Kurz und einfach erklärt
Manche Betriebe arbeiten zusammen. Zum Beispiel Elektro, Bad und Maler. Sie wollen eine Seite im Netz für alle.
Jeder Betrieb bekommt dort einen eigenen Teil. Dort steht klar, wer die Arbeit macht.
Im Formular kreuzt der Kunde an, was er braucht. Nur diese Betriebe sehen dann seine Frage.
Im Impressum steht jeder Betrieb mit Name und Adresse. Die Betriebe legen schriftlich fest, wer sich um den Datenschutz kümmert.
Wir helfen Ihnen beim Bau der Seite.
Ein Elektrobetrieb, ein Sanitärbetrieb und ein Malerbetrieb arbeiten seit Jahren auf denselben Baustellen. Irgendwann entsteht die Idee, das gemeinsam anzubieten: Badsanierung oder Altbausanierung aus einer Hand, ein Ansprechpartner, eine Website. Für die Kundschaft ist das bequem. Für die drei Betriebe ändert sich rechtlich weniger, als der gemeinsame Auftritt vermuten lässt: Sie bleiben drei Unternehmen mit drei Eintragungen in der Handwerksrolle, drei Anschriften und in der Regel drei eigenen Verantwortungsbereichen im Datenschutz. Die Website muss beides zeigen, das gemeinsame Angebot und die getrennten Betriebe dahinter. 94 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe nutzen bereits eine eigene Website; die Kooperationsseite kommt also meist hinzu und ersetzt nichts. Dieser Beitrag zeigt, wie eine solche Seite aufgebaut wird, wie Anfragen beim richtigen Betrieb ankommen, was im Impressum für jeden Partner stehen muss und wer im Datenschutz wofür verantwortlich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuerst klären, wer Vertragspartner ist: jeder Betrieb einzeln, ein führender Betrieb oder eine gemeinsame Gesellschaft. Betreiben Gesellschafter ein Unternehmen unter gemeinsamem Namen, wird vermutet, dass ihre GbR selbst Verträge schließt (§ 705 Abs. 3 BGB).
- Eine Seite je Gewerk, auf der der ausführende Betrieb mit Namen steht, dazu eine gemeinsame Startseite und eine Seite zum Ablauf. Texte nicht von der eigenen Website kopieren: 94 Prozent der befragten Betriebe nutzen schon eine (Bitkom 2025).
- Das Anfrageformular fragt nach dem Gewerk und schickt die Anfrage nur an die gewählten Betriebe. Ein gemeinsames Postfach, in dem alle alles lesen, verträgt sich schlecht mit der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Ins Impressum gehört jeder beteiligte Betrieb mit allen Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG. Die Blöcke sehen verschieden aus: 67,5 Prozent der erfassten Handwerksunternehmen sind Einzelunternehmen, 24,2 Prozent GmbH (ZDH, Handwerkszählung 2024).
- Legen die Betriebe Website und Formular gemeinsam fest, sind sie dafür in der Regel gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO). Sie schließen eine Vereinbarung und machen deren Wesentliches auf der Website zugänglich.
- Die Vereinbarung legt fest, wer Auskunftsanträge binnen eines Monats beantwortet (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) und wer eine Datenpanne möglichst binnen 72 Stunden meldet (Art. 33 DSGVO). Betroffene können sich trotzdem an jeden Betrieb wenden.
Erst klären, wer Vertragspartner ist
Bevor eine einzige Seite entworfen wird, steht eine Frage, die mit Gestaltung nichts zu tun hat: Mit wem schließt die Kundin den Vertrag? Davon hängt ab, wer im Impressum steht, wer die Anfrage annimmt, wer das Angebot schreibt und wer haftet, wenn etwas schiefgeht. In der Praxis kommen drei Modelle vor, und jedes verlangt eine etwas andere Website.
