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Recht und Pflichten

Impressum und Datenschutz auf der Handwerker-Website

Pflichtangaben nach Paragraf 5 DDG, Kammer und Berufsbezeichnung, Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitung und Löschfristen für Handwerksbetriebe.

15 Min. Lesezeit ImpressumDatenschutzDDGPflichtangabenHandwerk

Kurz und einfach erklärt

Hier geht es um Impressum und Datenschutz. Das Impressum sagt, wer hinter Ihrer Website steht. Fast jeder Betrieb braucht es.

Hinein gehören Name, Anschrift, Rechtsform, eine Mail und ein weiterer schneller Weg zu Ihnen. Für manche Gewerke gilt mehr, etwa die Kammer. Die Steuernummer gehört nicht hinein.

Die Erklärung zum Datenschutz sagt, was mit den Daten der Besucher passiert. Ein Formular braucht meist kein Häkchen, aber einen Hinweis mit Link.

Wer Ihre Website betreut und Formulardaten sieht, braucht einen Vertrag mit Ihnen. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Wir helfen Ihnen dabei.

Ein Impressum ist schnell erklärt und selten vollständig. Bei 94 Prozent (Bitkom 2025) der Handwerksbetriebe steht eine eigene Website im Netz, und damit gilt für praktisch jeden Betrieb dieselbe Pflicht: eine Anbieterkennzeichnung nach Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, dazu eine Datenschutzerklärung, die beschreibt, was mit den Daten der Besucher geschieht. Der Unterschied zwischen einer Seite, die das erfüllt, und einer, die es nur so aussehen lässt, liegt in wenigen Zeilen: bei zulassungspflichtigen Gewerken in der Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem sie verliehen wurde, beim Datenschutz in der Frage, wer die Formulardaten eigentlich verarbeitet. Dieser Beitrag geht beide Texte durch, benennt die Angaben, die auf Handwerker-Websites am häufigsten fehlen, und sagt ebenso deutlich, was dort nichts zu suchen hat. Er ersetzt keine Rechtsberatung; der Einzelfall gehört fachlich geprüft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Impressum einer Handwerker-Website richtet sich nach Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes: Name, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg zur schnellen Kontaktaufnahme.
  • Zulassungspflichtige Gewerke nennen zusätzlich die zuständige Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, dazu die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung und den Hinweis, wo sie einsehbar ist.
  • Die Steuernummer gehört nicht in die Anbieterkennzeichnung. Verlangt ist allein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und auch die nur, wenn der Betrieb eine hat; Kleinunternehmer lassen die Zeile weg, statt eine andere Nummer einzusetzen.
  • Für die Bearbeitung einer Formularanfrage braucht es keine Einwilligungs-Checkbox: Sie stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung. Was bleibt, ist der Hinweis mit Link auf die Datenschutzerklärung.
  • Wer die Website hostet oder betreut und dabei Zugriff auf Formulardaten hat, ist Auftragsverarbeiter. Dafür braucht der Betrieb einen Vertrag nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung, nicht bloß eine Rechnung.
  • Anfragen ohne Auftrag brauchen eine festgelegte Löschfrist; Vorgänge mit Auftrag unterliegen den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen und gehören deshalb getrennt abgelegt.

Wer ein Impressum braucht und warum jeder Betrieb dazugehört

Die Pflicht trifft nicht nur Onlineshops. Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes gilt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste, und geschäftsmäßig ist eine Website schon dann, wenn sie dauerhaft betrieben wird und dem Betrieb dient. Eine reine Visitenkartenseite mit Telefonnummer und drei Bildern fällt genauso darunter wie eine Seite mit Angebotsformular und Karriereseite. In Deutschland sind 1.038.126 (ZDH 2025) Betriebe in die Handwerksrollen und in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen; für die allermeisten davon ist die eigene Seite längst der erste Kontaktpunkt und damit auch der Ort, an dem die Anbieterkennzeichnung stehen muss.

Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, ist das kein Schönheitsfehler. Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt die wettbewerbsrechtliche Seite: Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet sind ein klassischer Abmahngrund, auch wenn der Gesetzgeber den Kostenersatz für solche Abmahnungen gegenüber kleineren Unternehmen inzwischen eingeschränkt hat. Für den Betrieb heißt das in der Regel: Der Aufwand, die Angaben von Anfang an richtig zu setzen, ist deutlich kleiner als der Aufwand, sie nachträglich zu klären.

In der Praxis entsteht der Fehler selten aus Nachlässigkeit, sondern aus Übertragung. Ein Textbaustein wird von einer anderen Seite übernommen, die Rechtsform stimmt nicht mehr, der Meistertitel steht dort, wo die gesetzliche Berufsbezeichnung stehen müsste, und die Datenschutzerklärung beschreibt ein Bestellformular, das es auf der Seite gar nicht gibt. Wer eine Website für Handwerker neu aufsetzt, hat den einfacheren Weg: Die Angaben werden einmal am Betrieb erhoben und danach gepflegt, statt aus fremden Seiten zusammengesucht.

Kein Ersatz für eine rechtliche Prüfung

Dieser Beitrag beschreibt, welche Angaben die einschlägigen Vorschriften verlangen, und ordnet ein, was im Handwerk regelmäßig dazugehört. Er ist keine Rechtsberatung. Rechtsform, Gewerk, Kammerzugehörigkeit, Versicherungen und die Frage, welche Verarbeitungen tatsächlich stattfinden, unterscheiden sich von Betrieb zu Betrieb. Im Zweifel gehören beide Texte vor der Veröffentlichung in eine fachliche Prüfung, bei der Kammer, im Steuerbüro oder in einer Rechtsberatung.

Die Pflichtangaben nach Paragraf 5 DDG im Einzelnen

Das Digitale-Dienste-Gesetz hat die entsprechenden Regeln des Telemediengesetzes abgelöst; inhaltlich ist die Liste weitgehend dieselbe geblieben. Verlangt werden Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse, bei zulassungsbedürftigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, der Registereintrag samt Registernummer, bei reglementierten Berufen die Kammer- und Berufsangaben sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern der Betrieb eine hat.

Zwei Punkte lohnen die genaue Betrachtung. Die Anschrift muss ladungsfähig sein: Ein Postfach genügt nicht, und beim Einzelunternehmen ohne eigene Geschäftsräume ist es die Privatanschrift. Und die Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme meinen mehr als eine E-Mail-Adresse. Verlangt wird ein Weg, der eine unmittelbare Kommunikation erlaubt. Eine Telefonnummer erfüllt das zweifelsfrei und ist im Handwerk ohnehin vorhanden; wer stattdessen auf ein Kontaktformular verweist, sollte dafür sorgen, dass die Antwort dort tatsächlich kurzfristig kommt.

Name und Rechtsform

Der Name, unter dem der Betrieb auftritt, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten. Bei einer GbR gehören beide Gesellschafter hinein, bei der GmbH die Geschäftsführung mit vollem Namen.

Ladungsfähige Anschrift

Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Niederlassung. Ein Postfach genügt nicht. Beim Einzelunternehmen ohne Geschäftsräume ist es die Privatanschrift, auch wenn das unbequem ist.

E-Mail und zweiter Weg

Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht, dazu ein zweiter Weg, der eine unmittelbare Kommunikation erlaubt. Die Telefonnummer des Betriebs erfüllt das und steht ohnehin auf jeder Seite.

Kammer und Berufsangaben

Bei reglementierten Berufen die zuständige Kammer mit Anschrift, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat der Verleihung sowie die berufsrechtliche Regelung mit einem Hinweis darauf, wo sie einsehbar ist.

Registereintrag

Steht der Betrieb im Handelsregister, gehören Registergericht und Registernummer hinein. Ohne Eintrag entfällt die Zeile ersatzlos, statt sie mit einer anderen Nummer zu füllen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Nur anzugeben, wenn der Betrieb eine hat. Die Steuernummer ist kein Ersatz und hat in der Anbieterkennzeichnung nichts verloren.

