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Recht und Pflichten

Kostenvoranschlag über die Website: was § 649 BGB bedeutet

Richtpreis, Kostenanschlag oder Angebot: was eine Preisangabe auf der Handwerker-Website bindet und wann § 649 BGB eine Anzeige der Überschreitung verlangt.

19 Min. Lesezeit KostenanschlagPreiseAnfrageRechtHandwerk

Kurz und einfach erklärt

Auf vielen Websites von Handwerkern steht ein Preis. Oft ist das nur ein grober Wert. Kunden lesen ihn aber leicht als feste Zusage.

Es gibt drei Arten von Preisen. Ein Richtpreis hilft nur bei der Orientierung. Ein Kostenvoranschlag ist eine genaue Schätzung. An ein Angebot ist der Betrieb gebunden.

Wird die Arbeit viel teurer als geschätzt, muss der Betrieb das ohne Zögern sagen. So steht es im Gesetz. Der Kunde darf dann den Auftrag beenden.

Unter jeden Preis auf der Website gehört deshalb ein kurzer Satz. Er sagt, was für ein Preis das ist. Und er sagt, was als Nächstes kommt.

Wir helfen Ihnen, diese Sätze auf Ihrer Website klar zu schreiben.

Ein Kunde gibt auf Ihrer Website Fläche, Material und Wunschtermin ein, der Rechner zeigt eine Spanne, und drei Wochen später beginnt die Arbeit. Auf der Baustelle zeigt sich ein maroder Untergrund, der Aufwand wächst, und die Rechnung liegt deutlich über dem Betrag, den der Kunde im Kopf hat. Ob das ein Ärgernis bleibt oder zum Streit wird, entscheidet sich oft lange vorher: an den Worten unter dem Rechnerergebnis, im Anfrageformular und im Kostenanschlag selbst. Im Alltag heißt er Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag, und geregelt ist er in einer kurzen Vorschrift, § 649 BGB. Sie sagt, was gilt, wenn ein Anschlag ohne Gewähr wesentlich überschritten wird, und sie verpflichtet den Betrieb, eine absehbare Überschreitung unverzüglich anzuzeigen. Dieser Beitrag trennt die drei Preisangaben, die auf Handwerker-Websites vorkommen, also Richtpreis, Kostenanschlag und verbindliches Angebot. Er zeigt, welche Formulierungen unter einem Rechnerergebnis und im Formular Klarheit schaffen, und wie die Anzeigepflicht als Ablauf im Betrieb aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Richtpreis, Kostenanschlag und Angebot binden unterschiedlich stark: An ein Angebot ist der Betrieb gebunden (§ 145 BGB), ein Kostenanschlag ohne Gewähr darf überschritten werden, ein Richtpreis auf der Website sagt keinen Preis zu.
  • Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ab, muss der Betrieb sie dem Kunden unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt der Kunde deshalb, bekommt der Betrieb nur die geleistete Arbeit und seine Auslagen bezahlt.
  • Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht. Als Faustregel gilt bei der Verbraucherzentrale ein Anstieg um mehr als 15 bis 20 Prozent (Verbraucherzentrale); im Streit entscheidet der Einzelfall.
  • Unter jedes Rechnerergebnis gehören vier Angaben: dass es ein unverbindlicher Richtpreis ist, worauf er beruht, was er nicht enthält und dass Kostenanschlag oder Angebot erst nach Aufmaß oder Ortstermin folgen.
  • Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Wer für Aufmaß oder Ausarbeitung Geld verlangt, nennt Betrag und Bedingung vorher, auf der Website und im Anfrageformular.
  • Ältere Vorlagen nennen für den Kostenanschlag § 650 BGB. Seit der Reform des Bauvertragsrechts steht die Regel unverändert in § 649 BGB; Angebots- und Formulartexte mit der alten Nummer gehören korrigiert.

Drei Preisangaben mit unterschiedlicher Bindung

Auf Handwerker-Websites stehen Preise in drei Formen, und im Gespräch werden sie gern durcheinandergeworfen. Der Richtpreis ist eine Orientierung: eine Spanne je Quadratmeter, je Gerät oder je Einsatz, oft als Ergebnis eines Preisrechners. Der Kostenanschlag ist eine fachliche Berechnung für ein bestimmtes Vorhaben, mit Positionen, Mengen und Annahmen, aber ohne Zusage, dass der Betrag am Ende stimmt. Das Angebot ist die Erklärung, zu einem bestimmten Preis zu arbeiten. Wer einem anderen einen Vertragsschluss anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen (§ 145 BGB).