| Modell | Vertragspartner der Kundschaft | Was die Website zeigen muss |
|---|---|---|
| Jeder Betrieb einzeln | jeder Betrieb für sein Gewerk, mit eigenem Angebot und eigener Rechnung | drei Anbieter, klare Zuordnung jeder Gewerkseite, Hinweis auf getrennte Verträge |
| Führender Betrieb | ein Betrieb als Auftragnehmer, die anderen arbeiten ihm zu | wer Vertragspartner ist und welche Partner die Arbeiten ausführen |
| Gemeinsame Gesellschaft | die Gesellschaft, etwa eine GbR oder eine GmbH | die Gesellschaft mit allen Angaben, dazu die beteiligten Betriebe |
Das erste Modell ist das einfachste: Die Website bündelt den Auftritt, die Verträge bleiben getrennt. Jeder Betrieb schreibt sein Angebot, rechnet selbst ab und haftet für seine Arbeit. Beim zweiten Modell übernimmt ein Betrieb die Gesamtverantwortung gegenüber der Kundschaft und beauftragt die anderen. Ob ein Betrieb dabei Leistungen eines Gewerks anbieten darf, für das er selbst nicht eingetragen ist, ist eine Frage für die Handwerkskammer, nicht für die Website.
Das dritte Modell entsteht manchmal, ohne dass es jemand beschlossen hat. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts braucht keinen Notar und keinen Registereintrag. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt, also selbst Verträge schließt (§ 705 Abs. 3 BGB). Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB). Ein gemeinsamer Name, ein gemeinsames Angebot und eine Website, die nur von „wir“ spricht, können zu diesem Bild beitragen. Wer getrennte Verträge will, schreibt das deshalb ausdrücklich auf die Seite, vorzugsweise auf der Startseite und auf der Seite zum Ablauf.
Hinzu kommt die Handwerksordnung. Alle drei Gewerke aus dem Beispiel sind zulassungspflichtig: Maler und Lackierer stehen unter Nummer 10, Installateur und Heizungsbauer unter Nummer 24 und Elektrotechniker unter Nummer 25 der Anlage A, die insgesamt 53 Handwerke aufführt (Anlage A HwO). Selbstständig betreiben dürfen ein zulassungspflichtiges Handwerk nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, ausdrücklich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 HwO). Tritt die Kooperation selbst als Anbieter auf, gehört die Frage nach ihrer Eintragung vor den Start der Website zur Handwerkskammer.
Auch das Wettbewerbsrecht schaut auf den Vertragspartner. Werden Leistungen mit Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Information, gegebenenfalls auch die des Unternehmers, für den er handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG). Eine Kooperationsseite, die einen Festpreis für ein Komplettbad nennt, sagt deshalb direkt beim Preis, wer das Angebot macht.
Kein Rechtsrat, sondern eine Arbeitshilfe
Der Seitenaufbau: ein Dach, eine Seite je Gewerk
Steht das Modell fest, folgt der Aufbau. Er hat zwei Aufgaben, die sich auf den ersten Blick widersprechen: Die Seite soll wie ein Angebot aus einer Hand wirken, und sie soll an jeder Stelle erkennen lassen, welcher Betrieb gerade spricht. Gut trägt in der Regel ein Aufbau mit einer gemeinsamen Startseite, einer eigenen Seite je Gewerk und einer Seite, die den gemeinsamen Ablauf beschreibt.
Gemeinsame Startseite
Was die Betriebe zusammen anbieten, etwa Badsanierung oder Altbausanierung, für welches Gebiet, und drei klar beschriftete Wege zu den Gewerken. Oben steht der Name der Kooperation, darunter die beteiligten Betriebe.
Seite Elektro
Der Teil des Elektrobetriebs am gemeinsamen Projekt, sein Name im ersten Absatz, Meister und Ansprechpartner, eigene Referenzbilder und ein Verweis auf die eigene Website des Betriebs.
Seite Sanitär und Heizung
Dasselbe Muster für den SHK-Betrieb: Bad, Leitungen, Heizung, mit eigenem Formularziel und dem Hinweis, wer bei dieser Leistung Vertragspartner ist.
Seite Maler
Wände, Decken und Oberflächen, nachdem Sanitär und Elektro fertig sind, mit dem Malerbetrieb als genanntem Anbieter und seinen eigenen Bildern statt gemeinsamer Symbolfotos.