Diese sechs Felder sind der Kern. Alles Weitere hängt an Rechtsform und Gewerk: Eine GmbH nennt Geschäftsführung, Handelsregister und Registernummer, eine GbR beide Gesellschafter, ein eingetragener Kaufmann den Registereintrag. Ein Einzelunternehmen ohne Registereintrag lässt die Zeile weg. Zusätzlich verlangt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Paragraf 2 von Dienstleistern weitere Angaben, unter anderem zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung mit Name und Anschrift des Versicherers und dem räumlichen Geltungsbereich.

Was zulassungspflichtige Gewerke zusätzlich angeben

Hier trennt sich die Handwerker-Website von der Website eines Dienstleisters ohne Kammerbindung. Wer ein Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung ausübt, also Elektrotechnik, Installateur- und Heizungsbau, Dachdeckerei, Tischlerei und die weiteren zulassungspflichtigen Handwerke, übt einen reglementierten Beruf aus. Für diesen Fall verlangt das Gesetz drei zusätzliche Angaben: die Kammer, der die Betriebsleitung angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde.

Der dritte Punkt wird am häufigsten übersehen, weil er selbstverständlich wirkt. Er ist es nicht: Die Angabe existiert, weil Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden und erkennbar sein muss, nach welchem Recht ein Titel vergeben wurde. Die vollständige Formulierung lautet deshalb nicht nur „Elektrotechnikermeister“, sondern „Elektrotechnikermeister, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“. Ebenso gehört die berufsrechtliche Regelung dazu, im Handwerk in der Regel die Handwerksordnung, samt einem Hinweis, wo ihr Text eingesehen werden kann.

Die Kammer wird mit vollständigem Namen und Anschrift genannt, nicht als Kürzel. Maßgeblich ist der Ort der gewerblichen Niederlassung, nicht der Wohnort des Inhabers; für Betriebe im Raum Hildesheim, Peine und Salzgitter ist das die für diesen Bezirk zuständige Handwerkskammer. Wer mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Kammerbezirken unterhält, klärt die Zuordnung bei der Kammer selbst. Auf einer Seite für Webdesign für Elektriker steht dieser Block an derselben Stelle wie bei jedem anderen zulassungspflichtigen Gewerk, nur die Berufsbezeichnung wechselt.

  • Zuständige Handwerkskammer mit vollständigem Namen und Anschrift
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung, etwa Installateur- und Heizungsbauermeister
  • Staat der Verleihung, in aller Regel die Bundesrepublik Deutschland
  • Berufsrechtliche Regelung Handwerksordnung mit Hinweis, wo der Text einsehbar ist
  • Bei zulassungsbedürftigen Tätigkeiten zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Wechselt die Betriebsleitung, wird die Berufsbezeichnung im selben Zug mitgeändert

Zulassungsfreie Gewerke, handwerksähnliches Gewerbe und die Handwerksrolle

Nicht jedes Handwerk ist zulassungspflichtig. Die Anlage B der Handwerksordnung führt die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe, vom Fliesenleger über den Bodenleger bis zum Gebäudereiniger. Diese Betriebe gehören ebenfalls der Handwerkskammer an, führen aber in der Regel keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung im Sinne der Vorschrift. Die Kammerangabe im Impressum ist damit nicht in gleicher Weise vorgeschrieben wie beim zulassungspflichtigen Gewerk. Sie schadet nicht und schafft Klarheit, sollte dann aber korrekt und vollständig sein.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Handwerksrolle. Die Eintragung dort ist Voraussetzung für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, sie ist aber kein Register im Sinne der Aufzählung im Digitale-Dienste-Gesetz, die Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister nennt. Wer die Betriebsnummer der Handwerksrolle angibt, tut das freiwillig; wer sie weglässt, lässt keine Pflichtangabe aus. Weggelassen werden darf hingegen nicht der Registereintrag, wenn der Betrieb tatsächlich im Handelsregister steht: Dann gehören Registergericht und Registernummer hinein.