Die Verbraucherzentrale beschreibt den Unterschied aus Sicht der Kundschaft knapp: Kostenvoranschläge sind nicht verbindlich, an die Preise in Angeboten sind die Unternehmen dagegen in aller Regel gebunden (Verbraucherzentrale). Sie rät Verbrauchern außerdem, vor der Vergabe zwei bis drei Angebote oder Kostenvoranschläge verschiedener Firmen einzuholen (Verbraucherzentrale). Ihr Kostenanschlag liegt also gut möglich neben anderen auf dem Küchentisch, und der Kunde vergleicht Beträge, die rechtlich Verschiedenes bedeuten. Ein niedriger Kostenanschlag neben einem höheren Festpreis wirkt günstiger, obwohl nur einer der beiden Beträge eine Zusage ist.

MerkmalRichtpreisKostenanschlagAngebot mit festem Preis
Typischer OrtPreisbereich der Website, Ergebnis eines PreisrechnersSchreiben nach Aufmaß oder OrtsterminSchreiben nach Aufmaß, oft mit Annahmefrist
GrundlageAngaben des Besuchers, keine BesichtigungPositionen, Mengen und Annahmen des Betriebsfest beschriebener Leistungsumfang
Bindung des Betriebskeine PreiszusageBetrag ohne Gewähr, Überschreitung möglichgebunden an den Preis (§ 145 BGB)
Wenn es teurer wirdmaßgeblich ist, was später vereinbart wirdAnzeige bei absehbarer wesentlicher Überschreitung (§ 649 BGB)Mehraufwand ohne Änderung des Umfangs trägt in der Regel der Betrieb
Kosten für den Kundenkeineim Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 BGB)in der Regel keine, außer vorher vereinbart

Die Tabelle zeigt, warum die Wortwahl auf der Website zählt. Ein Besucher unterscheidet nicht zwischen Richtpreis und Kostenanschlag, wenn die Seite es nicht tut. Steht unter einem Rechnerergebnis „Ihr Preis“, liest er eine Zusage. Steht dort „Kostenvoranschlag“, obwohl niemand vor Ort war, verspricht die Seite mehr Sorgfalt, als hinter der Zahl steckt. Wie Spannen mit Bezugsgröße und Preisstand belastbar werden, beschreibt der Beitrag Preise auf der Website zeigen oder nicht. Hier geht es um die rechtliche Einordnung der Zahl.

Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag erklärt die Vorschriften, die eine Preisangabe auf der Website und einen Kostenanschlag berühren. Wie sie im einzelnen Auftrag greifen, hängt vom Vertrag, vom Kunden und vom Verlauf ab. Verbindliche Auskunft geben die Handwerkskammer, die Innung oder eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Baurecht.

Was § 649 BGB wörtlich regelt

Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 betrifft den Fall, dass dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt wurde, ohne dass der Betrieb die Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen hat, und sich zeigt, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung ausführbar ist. Kündigt der Kunde aus diesem Grund, steht dem Betrieb nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu (§ 649 Abs. 1 BGB). Das ist ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und der Ersatz der Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind (§ 645 Abs. 1 BGB).

Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 649 Abs. 2 BGB

Wie viel das für den Betrieb ausmacht, zeigt der Vergleich mit der freien Kündigung. Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen; der Betrieb behält dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Vermutet wird, dass ihm 5 Prozent (§ 648 BGB) der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen. Bei einer Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Anschlags fällt dieser Anteil weg: Bezahlt werden die geleistete Arbeit und die Auslagen, nicht der entgangene Rest.

Absatz 2 enthält die Pflicht, um die es auf der Website am Ende geht. Sobald eine solche Überschreitung zu erwarten ist, muss der Betrieb sie dem Kunden unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Was „unverzüglich“ heißt, umschreibt das BGB an anderer Stelle mit „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Gemeint ist nicht das Ende des Auftrags und nicht die Schlussrechnung, sondern der Moment, in dem die Abweichung erkennbar wird. Unterbleibt die Anzeige, ist das eine Pflichtverletzung, und für Pflichtverletzungen sieht das Gesetz allgemein Schadensersatz vor, sofern der Betrieb sie zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Wie ein solcher Anspruch im Einzelfall ausfällt, hängt von den Umständen ab.