Ablauf gemeinsamer Projekte
In welcher Reihenfolge die Gewerke kommen, wer die Termine abstimmt, wer der Kundschaft als fester Kontakt dient und von wem welche Rechnung kommt.
Anfrage mit Gewerkwahl
Ein Formular, in dem die Kundschaft ankreuzt, welche Gewerke sie braucht. Jede Anfrage geht nur an die gewählten Betriebe, die Eingangsbestätigung nennt sie.
Jede Gewerkseite nennt den ausführenden Betrieb nicht erst im Impressum, sondern im Seitenkopf und im ersten Absatz. Das hilft der Kundschaft, und es macht die Zuordnung eindeutig, auf die sich später Impressum und Datenschutzerklärung stützen. Wie eine einzelne Leistungsseite aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag zu Leistungsseiten statt Sammelseite; für eine Kooperationsseite gilt dasselbe, nur mit dem Betriebsnamen als zusätzlicher Pflichtzeile.
Die Adressen folgen dem Aufbau: eine Startseite, darunter je Gewerk eine eigene Adresse wie /elektro/, /sanitaer-heizung/ und /maler/, dazu /ablauf/, /anfrage/, /impressum/ und /datenschutz/. Das Menü bleibt auf allen Seiten gleich. Wer über die Suche auf der Malerseite landet, findet von dort in einem Schritt die beiden anderen Gewerke und das gemeinsame Formular. Mit Startseite, drei Gewerkseiten, Ablauf und Anfrage sind es sechs Seiten, mit Impressum und Datenschutzerklärung acht.
Oft kommt die Frage auf, ob jede Gewerkseite ein eigenes Design braucht. In der Regel nicht. Eine gemeinsame Gestaltung mit Farbe und Zeichen der Kooperation trägt besser als drei Logos, die um Aufmerksamkeit ringen. Die Betriebe erscheinen mit Namen und, wo sie es wollen, mit ihrem Zeichen in kleiner Form auf ihrer Gewerkseite. Wie Seiten einzelner Gewerke aussehen können, zeigen unsere Seiten zum Webdesign für Elektrobetriebe, für Sanitär und Heizung und für Maler und Lackierer.
Kooperationsseite und eigene Website nebeneinander
Die Kooperationsseite steht selten allein. 94 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe nutzen eine eigene Website; befragt wurden 504 Handwerksunternehmen (Bitkom 2025) in Deutschland, vom kleinen Betrieb bis zur größeren Handwerksfirma. Die drei Partner bringen also in der Regel drei bestehende Auftritte mit. Das hat Folgen für Texte, Verweise, Firmendaten und die Domain.
Texte: Wer die Leistungsbeschreibung der eigenen Website in die Gewerkseite der Kooperation kopiert, erzeugt zwei fast gleiche Seiten an zwei Adressen. Gibt niemand eine bevorzugte Fassung an, wählt Google selbst aus, welche Version es Nutzern der Suche zeigt (Google Search Central). Das muss nicht die Seite sein, die der Betrieb in den Ergebnissen sehen möchte. Besser ist eine klare Arbeitsteilung: Die eigene Website beschreibt das ganze Angebot des Betriebs, die Gewerkseite der Kooperation nur seinen Teil am gemeinsamen Projekt.
Verweise: Jede Gewerkseite verweist auf die Website des Betriebs, und jede Betriebswebsite nennt die Kooperation mit einem Verweis auf die gemeinsame Startseite. So sieht die Kundschaft auf beiden Wegen, wer dahintersteht, und ein Betrieb verliert keine Anfragen an die gemeinsame Seite, die er lieber direkt bekäme.
Firmendaten: Name, Anschrift und Telefonnummer eines Betriebs stehen auf der Kooperationsseite genau so wie auf seiner eigenen Website, im Impressum und im Unternehmensprofil. Abweichende Schreibweisen kosten Vertrauen und Zuordnung; worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag zu einheitlichen Firmendaten. Die Unternehmensprofile bei Google behält jeder Betrieb für sich.
