Kurz und einfach erklärt
Eine Wärmepumpe braucht ein Kältemittel. Für neue Geräte gibt es bald strengere Regeln.
Ab 2027 dürfen viele kleine neue Wärmepumpen nur noch Kältemittel haben, die dem Klima wenig schaden. Für Klimageräte mit Innenteil und Außenteil gilt das ab 2029.
Alte Anlagen dürfen weiterlaufen. Die Regeln gelten nur für neue Geräte.
Ab 2028 wird eine neue Wärmepumpe nur noch gefördert, wenn sie ein natürliches Kältemittel hat. Ein Beispiel dafür ist Propan.
Prüfen Sie Ihre Seite über Wärmepumpen. Nennen Sie das Kältemittel und schreiben Sie ein Datum dazu. Wir helfen Ihnen dabei.
Wer heute die Wärmepumpenseite eines Sanitär- und Heizungsbetriebs öffnet, findet dort Geräte, Kältemittel und Förderhinweise aus der Zeit, in der die Seite entstanden ist. Zum Jahreswechsel ändert sich für einen Teil dieser Angaben die Grundlage: Neue Monoblock-Wärmepumpen und Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW Nennleistung dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 150 oder mehr enthalten, wenn sie in Verkehr gebracht werden (UBA, TEXTE 74/2026). Für Luft-Luft-Splitgeräte folgt derselbe Schritt 2029 (UBA, TEXTE 74/2026). Und die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert bei Einzelmaßnahmen ab dem 1. Januar 2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (BEG EM). Keine dieser Regeln legt eine laufende Anlage still. Aber jede Seite, die ein Gerät mit R-32 als aktuelles Angebot zeigt, einen Förderbonus nennt, den die geltende Richtlinie nicht mehr kennt, oder auf die Frage nach der vorhandenen Anlage keine Antwort hat, wird in den nächsten Monaten zur falschen Auskunft. Dieser Beitrag ordnet die Fristen nach Gerätetyp, zeigt, welche Angaben auf eine Wärmepumpenseite gehören, und wie eine FAQ die Kundschaft sachlich informiert, ohne Druck aufzubauen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Januar 2027 dürfen neue Monoblock-Wärmepumpen und Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW keine F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten; für Luft-Luft-Splitgeräte gilt das ab 2029 (Anhang IV VO (EU) 2024/573).
- Die Fristen verbieten das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht den Betrieb vorhandener Anlagen. Wird bei einem Split-System das Innen- oder Außengerät ersetzt, gilt das nach Auffassung der EU-Kommission als neues System (UBA).
- Ab 1. Januar 2028 fördert die Bundesförderung für effiziente Gebäude bei Einzelmaßnahmen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie R290 Propan oder R744 Kohlendioxid (BEG EM).
- Bei Geräten mit einem GWP von 150 oder mehr gehören Kältemittel, Füllmenge in Kilogramm und CO2-Äquivalent sowie das GWP auch in Werbebeschreibungen, also auf die Produktseite (Art. 12 Abs. 16 VO (EU) 2024/573).
- Die FAQ beantwortet die Frage nach der vorhandenen Anlage sachlich und mit Stand-Datum. Was ab 2027 für alle neuen Geräte gilt, gehört nicht als Besonderheit des eigenen Angebots auf die Seite (Anhang Nr. 10a UWG).
- Bei einfachen Split-Klimageräten steckte R-32 im Berichtsjahr 2024 in 100 Prozent der Neuanlagen (UBA, TEXTE 74/2026). Luft-Luft-Splitgeräte bis 12 kW mit einem GWP ab 150 dürfen ab 1. Januar 2029 nicht mehr neu in Verkehr kommen.
Die Fristen nach Gerätetyp
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase-Verordnung. Ihr Artikel 11 untersagt das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ab dem dort genannten Zeitpunkt (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/573). Für Wärmepumpen und Klimageräte sind die Nummern 8 und 9 dieses Anhangs maßgeblich: Nummer 8 regelt in sich geschlossene Geräte, also Monoblock-Anlagen, Nummer 9 die Splitsysteme mit getrenntem Innen- und Außengerät. Der Maßstab ist das Treibhauspotenzial des Kältemittels, das GWP, gemessen im Verhältnis zu Kohlendioxid. Die folgende Tabelle zeigt die Stichtage, die für die Leistungsseite eines SHK-Betriebs zählen.