BetriebsartKammer im ImpressumBerufsbezeichnung im Impressum
Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)Pflichtangabe mit Name und AnschriftPflichtangabe samt Staat der Verleihung
Zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1)Nicht in gleicher Weise vorgeschrieben, oft sinnvollIn der Regel keine geschützte Bezeichnung
Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2)Nicht in gleicher Weise vorgeschrieben, oft sinnvollIn der Regel keine geschützte Bezeichnung
GmbH im zulassungspflichtigen HandwerkPflichtangabe, zusätzlich HandelsregisterPflichtangabe für die verantwortliche Betriebsleitung
Einzelunternehmen ohne RegistereintragNach Gewerk zu beurteilen, Registerzeile entfälltNach Gewerk zu beurteilen
Betrieb mit mehreren StandortenKammer der gewerblichen NiederlassungUnverändert, der Titel bleibt personengebunden

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, aber sie ordnet die Fälle, die auf Handwerker-Websites tatsächlich vorkommen. Wer unsicher ist, welcher Anlage sein Gewerk zugeordnet ist, findet die Antwort in der Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer: Dort steht das Gewerk mit derselben Bezeichnung, die auch ins Impressum gehört. Diese Bestätigung ist zugleich die beste Vorlage für die Angaben, weil sie Betriebsbezeichnung, Gewerk und Kammer in einem Dokument führt.

Angaben, die häufig fehlen, und solche, die nicht hineingehören

Zwei Zeilen tauchen auf Handwerker-Websites regelmäßig auf, obwohl sie dort nichts verloren haben. Die erste ist die Steuernummer: Sie ist eine interne Kennung des Finanzamts und gehört nicht in die Anbieterkennzeichnung. Verlangt wird allein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und auch die nur, wenn der Betrieb eine hat. Wer die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz nutzt, hat in der Regel keine und lässt die Zeile weg, statt die Steuernummer als Ersatz einzusetzen.

Die zweite ist der Haftungsausschluss, der auf vielen Seiten seit Jahren mitwandert: seitenlange Erklärungen zu Links, Inhalten und Urheberrecht, oft mit Verweis auf ein angeblich einschlägiges Urteil. Diese Bausteine haben keine eigenständige rechtliche Wirkung und verdecken die Angaben, auf die es ankommt. Ähnlich verhält es sich mit dem Hinweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung: Die Plattform wird nicht mehr betrieben, der Link läuft ins Leere. Was stattdessen zu prüfen ist, steht im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das die Informationspflicht an eine Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten knüpft.

  • Die Steuernummer, denn verlangt ist allein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Seitenlange Haftungsausschlüsse für fremde Links, Inhalte und Bilder
  • Der Verweis auf die eingestellte europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
  • Registernummern aus einer früheren Rechtsform, die es so nicht mehr gibt
  • Eine Postfachadresse anstelle der ladungsfähigen Anschrift
  • Ein Meistertitel ohne die Angabe, in welchem Staat er verliehen wurde

Ein fester Prüfanlass spart die Suche

Notieren Sie intern, wann die Angaben zuletzt geprüft wurden, und hängen Sie die Prüfung an einen festen Anlass: Wechsel der Rechtsform, neue Betriebsleitung, Umzug, geänderte Versicherung, neue Bankverbindung im Angebotstext. Ein Impressum veraltet nicht auf einen Schlag, sondern in einzelnen Zeilen, und genau die fallen niemandem auf, solange niemand danach sucht.

Wo das Impressum steht und wo es zusätzlich hingehört

Verlangt wird, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich jeder Seite, eindeutig als Impressum bezeichnet, ohne Umwege erreichbar. Die Rechtsprechung hat auch eine Erreichbarkeit über zwei Klicks akzeptiert, solange die Bezeichnung eindeutig ist; verlassen sollte man sich darauf nicht, wenn ein direkter Link ohnehin möglich ist. Die Seite darf nicht hinter einem eingeklappten Menü verschwinden und muss auf dem Telefon genauso lesbar bleiben wie am Bildschirm.

Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain. 88 Prozent (Bitkom 2025) der Handwerksbetriebe sind in Online-Verzeichnisse eingetragen, 56 Prozent (Bitkom 2025) betreiben eine eigene Präsenz oder Werbung in sozialen Netzwerken, und auch dort gilt die Anbieterkennzeichnung. Bieten die Profile kein eigenes Impressumsfeld, wird auf die Impressumsseite der Website verlinkt, mit einem klar bezeichneten Link statt einer beiläufigen Erwähnung. Wer sein Unternehmensprofil ohnehin pflegt, erledigt das in derselben Runde wie Öffnungszeiten und Leistungen.

Ein Text, eine Quelle, mehrere Orte

Halten Sie die Pflichtangaben an genau einer Stelle vollständig, auf der Impressumsseite der Website, und verweisen Sie von allen Profilen dorthin. Sobald derselbe Text an vier Orten gepflegt wird, stimmen nach dem ersten Umzug drei davon nicht mehr, und die Abweichung fällt genau dann auf, wenn jemand gezielt danach sucht.

Ein Impressum wird selten falsch geschrieben. Es wird falsch, weil sich der Betrieb geändert hat und der Text stehen geblieben ist.

Grundsatz bei der Pflege von Pflichtangaben

Die Datenschutzerklärung und was sie leisten muss

Die Datenschutzerklärung ist kein zweites Impressum, sondern etwas anderes: Sie erfüllt die Informationspflicht aus Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Wer personenbezogene Daten erhebt, muss zum Zeitpunkt der Erhebung darüber informieren, wer verantwortlich ist, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet wird, wer die Daten erhält, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte die betroffene Person hat. Auf einer Website geschieht das über eine eigene, von jeder Seite aus erreichbare Unterseite.

Der häufigste Fehler ist nicht die fehlende Erklärung, sondern die unpassende. Ein übernommener Text beschreibt Verarbeitungen, die auf der Seite gar nicht stattfinden, etwa Newsletter, Bestellprozess und Kundenkonto, und schweigt zu denen, die tatsächlich stattfinden: das Kontaktformular, die Serverprotokolle des Hosters, die Rückrufbitte, die Bewerbung über die Karriereseite. Eine Datenschutzerklärung, die mehr beschreibt als die Seite tut, ist genauso unbrauchbar wie eine, die zu wenig sagt. Beide bilden nicht ab, was wirklich passiert.

Ein zweiter Punkt betrifft die Sprache. Artikel 12 verlangt eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in klarer und einfacher Sprache. Das schließt Textblöcke aus, die im Wesentlichen aus Gesetzeszitaten bestehen. Für eine Homepage im Handwerk heißt das konkret: kurze Abschnitte, jeder mit einer Überschrift, die benennt, worum es geht, und darunter in wenigen Sätzen Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer.

  1. Verantwortlicher mit Name, Anschrift und Kontaktweg, bei Bedarf zusätzlich der Datenschutzbeauftragte
  2. Aufruf der Website: Serverprotokolle, IP-Adresse, Zweck und Speicherdauer
  3. Hosting: wer die Seite technisch betreibt, wo die Server stehen, Auftragsverarbeitung
  4. Kontaktformular und Rückrufbitte: Felder, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Löschfrist
  5. Bewerbungen über die Karriereseite, sofern die Seite eine hat
  6. Von fremden Servern nachgeladene Inhalte wie Schriftarten oder Kartenausschnitte
  7. Einwilligungen und ihr Widerruf, soweit überhaupt welche eingeholt werden
  8. Rechte der betroffenen Person und der Weg zur zuständigen Aufsichtsbehörde

Kontaktformular: Rechtsgrundlage statt Einwilligungshäkchen

Das Kontaktformular ist auf einer Handwerker-Website die wichtigste Datenerhebung und zugleich der Ort, an dem am meisten falsch gemacht wird. Der verbreitetste Irrtum ist die Pflicht-Checkbox mit dem Text „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie“. Sie ist keine wirksame Einwilligung, weil eine Einwilligung freiwillig sein muss und niemand freiwillig einwilligt, wenn das Formular sonst nicht absendet. Und sie ist entbehrlich, weil die Bearbeitung der Anfrage gar keine Einwilligung braucht.