Domain: Die gemeinsame Adresse gehört jemandem, auch wenn alle sie nutzen. Wer sie registriert, wer die Zugänge hält und was mit ihr geschieht, wenn die Kooperation endet, gehört vor dem Start schriftlich geregelt. Die Fragen dazu sind dieselben wie beim einzelnen Betrieb, nur mit drei Beteiligten; sie stehen im Beitrag zu Domain und Hosting.
Wie Anfragen beim richtigen Betrieb ankommen
Am Formular zeigt sich im Alltag, ob eine Kooperationsseite funktioniert. Eine Anfrage für ein neues Bad betrifft oft alle drei Gewerke, eine Anfrage für eine zusätzliche Steckdose nur eines. Drei Wege sind gebräuchlich:
- Formular je Gewerkseite: Jede Gewerkseite hat ihr eigenes Formular, das direkt beim Betrieb ankommt. Einfach und eindeutig, aber unpraktisch für Kundinnen und Kunden, die mehrere Gewerke brauchen.
- Ein Formular mit Gewerkwahl: Die Kundschaft kreuzt an, welche Gewerke sie braucht. Das Formular schickt die Anfrage an genau diese Betriebe und nennt sie in der Eingangsbestätigung. Für die meisten Kooperationen ist das der tragfähige Weg.
- Zentrale Annahme: Ein Betrieb oder ein gemeinsames Büro nimmt alle Anfragen an und verteilt sie. Das entlastet die Kundschaft, verlangt aber eine klare Regel, in wessen Auftrag die annehmende Stelle handelt.
Für die Bearbeitung einer Anfrage braucht es keine Einwilligung: Sie ist zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Diese Grundlage reicht aber nur so weit wie die Anfrage selbst. Wer nur den Elektriker angefragt hat, hat den Maler nicht angefragt. Die Datenschutzkonferenz hält fest, dass die Übermittlung unter gemeinsam Verantwortlichen ein eigener Verarbeitungsvorgang ist, der eine eigene Rechtsgrundlage braucht (DSK, Kurzpapier Nr. 16). Die Gewerkwahl im Formular löst das sauber: Die Kundschaft entscheidet selbst, wer ihre Anfrage bekommt.
Ein gemeinsames Postfach, in dem alle drei Betriebe jede Anfrage lesen, ist bequem und trotzdem die schwächere Lösung. Personenbezogene Daten sollen auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Eine Anfrage, die einen Betrieb nicht betrifft, gehört nicht in sein Postfach.
Gewerke wählen
Die Kundin kreuzt Elektro und Sanitär an, beschreibt das Vorhaben und lädt bei Bedarf Fotos hoch. Pflicht sind nur ein Kontaktweg, der Ort und mindestens ein Gewerk.
Verteilen
Das Formular schickt die Anfrage an die beiden gewählten Betriebe, nicht an den dritten. Jede Mail trägt einen Betreff mit Gewerk und Ort, damit sie im Betrieb sofort zugeordnet werden kann.
Bestätigen
Die Eingangsbestätigung an die Kundin nennt die Betriebe, die die Anfrage erhalten haben, und wer sich zuerst meldet. Damit weiß sie, wer ihre Angaben hat.
Abstimmen
Bei gemeinsamen Projekten übernimmt der vereinbarte Ansprechpartner die Terminabstimmung. Ob er dafür die Angaben der anderen Betriebe sieht, regelt die Vereinbarung der Betriebe.
Die Kundin kreuzt Elektro und Sanitär an, beschreibt das Vorhaben und lädt bei Bedarf Fotos hoch. Pflicht sind nur ein Kontaktweg, der Ort und mindestens ein Gewerk.
Das Formular schickt die Anfrage an die beiden gewählten Betriebe, nicht an den dritten. Jede Mail trägt einen Betreff mit Gewerk und Ort, damit sie im Betrieb sofort zugeordnet werden kann.
Die Eingangsbestätigung an die Kundin nennt die Betriebe, die die Anfrage erhalten haben, und wer sich zuerst meldet. Damit weiß sie, wer ihre Angaben hat.
Bei gemeinsamen Projekten übernimmt der vereinbarte Ansprechpartner die Terminabstimmung. Ob er dafür die Angaben der anderen Betriebe sieht, regelt die Vereinbarung der Betriebe.