Was eine „wesentliche“ Überschreitung ist, lässt das Gesetz offen; eine feste Prozentgrenze gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale nennt eine Faustregel: Steigt der Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent (Verbraucherzentrale), muss der Unternehmer darauf hinweisen. Das ist eine Orientierung aus der Verbraucherberatung, kein Gesetzeswert, und im Streit entscheidet der Einzelfall. Wer im Betrieb eine interne Meldeschwelle festlegt, ist mit einem Wert unterhalb dieser Faustregel auf der vorsichtigen Seite. Eine frühe Meldung kostet einen Anruf, eine versäumte womöglich einen Teil der Vergütung.

Warum ältere Vorlagen § 650 BGB nennen

Wer alte Angebotsvorlagen, Geschäftsbedingungen oder Website-Texte durchsieht, stößt beim Kostenanschlag oft auf § 650 BGB. Das war bis zur Reform des Bauvertragsrechts richtig. Die Reform hat die Vorschrift verschoben, und schon der Regierungsentwurf hielt dazu fest: „Der bisherige § 650 wird unverändert zu § 649 BGB-E.“ (Bundestagsdrucksache 18/8486). Der Wortlaut blieb gleich, nur die Nummer änderte sich. Unter § 650 BGB steht heute der Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 BGB).

Für den Betrieb hat die alte Nummer zwei Folgen. Ein Kunde, der nachschlägt, findet unter § 650 eine andere Regel und zweifelt am Rest des Textes. Und ein Text, der eine verschobene Vorschrift nennt, wirkt, als sei er seit Jahren nicht gepflegt worden. Der Abgleich ist schnell erledigt: Angebotsvorlage, Geschäftsbedingungen, Hinweistexte unter Preisangaben, Formularseite und häufige Fragen nach „§ 650“ durchsuchen und dort, wo der Kostenanschlag gemeint ist, auf § 649 umstellen.

Für Tischlereien, Metallbauer und andere Betriebe, die in der Werkstatt nach Maß fertigen, lohnt ein zweiter Blick. Auf Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen ist grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden. Handelt es sich um nicht vertretbare Sachen, also in der Regel um Anfertigungen nach Maß, gelten unter anderem die §§ 645, 648 und 649 BGB mit (§ 650 Abs. 1 BGB). Wer ein Geländer oder einen Schrank nach Kostenanschlag fertigt, hat die Anzeigepflicht also ebenso.

Der Richtpreis auf der Website

Ein Preisrechner auf der Website erzeugt eine Zahl aus den Angaben des Besuchers: Fläche, Material, Zugang, Wunschtermin. Niemand aus dem Betrieb hat das Objekt gesehen. Ein solches Ergebnis richtet sich an alle Besucher und ist in der Regel weder ein Angebot, an das der Betrieb gebunden wäre, noch ein Kostenanschlag für ein bestimmtes Vorhaben. Zum Kostenanschlag im Sinne von § 649 BGB wird eine Berechnung erst, wenn sie dem Vertrag zugrunde gelegt wird. Ob das geschehen ist, hängt davon ab, was der Kunde vor der Beauftragung schriftlich in der Hand hatte und worauf sich beide bezogen haben.

Das Risiko liegt deshalb weniger im Rechner als im Weg danach. Schickt der Betrieb nach der Anfrage nur eine kurze Mail mit „Dann legen wir los“ und der Kunde hat einzig das Rechnerergebnis vor Augen, bleibt offen, welche Zahl die beiden verbindet. Wer nach dem Ortstermin einen eigenen Kostenanschlag oder ein Angebot schreibt, schafft eine klare Grundlage und ersetzt den Richtpreis ausdrücklich. Dazu passt, was die Betriebe selbst beobachten: 89 Prozent (Bitkom, Erhebung 2025) der befragten Handwerksbetriebe berichten, dass ihre Kundschaft zunehmend individuelle Angebote erwartet.

Hinzu kommt das Preisrecht. Wer Verbrauchern Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Für einen Richtpreis auf einer Seite für Privatkunden heißt das: Umsatzsteuer eingerechnet, nicht netto; wie das bei gemischter Kundschaft aussieht, steht im Beitrag zu den Preisen auf der Website. Und kommt ein Vertrag mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume zustande, etwa allein per Mail und Telefon oder beim Kunden zu Hause, verlangt das Gesetz vorab den Gesamtpreis oder, wenn er sich vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lässt, die Art der Preisberechnung (Art. 246a § 1 EGBGB). Ein Stundensatz mit Anfahrt und Material nach Aufwand kann eine solche Art der Preisberechnung sein; eine Zahl ohne Erklärung ist es nicht.