Wer eine Anfrage stellt, will ein Angebot oder eine Auskunft. Die Verarbeitung dieser Daten stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung, also auf vorvertragliche Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Eine Einwilligung ist nur für Verwendungen darüber hinaus nötig, etwa für einen Newsletter oder für die spätere Nennung als Referenz. Was bleibt, ist die Informationspflicht: ein kurzer Hinweis am Formular, welche Angaben wofür erhoben werden, mit Link auf die Datenschutzerklärung.

Datensparsamkeit ist dabei kein Ideal, sondern eine Vorgabe aus Artikel 5. Für die Terminanfrage eines Heizungsbetriebs genügen ein Kontaktweg, der Ort, das Anliegen und ein Zeitfenster; Geburtsdatum, vollständige Adresse und Anrede sind vor dem Erstkontakt nicht erforderlich. Jedes Pflichtfeld ohne Zweck ist zugleich ein Datenschutzproblem und eine Hürde vor der Anfrage. Wer sein Formular ohnehin überarbeitet, prüft beide Seiten in einem Durchgang und spart sich den zweiten.

Einmal aufschreiben, dreimal verwenden

Halten Sie fest, welche Felder das Formular überträgt, wohin die Nachricht geht und wer sie liest. Diese Angaben brauchen Sie an drei Stellen: in der Datenschutzerklärung, im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 und in der Antwort, falls jemand Auskunft nach Artikel 15 verlangt. Wird die Frage erst im Ernstfall gestellt, kostet die Rekonstruktion mehr Zeit als die einmalige Aufstellung.

Hosting, Auftragsverarbeitung und der Vertrag mit dem Betreuer

Sobald jemand anderes als der Betrieb selbst personenbezogene Daten verarbeitet, wird die Rolle wichtig. Der Hoster speichert Serverprotokolle und Formulareingänge, die Agentur, die die Seite pflegt, sieht bei Wartungsarbeiten dieselben Daten, das E-Mail-Postfach liegt bei einem Anbieter. Alle drei handeln weisungsgebunden im Auftrag des Betriebs und sind damit Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung. Verantwortlich bleibt der Betrieb; diese Rolle lässt sich nicht auslagern.

Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist deshalb kein Formalismus, sondern der Nachweis, dass die Verarbeitung geregelt ist. Er legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung fest, benennt die Kategorien der Daten, verpflichtet zur Vertraulichkeit, regelt Unterauftragsverhältnisse, Löschung und Rückgabe und beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32. Er wird in Textform geschlossen; eine Rechnung oder eine Zusage per E-Mail ersetzt ihn nicht. Steht der Server in Deutschland und arbeitet der Betreuer im Inland, entfällt zugleich die Prüfung einer Übermittlung in ein Drittland.

BeteiligterRolleWas der Betrieb regelt
Hoster der WebsiteAuftragsverarbeiterVertrag nach Artikel 28, Serverstandort, Dauer der Protokolle
Agentur für Pflege und WartungAuftragsverarbeiterVertrag nach Artikel 28, Zugänge, Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Anbieter des E-Mail-PostfachsAuftragsverarbeiterVertrag nach Artikel 28, Aufbewahrung im Postfach
SteuerbüroEigenständig verantwortlichKein Vertrag nach Artikel 28, eigene Rechtsgrundlage
Schriftarten von fremden ServernÜbermittlung beim SeitenaufrufBesser lokal einbinden, sonst Rechtsgrundlage prüfen
Kartenausschnitt im KontaktbereichÜbermittlung beim SeitenaufrufErst nach Einwilligung laden oder statisch abbilden

Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 gehört ebenfalls dazu. Die vielzitierte Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten greift in der Regel nicht, weil sie nur für gelegentliche Verarbeitungen gilt und ein dauerhaft erreichbares Kontaktformular nicht gelegentlich ist. Für einen Handwerksbetrieb bleibt das Verzeichnis dennoch überschaubar: wenige Seiten, in denen Website, Postfach, Angebots- und Personalverwaltung stehen. Ein Datenschutzbeauftragter ist nach Paragraf 38 des Bundesdatenschutzgesetzes erst zu benennen, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind.