Technisch heißt das: Das Formular kennt für jedes Gewerk eine Empfängeradresse, und eine Änderung an dieser Liste ist ein Vorgang mit Protokoll, kein schneller Handgriff. Gehen die Mails an drei verschiedene Domains, muss jede davon die Mails der Website annehmen; warum Formularmails sonst im Spam landen, steht im Beitrag zu Formularmails im Spam. Welche Felder das Formular selbst braucht, beschreibt der Beitrag zum Anfrageformular im Handwerk.
Das Impressum: jeder Betrieb mit vollständigen Angaben
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Die Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und ständig verfügbar gehalten werden (§ 5 Abs. 1 DDG). Diensteanbieter ist, wer den digitalen Dienst anbietet (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG). Bei einer Kooperationsseite ist das nicht automatisch nur einer. Bietet jeder Betrieb auf der Seite seine eigenen Leistungen an, spricht viel dafür, alle drei vollständig zu nennen. Eine überflüssige Zeile schadet weniger als eine fehlende.
Für jeden Betrieb gehören dazu: Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG); Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG); das Register und die Registernummer, wenn der Betrieb eingetragen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG); bei zulassungspflichtigen Gewerken in der Regel die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG); und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Betrieb eine hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG). Was das für einen einzelnen Handwerksbetrieb heißt, steht ausführlich im Beitrag zu Impressum und Datenschutz.
Die drei Blöcke sehen dabei selten gleich aus. Von den in der Handwerkszählung erfassten Unternehmen der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sind 67,5 Prozent Einzelunternehmen, 24,2 Prozent GmbH und 7,9 Prozent Personengesellschaften (ZDH, Handwerkszählung 2024). Neben zwei Einzelunternehmen steht also oft eine GmbH. Beim Einzelunternehmen trägt der Block den Namen der Inhaberin oder des Inhabers, bei der GmbH die Rechtsform, die Geschäftsführung und die Nummer im Handelsregister.
| Angabe | Einzelunternehmen | GmbH | Eingetragene GbR |
|---|---|---|---|
| Name | Vor- und Nachname, ein Geschäftsname nur zusätzlich | Firma mit dem Zusatz GmbH | Name mit dem Zusatz eGbR |
| Vertretung | die Inhaberin oder der Inhaber selbst | Geschäftsführerin oder Geschäftsführer | vertretungsberechtigte Gesellschafter |
| Register | Handelsregister nur, wenn eingetragen | Handelsregister mit Gericht und Nummer | Gesellschaftsregister mit Gericht und Nummer |
| Kammer und Titel | Handwerkskammer, Berufsbezeichnung, Staat | dieselben Angaben für den Betrieb | dieselben Angaben, wenn die Gesellschaft selbst eingetragen ist |
| Kontakt | Anschrift, E-Mail, Telefon | Anschrift, E-Mail, Telefon | Anschrift, E-Mail, Telefon |
Ist die Kooperation selbst eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, führt sie den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 BGB) und steht mit Register und Nummer im Impressum. Die beteiligten Betriebe gehören trotzdem auf die Seite, wenn sie dort mit eigenen Leistungen auftreten.
Zum Aufbau der Impressumsseite: Oben steht ein kurzer Satz, der erklärt, wer die Website betreibt und welcher Betrieb für welche Gewerkseite steht. Darunter folgen die Blöcke, je Betrieb mit eigener Überschrift. Der Verweis auf das Impressum steht auf jeder Seite im Fuß, auch auf den Gewerkseiten. Wer die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig; das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 33 DDG).
Datenschutz: wer Verantwortlicher ist
Verantwortlicher ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Legen zwei oder mehr Verantwortliche Zwecke und Mittel gemeinsam fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 DSGVO). Bei einer Kooperationsseite ist genau das der Normalfall: Die Betriebe entscheiden zusammen, dass es eine Website und ein Formular gibt, welche Felder es hat und wohin die Angaben gehen.