| Neue Geräte (Anhang IV VO (EU) 2024/573) | Nennleistung | Verbot ab | betroffen sind Geräte mit |
|---|---|---|---|
| Monoblock-Wärmepumpe, in sich geschlossen | bis 12 kW | 1. Januar 2027 | F-Gasen mit GWP 150 oder mehr (Nr. 8 b) |
| Monoblock-Wärmepumpe, in sich geschlossen | bis 12 kW | 1. Januar 2032 | jedem F-Gas (Nr. 8 c) |
| Monoblock-Wärmepumpe, in sich geschlossen | über 12 bis 50 kW | 1. Januar 2027 | F-Gasen mit GWP 150 oder mehr (Nr. 8 d) |
| Luft-Wasser-Splitsystem | bis 12 kW | 1. Januar 2027 | F-Gasen mit GWP 150 oder mehr (Nr. 9 b) |
| Luft-Luft-Splitsystem | bis 12 kW | 1. Januar 2029 | F-Gasen mit GWP 150 oder mehr (Nr. 9 c) |
| Splitsystem jeder Bauart | bis 12 kW | 1. Januar 2035 | jedem F-Gas (Nr. 9 d) |
| Splitsystem | über 12 kW | 1. Januar 2029 | F-Gasen mit GWP 750 oder mehr (Nr. 9 e) |
| Splitsystem | über 12 kW | 1. Januar 2033 | F-Gasen mit GWP 150 oder mehr (Nr. 9 f) |
Jede dieser Zeilen kennt eine Ausnahme: Das Verbot greift nicht, wenn das Kältemittel zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Bei in sich geschlossenen Geräten bis 12 kW liegt der GWP-Höchstwert in diesem Fall bei 750 (Anhang IV Nr. 8 b VO (EU) 2024/573). Selbst festgelegte Anforderungen eines Betreibers zählen dabei nicht; die Sicherheitsanforderungen müssen sich aus dem Unionsrecht, aus nationalem Recht oder aus nicht rechtsverbindlichen Regeln wie Normen ergeben (UBA). Für eine Leistungsseite ist die Ausnahme deshalb kein Verkaufsargument, sondern ein Einzelfall, der vor Ort geprüft wird.
Auch die Grenze von 12 kW braucht eine Erklärung, denn die Verordnung definiert die Nennleistung nicht. Das Umweltbundesamt versteht darunter die vom Hersteller angegebene Kühl-, Kälte- oder Wärmeleistung unter den für den Einsatzzweck typischen Norm-Nennbedingungen; bei Wärmepumpen ist das die Wärmenennleistung nach der jeweiligen Ökodesign-Verordnung (UBA). Wer auf der Seite Geräteklassen nennt, schreibt deshalb die Nennwärmeleistung aus dem Datenblatt dazu und nicht eine gerundete Wohnfläche, für die das Gerät angeblich reicht.
Was die GWP-Grenze für gängige Kältemittel bedeutet
Die Grenze von 150 trennt die Kältemittel, die in den vergangenen Jahren in vielen Geräten steckten, von denen, die ab 2027 in kleinen Monoblock- und Luft-Wasser-Geräten bleiben. R-32 (Difluormethan, HFKW-32) hat ein GWP von 675 (Anhang I VO (EU) 2024/573). Das ältere Gemisch R-410A liegt bei 2088 (UBA). Propan, als Kältemittel R-290 bezeichnet, hat ein GWP von 0,02 (Anhang VI VO (EU) 2024/573), Kohlendioxid als R-744 ein GWP von 1 (EU-Kommission). Daneben gibt es Gemische knapp unter der Grenze, etwa R-454C mit einem GWP von 146 (EU-Kommission). Solche Geräte dürfen nach dem 1. Januar 2027 weiter in Verkehr gebracht werden, enthalten aber ein F-Gas. Für Monoblock-Geräte bis 12 kW endet das am 1. Januar 2032, für Splitsysteme bis 12 kW am 1. Januar 2035 (Anhang IV Nr. 8 c und Nr. 9 d VO (EU) 2024/573). Eine Seite, die ein Gerät mit R-454C als „zukunftssicher“ beschreibt, verspricht damit mehr, als die Verordnung hergibt.
Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung
Was die Fristen für vorhandene Anlagen bedeuten
Eine Frage stellt sich der Kundschaft zuerst: Was wird aus der Anlage, die schon läuft? Die Antwort steht in der Begriffsbestimmung. Inverkehrbringen ist unter anderem die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union (Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/573). Eine Wärmepumpe, die vor einigen Jahren eingebaut wurde, ist längst in Verkehr gebracht. Die Fristen aus Anhang IV untersagen das Inverkehrbringen neuer Geräte; den Betrieb einer eingebauten Anlage regeln sie nicht. Die Verordnung nennt in ihren Erwägungsgründen zudem ausdrücklich das Ziel, dass bereits installierte Ausrüstung während ihrer gesamten Lebensdauer repariert und instand gehalten werden kann (Erwägungsgrund 18 VO (EU) 2024/573).
