farbige Schaltflächen, deren Beschriftung im Farbton der Fläche gehalten ist.

Der Test dafür ist unspektakulär. Man nimmt das eigene Telefon, geht damit vor die Tür in die Sonne und ruft die eigene Startseite auf. Was dort nicht lesbar ist, ist auf keinem Gerät gut lesbar, es fällt nur drinnen nicht auf. Für die genaue Prüfung gibt es Rechenwerte, aber die Entscheidung fällt in der Regel schon draußen auf dem Parkplatz.

Zwei Werte genügen als Merkhilfe

Für normalen Fließtext gilt ein Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 als Ziel, für große Schrift ab etwa 24 Bildpunkten sowie für Bedienelemente und deren Ränder 3 zu 1. Wer diese beiden Werte einhält, hat den größten Teil der typischen Beanstandungen bereits ausgeräumt.

Tippziele, Beschriftungen und Bedienung über die Tastatur

Der zweite große Block betrifft die Bedienung. Auf dem Telefon entscheidet die Größe der Trefferfläche darüber, ob jemand die Rufnummer anwählt oder danebentippt und stattdessen die Seite scrollt. Besonders anfällig sind Links, die in einem Fließtext dicht untereinanderstehen, Menüpunkte mit engem Zeilenabstand und Schaltflächen, die zwar groß aussehen, deren klickbarer Bereich aber nur den Text umfasst. Wer den eigenen Betrieb prüfen will, versucht die drei wichtigsten Wege einhändig: anrufen, Formular öffnen, Leistung finden.

Beschriftungen sind der zweite Punkt, an dem viele Formulare stolpern. Wird der Feldname nur als Platzhaltertext im Eingabefeld angezeigt, verschwindet er, sobald jemand zu tippen beginnt. Wer dann unterbrochen wird, weil der Kollege ruft, findet im Formular ein halb ausgefülltes Feld ohne Hinweis darauf, was hineingehört. Für Vorlesesoftware ist die Lage noch klarer: Ohne verknüpfte Beschriftung ist das Feld schlicht unbenannt.

Fehlermeldungen gehören zur selben Familie. Eine rote Umrandung allein sagt nichts, wenn jemand Rot und Grün nicht unterscheidet. Die Meldung braucht Text, sie gehört neben das betroffene Feld, und sie sollte benennen, was zu tun ist, statt festzustellen, dass etwas falsch ist. Welche Felder ein Anfrageformular im Handwerk überhaupt braucht, ist eine eigene Frage; die Antwort darauf steht im Beitrag über die Felder eines Anfrageformulars und lässt sich mit diesen Regeln gut verbinden.

Die Tabulatortaste als Prüfwerkzeug

Öffnen Sie Ihre Startseite am Rechner und legen Sie die Maus zur Seite. Drücken Sie ausschließlich die Tabulatortaste und beobachten Sie, wohin der Rahmen springt. Erreichen Sie so Telefonnummer, Menü, Formular und Absendeknopf in einer nachvollziehbaren Reihenfolge, und sehen Sie an jeder Station, wo Sie gerade sind? Wenn der Rahmen unsichtbar bleibt oder in eine Falle läuft, aus der er nicht mehr herauskommt, haben Sie den Befund ohne jedes Messwerkzeug.

Diese Prüfung dauert nur wenige Minuten und deckt erfahrungsgemäß mehr auf als eine lange Liste automatisierter Befunde (Projekterfahrung). Sie ersetzt keine gründliche Bewertung, aber sie zeigt sofort, ob überhaupt jemand daran gedacht hat.

Wie ein Betrieb das der Reihe nach angeht

Aus den beiden Wortlauten und den vier technischen Punkten ergibt sich eine Reihenfolge, die ohne Aufregung auskommt. Sie beginnt bei der Einordnung, nicht beim Umbau, weil sonst Aufwand entsteht, der nirgends verlangt wird.

Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme ermitteln und mit der Definition aus Paragraf 2 Nummer 17 BFSG abgleichen. Das Ergebnis mit Datum notieren, damit es später nachvollziehbar bleibt.

Wer diese fünf Schritte hinter sich hat, kann die Frage nach dem BFSG ruhig beantworten, auch wenn das nächste Werbeschreiben kommt. Die Einordnung steht schriftlich fest, die Rechtstexte stimmen, und die Website ist bedienbar, weil sie es sein soll und nicht, weil jemand mit einem Gesetz gewinkt hat.

Was das kostet und was es nicht kostet

Die vier technischen Punkte kosten bei einer neu gebauten Website keinen Aufpreis. Kontrast entsteht bei der Wahl der Farben, Tippziele bei der Größe der Schaltflächen, Beschriftungen beim Bau des Formulars, Fokusrahmen bei der Gestaltung der Zustände. Wer diese Entscheidungen von Anfang an trifft, zahlt dafür nichts extra. Bei uns entsteht eine Website für einen Handwerksbetrieb zum Festpreis ab 1.490 Euro netto, ein Relaunch einer bestehenden Seite ab 2.900 Euro netto; der Umfang wird vor der Beauftragung schriftlich festgehalten. Die Preisübersicht steht auf der Seite zu den Preisen.

Teuer wird es nur in einem Fall: wenn eine bestehende Website nachträglich umgebaut werden muss, deren Aufbau diese Punkte nie berücksichtigt hat. Dann hängen Farbwerte, Abstände und Formularaufbau an Stellen, die überall zugleich wirken, und jede Korrektur zieht die nächste nach sich. Das ist der eigentliche Grund, warum sich die Sorgfalt beim Bau lohnt, und nicht die Aussicht auf ein Bußgeld, das für den ausgenommenen Kleinstbetrieb ohnehin nicht droht.

Laufende Kosten transparent

Hosting in Deutschland gibt es bei uns ab 15 Euro pro Monat, die laufende Website-Betreuung ab 49 Euro pro Monat, jeweils monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit. Eine Betreuung ist keine Voraussetzung für die genannten Punkte, sie hält nur den Zustand stabil, wenn sich Inhalte, Rechtstexte oder Kontaktwege ändern.

Der Einzelfall bleibt zu prüfen

Die beiden Wortlaute in diesem Beitrag sind eindeutig, ihre Anwendung auf einen konkreten Betrieb ist es nicht immer. Grenzfälle entstehen bei Betrieben nahe der Schwelle von zehn Personen, bei gemischten Angeboten aus Leistung und Ware, bei Beteiligungen und verbundenen Unternehmen und überall dort, wo neben dem BFSG andere Vorgaben greifen. In diesen Fällen ist eine anwaltliche Einschätzung die günstigere Variante, gemessen an dem, was eine falsche Selbsteinschätzung nach sich ziehen kann.

Was ohne juristische Hilfe geht, ist die Bestandsaufnahme: Zahlen ermitteln, Angebot beschreiben, Rechtstexte prüfen, Website selbst bedienen. Diese Vorarbeit macht ein Beratungsgespräch kurz und damit günstig. Wenn Sie dabei feststellen, dass die Website an mehreren Stellen hakt, sprechen wir gern darüber, was sich im Bestand beheben lässt und was für einen Neubau spricht: Kontakt.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Paragraf 2 Nummer 17 und Paragraf 3 Absatz 3), Zentralverband des Deutschen Handwerks, Kennzahlen des Handwerks 2025, sowie Bitkom, Digitalisierung des Handwerks, Bitkom-Studie 2025.

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