Das heißt nicht, dass alle drei für alles gleich verantwortlich sind. Die Datenschutzkonferenz schreibt, das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit bedeute nicht zwingend eine gleichrangige Verantwortlichkeit (DSK, Kurzpapier Nr. 16). Sie beschreibt auch den Fall, der einer Kooperationsseite am nächsten kommt: Beteiligte können für einzelne Teile oder Phasen einer Verarbeitung getrennt verantwortlich sein, während die Daten über eine gemeinsame Plattform zusammengetragen werden; die gemeinsame Verarbeitung beschränkt sich dann auf den Betrieb der Plattform (DSK, Kurzpapier Nr. 16).
Übertragen auf das Beispiel: Für die Website, das Formular und die Verteilung der Anfragen sind die drei Betriebe gemeinsam verantwortlich. Was der Sanitärbetrieb mit einer Anfrage tut, nachdem sie bei ihm angekommen ist, verantwortet er allein: Angebot, Termin, Auftrag, Aufbewahrung. Betreibt dagegen eine gemeinsame Gesellschaft die Seite und nimmt sie die Anfragen selbst an, kommt eher sie als Verantwortliche in Betracht.
Wer die Website hostet oder betreut und dabei Zugriff auf Formulardaten hat, ist in der Regel Auftragsverarbeiter. Die Verarbeitung durch ihn beruht auf einem Vertrag, der Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegt (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Bei drei Verantwortlichen heißt das: Entweder sind alle drei Vertragspartei, oder die Betriebe regeln untereinander, wer den Vertrag mit Wirkung für alle schließt.
Die Datenschutzerklärung nennt bei Erhebung der Daten Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO), hier also aller beteiligten Betriebe. Sie beschreibt, welche Angaben das Formular erhebt, an wen es sie schickt und welcher Betrieb wofür zuständig ist. Für alles andere, etwa Inhalte von fremden Servern oder Statistik, gelten dieselben Regeln wie auf jeder anderen Website.
Was in die Vereinbarung nach Artikel 26 gehört
Gemeinsam Verantwortliche legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung erfüllt, insbesondere bei den Rechten der Betroffenen und den Informationspflichten (Art. 26 Abs. 1 DSGVO). Das Wesentliche dieser Vereinbarung wird den Betroffenen zur Verfügung gestellt (Art. 26 Abs. 2 DSGVO). Nach Ansicht der Datenschutzkonferenz dürfte es grundsätzlich ausreichen, diese wesentlichen Elemente auf einer Website bereitzustellen (DSK, Kurzpapier Nr. 16). Für die Kooperation bietet sich ein eigener Abschnitt in der Datenschutzerklärung an. In die Vereinbarung selbst gehören mindestens diese Punkte:
- Rollen: wer die Website betreibt, wer das Formular verwaltet und welcher Betrieb welche Anfragen erhält.
- Anlaufstelle: an wen sich Betroffene wenden; die Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für sie angeben (Art. 26 Abs. 1 DSGVO).
- Auskunft und Löschung: wer Anträge beantwortet. Die Frist beträgt einen Monat nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) und kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn Komplexität und Zahl der Anträge es erfordern (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Datenpanne: wer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie bekannt wurde (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).
- Dienstleister: wer den Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Hosting und Betreuung schließt und wer Änderungen an Formular und Empfängerliste freigibt.
- Löschfristen: wann Anfragen ohne Auftrag gelöscht werden und wer dafür sorgt, getrennt nach Betrieb.
- Austritt: was mit Anfragen, Zugängen und der Gewerkseite geschieht, wenn ein Betrieb die Kooperation verlässt.
Die Aufgabenteilung bindet die Betriebe untereinander, nicht die Kundschaft. Ungeachtet der Vereinbarung kann die betroffene Person ihre Rechte bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO). Schreibt eine Kundin dem Malerbetrieb, er solle ihre Daten löschen, obwohl sie nur beim Elektrobetrieb angefragt hat, muss der Malerbetrieb wissen, an wen er den Antrag weitergibt und wer die Frist überwacht.
Eine Anlaufstelle, drei Zuständigkeiten
Die Vereinbarung ist kein Formular, das man einmal ausfüllt und vergisst. Die Datenschutzkonferenz weist darauf hin, dass Geldbußen verhängt werden können, wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, ohne dass eine Vereinbarung nach Art. 26 getroffen wurde (DSK, Kurzpapier Nr. 16). Ändert sich die Kooperation, ändert sich die Vereinbarung mit.