Für Reparatur und Wartung erlaubt die Verordnung ausdrücklich das Inverkehrbringen von Teilen, die für bestehende Einrichtungen erforderlich sind (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/573). Die Erlaubnis gilt nur, solange die Reparatur oder Wartung keine der folgenden Wirkungen hat:
- eine höhere Leistung des Geräts,
- eine größere Menge fluorierter Treibhausgase im Gerät oder
- einen Wechsel auf ein Kältemittel mit höherem Treibhauspotenzial.
Eine Grenze zieht das Umweltbundesamt dort, wo aus der Reparatur ein Austausch wird. Ein Außen- oder Innengerät ist kein Ersatzteil, und wird die Innen- oder Außeneinheit eines Split-Systems ersetzt, handelt es sich nach Auffassung der EU-Kommission insgesamt um ein neues System (UBA). Für die Website heißt das: Der Satz „Ihre Anlage darf weiterlaufen“ stimmt. Der Satz „Das defekte Außengerät tauschen wir einfach“ braucht nach den Stichtagen eine Prüfung im Einzelfall.
Für das Nachfüllen gilt eine eigene Regel. Seit dem 1. Januar 2026 ist es verboten, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2.500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen zu verwenden (Art. 13 Abs. 4 VO (EU) 2024/573). Aufgearbeitete und recycelte Gase bleiben dafür bis zum 1. Januar 2032 zulässig (Art. 13 Abs. 4 VO (EU) 2024/573). Wärmepumpen mit R-410A trifft dieses Verbot nicht, weil das GWP dieses Gemischs mit 2088 darunter liegt (UBA). Für R-32 mit einem GWP von 675 gilt dasselbe (Anhang I VO (EU) 2024/573).
Bleibt die Frage nach Geräten, die schon im Lager oder beim Großhandel stehen. Was vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf danach weiter geliefert werden. Ein Jahr nach dem jeweiligen Zeitpunkt aus Anhang IV ist das aber nur noch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Gerät vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/573). Für eine Luft-Wasser-Split-Wärmepumpe mit R-32, die vor dem 1. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr kam, heißt das: 2027 ist sie aus dem Bestand lieferbar, ab 2028 nur mit diesem Nachweis. Ein Hinweis wie „Restbestand, Einbau noch möglich“ gehört deshalb nur auf die Seite, wenn der Betrieb den Nachweis führen kann.
Förderung: ab 2028 nur noch natürliche Kältemittel
Die zweite Frist kommt aus der Förderung. Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). In ihren technischen Mindestanforderungen steht unter dem Stichwort Kältemittel eine Empfehlung für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln, und ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert (BEG EM). Als natürliche Kältemittel nennt die Richtlinie beispielsweise R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.
Für den Förderkredit Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KfW-Programme 296 und 498) gilt eine solche Regel schon ein Jahr früher: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen in Effizienzhäuser dieser Förderrichtlinie ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel eingebaut werden (KfW). Wer Bauherren berät, begegnet der Kältemittelfrage also nicht erst bei der Inbetriebnahme, sondern schon in der Finanzierung.
Wer auf der Website noch den Effizienzbonus nennt, ist schon heute überholt. Das KfW-Merkblatt zur Heizungsförderung in der Fassung von Dezember 2024 sah für effiziente Wärmepumpen zusätzlich einen Bonus von 5 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten vor (KfW, Merkblatt 458, Stand 12/2024), unter anderem wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (KfW, Merkblatt 458, Stand 12/2024). Das Merkblatt, das seit dem 24. September 2026 gilt, setzt den Zuschuss nur noch aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus zusammen (KfW).
Für die Website hat das zwei Folgen. Erstens verschiebt sich das Argument: Eine Monoblock-Wärmepumpe bis 12 kW mit R-32 darf ab 2027 nicht mehr neu in Verkehr kommen, und eine Wärmepumpe ohne natürliches Kältemittel wird nach der Richtlinie ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr gefördert. Zweitens veralten Förderzahlen schneller als Gerätetexte. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (KfW). Er sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um je 4 Prozentpunkte (KfW), und für Anträge ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt (KfW). Auch der Fördersatz für Wärmepumpen selbst ändert sich: Nach der Richtlinie sinkt er ab dem ersten Quartal 2027 von 30 Prozent (BEG EM) auf 15 Prozent (BEG EM), dazu kommt dann ein Bonus von 15 Prozentpunkten, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat (BEG EM). Ein Fördersatz ohne Datum ist damit bei jeder Absenkung veraltet. Besser trägt der Förderabschnitt den Stand, die Quelle und den Hinweis, dass über Bewilligung und Höhe die Förderstelle entscheidet.