Formulierungen unter dem Rechnerergebnis

Unter das Ergebnis gehört ein kurzer Text, der vier Fragen beantwortet und den Preisstand nennt. Er steht direkt unter der Zahl, in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, und nicht hinter einem Sternchen am Seitenende. Die folgenden Sätze sind Muster, die der Betrieb an sein Gewerk anpasst:

  • Was die Zahl ist: „Unverbindlicher Richtpreis auf Grundlage Ihrer Angaben. Das ist kein Angebot und kein Kostenanschlag.“
  • Worauf sie beruht: „Gerechnet mit den Maßen und dem Material, die Sie oben gewählt haben, bei normal zugänglichem Untergrund.“
  • Was fehlt: „Nicht enthalten sind Entsorgung, Gerüst und Arbeiten am Untergrund, die erst vor Ort sichtbar werden.“
  • Was als Nächstes kommt: „Nach dem Aufmaß erhalten Sie einen schriftlichen Kostenanschlag oder ein Angebot mit festem Preis. Erst dieses Schreiben gilt.“
  • Preisstand: „Stand: Monat und Jahr der Berechnung, Beträge einschließlich Umsatzsteuer.“
Formulierung auf der SeiteWie der Kunde sie lesen kannKlarere Fassung
Ihr Preisals Zusage eines festen BetragsIhr unverbindlicher Richtpreis
Kostenvoranschlag sofort onlineals Kostenanschlag nach § 649 BGB, obwohl niemand vor Ort warRichtpreis sofort online, Kostenanschlag nach dem Aufmaß
Festpreis ab …als festen Preis für sein eigenes VorhabenRichtpreis ab …, mit Bezugsgröße, Umfang und Preisstand darunter
Keine versteckten Kostenals Ausschluss jeder ÜberschreitungWas nicht enthalten ist, steht direkt unter dem Betrag
Preise zzgl. MwSt. auf einer Seite für Privatkundenals unvollständige PreisangabeBeträge einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV)
Unverbindlich, als einziges Wortals Hinweis, dass alles offen ist, auch der LeistungsumfangUnverbindlicher Richtpreis; verbindlich ist erst das schriftliche Angebot

Hinweistexte im Anfrageformular

Das Anfrageformular ist der zweite Ort, an dem die Verbindlichkeit geklärt wird, oft ohne dass es jemand bemerkt. Ein Satz über dem Absendeknopf bestimmt mit, was der Kunde nach dem Absenden erwartet: einen Rückruf, einen Termin, einen Kostenanschlag oder schon einen Auftrag. Welche Felder ein Formular im Handwerk braucht, steht im Beitrag Wie viele Felder ein Anfrageformular verträgt. Hier geht es um die Sätze daneben.

Der erste Satz sagt, dass das Absenden noch keinen Auftrag erteilt. Der zweite sagt, was folgt, etwa: „Wir melden uns, vereinbaren einen Termin für das Aufmaß und schicken Ihnen danach einen schriftlichen Kostenanschlag.“ Der dritte klärt, ob der Kostenanschlag etwas kostet. Hier hilft das Gesetz dem Kunden: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Wer für Aufmaß, Planung oder einen umfangreichen Anschlag Geld verlangen will, muss das vorher vereinbaren, und die Website ist der erste Ort, an dem der Kunde davon erfährt. Ob der Betrag bei einem Auftrag angerechnet wird, gehört in denselben Satz.

Art der Angabe

Richtpreis, Kostenanschlag oder Angebot, ausdrücklich benannt. Ein Begriff je Stelle, auf der ganzen Website gleich verwendet.

Grundlage

Welche Angaben eingeflossen sind und welche Annahmen der Betrieb trifft, etwa zum Untergrund oder zur Zugänglichkeit.

Nicht enthalten

Positionen, die häufig hinzukommen, etwa Entsorgung, Gerüst oder Vorarbeiten. Vorher genannt ist besser als später erklärt.

Preisstand

Monat und Jahr der Berechnung, gegenüber Privatkunden mit Umsatzsteuer. Eine Spanne ohne Stand veraltet unbemerkt.

Nächster Schritt

Wann und wie der schriftliche Kostenanschlag oder das Angebot kommt, und dass erst dieses Schreiben gilt.

Kosten des Anschlags

Ob Aufmaß und Anschlag etwas kosten. Ohne Vereinbarung ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).