Wenn ein Betrieb aussteigt oder ein Gewerk dazukommt
Kooperationen ändern sich. Ein Betrieb wird übergeben, ein Fliesenleger kommt dazu, ein Partner geht eigene Wege. Auf der Website sind dann vier Stellen betroffen, und zwar am selben Tag: die Gewerkseite, das Impressum, die Empfängerliste des Formulars und die Datenschutzerklärung.
Steigt ein Betrieb aus, wird seine Gewerkseite entfernt oder auf seine eigene Website weitergeleitet, damit Verweise und Suchergebnisse nicht ins Leere laufen. Sein Block verschwindet aus dem Impressum, seine Adresse aus dem Formular, sein Name aus der Datenschutzerklärung. Was mit Anfragen geschieht, die bei ihm liegen, regelt die Vereinbarung.
Kommt ein Betrieb hinzu, gilt das Umgekehrte: Er tritt für künftige Anfragen ein, nicht für vergangene. Nach der Datenschutzkonferenz kann niemand einer bereits bestehenden Verarbeitung für die Vergangenheit beitreten; für die Zukunft können weitere Verantwortliche hinzutreten (DSK, Kurzpapier Nr. 16). Alte Anfragen der Kooperation gehören deshalb nicht in sein Postfach. Die neue Gewerkseite folgt dem Muster der anderen, und die Startseite nennt den neuen Partner mit.
Die Reihenfolge bis zum Start
- Vertragsmodell schriftlich festhalten: wer Vertragspartner der Kundschaft ist, wer das Angebot schreibt und wer haftet.
- Mit der Handwerkskammer klären, ob die Kooperation selbst eingetragen sein muss, falls sie als Anbieter auftritt.
- Die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen, dazu den Vertrag mit Hosting und Betreuung.
- Seitenplan und Texte je Betrieb festlegen, ohne Kopien von den eigenen Websites.
- Formular mit Gewerkwahl einrichten und mit je einer Testanfrage an jeden Betrieb prüfen.
- Impressum und Datenschutzerklärung von jedem Betrieb gegenlesen lassen, dann veröffentlichen und von den eigenen Websites verlinken.
Die ersten drei Schritte erledigen die Betriebe untereinander, die letzten drei lassen sich mit der Agentur umsetzen. Wer mit der Website anfängt und die Rollen später klärt, baut die Seite in der Regel zweimal: einmal so, wie sie aussehen soll, und einmal so, wie die Verträge es verlangen.
Was die Umsetzung kostet
Eine Kooperationsseite mit gemeinsamer Startseite, drei Gewerkseiten, Ablauf, Anfrage, Impressum und Datenschutzerklärung hat acht Seiten. Wir bauen eine Website für Handwerksbetriebe zum Festpreis ab 1.490 Euro netto mit bis zu acht Seiten, einschließlich Anfrageformular, Impressum und Datenschutzhinweis. Wer Auftraggeber ist, ein Betrieb für alle oder die gemeinsame Gesellschaft, legen wir vorher im Angebot fest. Die laufende Betreuung kostet ab 49 Euro pro Monat, Hosting in Deutschland ab 15 Euro pro Monat, beides monatlich kündbar, keine Mindestlaufzeit; was zur Betreuung gehört, steht unter Wartung und Pflege. Alle Preise mit Preisstand September 2026 stehen auf der Seite Preise.
Den Teil, den keine Agentur übernehmen kann, erledigen die Betriebe: das Vertragsmodell, die Vereinbarung untereinander und die Angaben für die drei Impressumsblöcke. Wir sorgen dafür, dass die Seite diese Entscheidungen sichtbar macht und das Formular jede Anfrage dorthin schickt, wo sie hingehört. Kommt im gemeinsamen Projekt ein Kostenanschlag über die Website zustande, gilt dafür, was im Beitrag zum Kostenvoranschlag nach § 649 BGB steht. Welche Leistungen wir sonst anbieten, steht unter Leistungen; ein erstes Gespräch vereinbaren Sie über Kontakt.
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