Aufbewahrung und Löschung von Anfragen

Eine Anfrage über das Formular landet im Postfach und bleibt dort. Nach zwei Jahren enthält das Postfach eines gut ausgelasteten Betriebs Hunderte Nachrichten mit Namen, Adressen, Telefonnummern, Fotos von Bädern und Dächern und gelegentlich Angaben, die dort niemand vermutet hätte. Dieser Bestand ist eine Verarbeitung wie jede andere: Er braucht einen Zweck, und wenn der Zweck entfällt, ist zu löschen. Das ist keine Formalie, sondern der Punkt, an dem eine Auskunftsanfrage oder ein Vorfall im Postfach am meisten Arbeit macht.

Zu trennen sind zwei Fälle. Anfragen, aus denen kein Auftrag wurde, werden nach einer festgelegten Frist gelöscht; der Betrieb legt sie fest, hält sie schriftlich fest und wendet sie an, wobei eine Spanne von einigen Monaten nach der letzten Rückmeldung in der Praxis handhabbar ist. Vorgänge, aus denen ein Auftrag wurde, unterliegen den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen nach Paragraf 257 des Handelsgesetzbuchs und Paragraf 147 der Abgabenordnung; welche Frist für welche Belegart gilt, klärt das Steuerbüro. Beide Bestände gehören getrennt abgelegt, sonst hält die längere Frist alles fest.

Die Anfrage geht in ein benanntes Postfach des Betriebs, nicht auf eine private Adresse. Der Absender erhält eine kurze Bestätigung mit dem Hinweis, welche Angaben erhoben wurden und wo die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Der Durchgang, bevor die Seite online geht

Neben Impressum und Datenschutzerklärung taucht regelmäßig die Frage nach der Barrierefreiheit auf. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der entsprechenden Pflicht aus. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen (BFSG) beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro (BFSG) erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme diesen Wert nicht übersteigt. Für viele Handwerksbetriebe greift diese Ausnahme. Sie befreit allerdings weder von der Impressums- noch von der Informationspflicht und ist kein Grund für eine Website, die sich schlecht bedienen lässt.

Der letzte Punkt betrifft Einwilligungen für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und den Zugriff darauf. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz verlangt dafür eine Einwilligung, es sei denn, die Speicherung ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Eine Handwerker-Website ohne Reichweitenmessung und ohne eingebundene fremde Inhalte kommt in der Regel ohne Einwilligungsdialog aus, was die Seite schneller macht und den Pflegeaufwand senkt. Wer laufende Pflege und Betreuung hat, lässt diesen Stand einmal im Jahr mitprüfen; was das kostet, steht in der Preisübersicht.

  • Impressum von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar und eindeutig bezeichnet
  • Rechtsform, Vertretung und Registerangaben stimmen mit dem aktuellen Stand überein
  • Bei zulassungspflichtigem Gewerk: Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, Handwerksordnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geprüft oder die Zeile bewusst weggelassen
  • Datenschutzerklärung beschreibt genau die Formulare und Einbindungen, die es auf der Seite gibt
  • Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Hoster und Betreuer liegen unterschrieben vor
  • Löschfrist für Anfragen ohne Auftrag ist festgelegt und im Betrieb bekannt
  • Profile in Verzeichnissen und Netzwerken verweisen auf dieselbe Impressumsseite
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bitkom, Digitalisierung des Handwerks (Bitkom-Studie 2025), den Kennzahlen des Handwerks des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (Stand 2025) sowie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die rechtlichen Anforderungen sind dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz und der Handwerksordnung entnommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für den Einzelfall bleibt eine fachliche Prüfung erforderlich.

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