Kommt der Vertrag mit einem Verbraucher allein über Mail, Telefon oder Website zustande, ist zusätzlich das Widerrufsrecht zu beachten; was dafür gilt, erklärt der Beitrag Widerrufsrecht bei Aufträgen per Mail und Website. Und wer vor dem Ortstermin per Video berät, gibt dort ebenfalls eine Spanne mit Annahmen, keinen Kostenanschlag. Wie das abläuft, beschreibt der Beitrag zur Online-Beratung vor dem Ortstermin.

Was in einen Kostenanschlag gehört

Der Kostenanschlag selbst entsteht nicht auf der Website, aber die Website kündigt ihn an, und wie Angebote geht er in vielen Betrieben digital hinaus: 68 Prozent (Bitkom, Erhebung 2025) der befragten Handwerksbetriebe versenden Angebote digital. Damit liegt das Dokument, auf das sich später beide berufen, oft im Postfach des Kunden, und es sollte für sich allein verständlich sein. Diese Angaben gehören hinein:

  • Bezeichnung als Kostenanschlag und ein Satz, ob der Betrieb für die Richtigkeit des Betrags einsteht oder nicht
  • Positionen mit Mengen, Einheiten und Einzelpreisen, getrennt nach Lohn, Material und Anfahrt
  • Annahmen, auf denen die Berechnung beruht, zum Beispiel zum Zustand von Untergrund, Leitungen oder Mauerwerk
  • Leistungen, die ausdrücklich nicht enthalten sind
  • der Hinweis, dass der Betrieb eine absehbare wesentliche Überschreitung unverzüglich mitteilt und das weitere Vorgehen mit dem Kunden abstimmt
  • Datum, Preisstand und gegebenenfalls eine Frist, bis zu der das Schreiben gilt

Übernimmt der Betrieb die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags, greift § 649 BGB nicht, denn die Vorschrift setzt voraus, dass genau diese Gewähr fehlt (§ 649 Abs. 1 BGB). Der Betrag wird dann zur Zusage, und Mehrkosten ohne Änderung des Umfangs gehen in der Regel zulasten des Betriebs. Ein sogenannter verbindlicher Kostenanschlag kommt damit einem Festpreis nahe und sollte auf der Website auch so beschrieben werden, damit der Kunde weiß, welche Art Zusage er bekommt.

Für das Angebot mit festem Preis gilt die Bindung aus § 145 BGB. Wer eine Frist setzt, bis zu der das Angebot angenommen werden kann, begrenzt sie zeitlich: Die Annahme ist dann nur innerhalb der Frist möglich (§ 148 BGB). Ohne Frist kann ein schriftliches Angebot nur so lange angenommen werden, wie der Betrieb unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Ein Datum im Angebot und ein Satz dazu auf der Website ersparen die Diskussion darüber, was regelmäßige Umstände sind.

Die Anzeigepflicht als Ablauf im Betrieb

Die Anzeige nach § 649 Abs. 2 BGB scheitert in der Praxis selten am Willen, sondern am Ablauf. Die Abweichung sieht der Geselle auf der Baustelle, der Kostenanschlag liegt im Büro, und der Kunde erfährt davon mit der Rechnung. Damit die Anzeige rechtzeitig kommt, braucht sie einen festen Weg mit klaren Zuständigkeiten:

Wer vor Ort einen Mehraufwand erkennt, meldet ihn noch am selben Tag ins Büro, mit Foto und kurzer Beschreibung: was gefunden wurde und welche Arbeiten dazukommen.

Davon zu trennen sind Mehrkosten, die der Kunde selbst auslöst, weil er etwas anderes oder mehr möchte. Das ist keine Überschreitung des Anschlags, sondern eine Änderung des Auftrags. Bei Bauverträgen, also Verträgen über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB), sieht das Gesetz dafür ein eigenes Verfahren vor. Der Betrieb ist in der Regel verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (§ 650b Abs. 1 BGB). Einigen sich beide nicht binnen 30 Tagen (§ 650b Abs. 2 BGB) nach Zugang des Änderungsbegehrens, kann der Kunde die Änderung in Textform anordnen. Auf der Website gehört das nicht ins Detail, wohl aber in einen Satz: Änderungswünsche werden vor der Ausführung beziffert.

Ein Satz auf der Website, der Streit erspart

„Zeigt sich bei der Arbeit, dass der Kostenanschlag deutlich überschritten wird, melden wir uns, bevor wir weitermachen, und Sie entscheiden, wie es weitergeht.“ Der Satz baut auf der Anzeigepflicht aus § 649 BGB auf und macht daraus eine Zusage, die der Kunde vor dem Auftrag lesen kann. Er gehört auf die Leistungsseiten oder in den Preisbereich, nicht ins Kleingedruckte.

Wo genau dieser Satz steht, hängt vom Aufbau der Website ab. Hat jede Leistung eine eigene Seite, gehört er dorthin, wo die Spanne oder der Ablauf dieser Leistung beschrieben ist; warum einzelne Seiten dafür besser taugen als eine Sammelseite, erklärt der Beitrag Leistungsseiten statt Sammelseite. Wie solche Abschnitte gestaltet werden, ohne dass die Seite zur Preisliste wird, zeigt die Seite Webdesign im Handwerk.

Preisbewusste Kundschaft, digitale Angebote

Zwei Befragungen zeigen, in welchem Umfeld diese Wortwahl gelesen wird. Für den Bitkom-Studienbericht zur Digitalisierung des Handwerks wurden 504 (Bitkom, Erhebung 2025) Handwerksunternehmen in Deutschland telefonisch befragt. 87 Prozent (Bitkom, Erhebung 2025) der befragten Betriebe beobachten eine deutlich höhere Preissensibilität ihrer Kundschaft. Eine Zahl auf der Website wird von dieser Kundschaft genau gelesen, und eine Rechnung, die weit darüber liegt, auch.

Auf der anderen Seite steht die Suche. In einer repräsentativen Befragung von 1.004 Personen ab 16 Jahren (Bitkom Research, Befragung 2025) klickt sich bei der Wahl eines Handwerksbetriebs etwa ein Viertel durch die Websites möglicher Betriebe (26 Prozent, Bitkom Research, Befragung 2025). Für 40 Prozent (Bitkom Research, Befragung 2025) ist das Fehlen einer Website sogar ein Ausschlusskriterium bei der Wahl eines Betriebs. Die Website kann so der erste Ort sein, an dem der Kunde einen Betrag sieht, und damit der Ort, an dem seine Erwartung entsteht. Was dort über Richtpreis und Kostenanschlag steht, entscheidet mit darüber, ob ein späterer Mehrbetrag als Überraschung ankommt oder als Möglichkeit, die vorher angekündigt war.

Was die Umsetzung auf der Website kostet

Die Änderungen sind überschaubar: ein Hinweistext unter dem Rechnerergebnis oder den Spannen im Preisbereich, drei Sätze im Anfrageformular, ein Satz zur Anzeigepflicht auf den Leistungsseiten und ein Abgleich der Texte auf „§ 650“. Den Inhalt entscheidet der Betrieb: welche Annahmen er trifft, ob Aufmaß und Anschlag etwas kosten und ab welcher Abweichung intern gemeldet wird. Wir bauen eine Website für Handwerksbetriebe zum Festpreis ab 1.490 Euro netto mit bis zu acht Seiten, Leistungsseiten, Anfrageformular und rechtlicher Grundausstattung. Die Texte gehören dazu, auch die Hinweistexte aus diesem Beitrag; die rechtliche Prüfung im Einzelfall ersetzen sie nicht. Die laufende Betreuung kostet ab 49 Euro netto pro Monat, monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit; was darin steckt, steht unter Wartung und Pflege. Alle Beträge mit Preisstand September 2026 stehen unter Preise.

Wer bereits eine Website hat, braucht dafür keinen Neubau. Die Sätze lassen sich in bestehende Seiten einfügen; wie die übrigen Texte entstehen, beschreibt der Beitrag Website-Texte im Handwerk. Welche Leistungen wir sonst anbieten, steht unter Leistungen, und was eine neue Seite insgesamt kostet, erklärt der Beitrag Was eine Handwerker-Website kostet. Für eine Frage zu Ihrem Preisbereich erreichen Sie uns über Kontakt.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: den amtlichen Fassungen der §§ 121, 145, 147, 148, 280, 632, 645, 648, 649, 650, 650a und 650b BGB, des § 3 PAngV und des Art. 246a § 1 EGBGB bei gesetze-im-internet.de, der Bundestagsdrucksache 18/8486 (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts vom 18. Mai 2016), dem Ratgeber „Handwerker finden: So vermeiden Sie böse Überraschungen“ der Verbraucherzentrale (Stand 10. Dezember 2025), dem Bitkom-Studienbericht „Digitalisierung des Handwerks“ (Erhebung 2025, 504 befragte Betriebe) und der Bitkom-Presseinformation „Handwerkersuche: Persönliches Gespräch schlägt Infos im Netz“ vom 12. Juni 2025 (1.004 Befragte ab 16 Jahren).

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