Wo die Wärmepumpenseite veraltet ist
Im Neubau ist die Wärmepumpe längst die übliche Heizung: 73,6 Prozent der 2025 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland heizen hauptsächlich mit einer Wärmepumpe (Destatis), und für 83,0 Prozent der 2025 genehmigten Wohngebäude ist sie als Hauptheizung geplant (Destatis). Der Markt schwankt trotzdem: Die Zahl der Neuinstallationen fiel von 438.500 im Jahr 2023 auf 234.500 im Jahr 2024 (UBA, TEXTE 74/2026). Für einen SHK-Betrieb ist die Wärmepumpenseite damit eine zentrale Seite für Anfragen, und fast jeder Betrieb hat eine: 94 Prozent der Handwerksbetriebe nutzen eine eigene Website (Bitkom 2025). Veraltete Angaben stecken dort selten nur im Haupttext.
Geräteliste und Produktkarten
Modelle mit R-32 oder R-410A, die als aktuelles Angebot erscheinen. Nach dem Stichtag gehören sie in einen Abschnitt für Bestand und Service, nicht in die Empfehlung.
Kältemittelangaben
Sätze wie „modernes Kältemittel“ ohne Bezeichnung. Ersetzt werden sie durch Bezeichnung und GWP, bei F-Gasen zusätzlich durch Füllmenge und CO2-Äquivalent.
Förderabschnitt
Boni, die die aktuelle Richtlinie nicht mehr nennt, und Fördersätze ohne Stand-Datum. Der Abschnitt bekommt Stand, Quelle und die Frist 2028 für natürliche Kältemittel.
FAQ
Fragen zu Lautstärke und Stromkosten stehen dort, die Frage nach der vorhandenen Anlage fehlt. Sie gehört mit Stand-Datum dazu, ebenso die Frage nach dem Tausch des Außengeräts.
Klimageräte und Luft-Luft
Split-Klimageräte mit R-32 als Sommerangebot. Für Luft-Luft-Splitgeräte bis 12 kW gilt die Frist 2029, bis dahin brauchen sie die F-Gas-Angaben auf der Seite.
Downloads und Profil
Datenblätter als PDF, Angebotsvorlagen und Beiträge im Unternehmensprofil tragen oft dieselben alten Angaben. Sie gehören in dieselbe Durchsicht wie die Seite.
Für die Durchsicht reicht eine einfache Tabelle: jede Seite, jeder Download, jeder Beitrag im Profil, daneben die genannten Geräte und Kältemittel, die Förderaussagen und das Datum der letzten Änderung. Was dabei auffällt, wird nicht gelöscht, sondern umgeschrieben. Eine Seite, die zu einer Suche nach einem Gerätetyp gefunden wird, behält ihre Adresse und bekommt den Stand von heute. Wie man das Angebot in eigene Seiten je Leistung gliedert, statt alles auf einer Sammelseite zu erklären, beschreibt der Beitrag Leistungsseiten statt Sammelseite. Und wie eine SHK-Website Notdienst, Bad und Wärmepumpe auseinanderhält, steht im Beitrag Website für Sanitär und Heizung.
Was je Gerätetyp auf die Leistungsseite gehört
Die Kundschaft fragt selten nach dem GWP. Sie fragt, ob das Gerät gefördert wird, ob es auch später noch Ersatzteile gibt und ob es zum Haus passt. Die Leistungsseite beantwortet diese Fragen am verlässlichsten mit festen Angaben je Gerätetyp, die sich nachprüfen lassen:
- Bauart: Monoblock oder Split, Luft-Wasser oder Luft-Luft, Aufstellung innen oder außen.
- Nennwärmeleistung: der Wert aus dem Datenblatt in kW, denn an der Grenze von 12 kW hängen die Fristen.
- Kältemittel: die Bezeichnung, etwa R290 oder R-32, und das GWP; bei Propan der Hinweis, dass es sich um ein natürliches Kältemittel handelt.
- Bei F-Gasen: der Hinweis, dass das Gerät fluorierte Treibhausgase enthält, dazu die Füllmenge in Kilogramm und in CO2-Äquivalent.
- Förderung: ob das Gerät die Anforderungen der aktuellen Richtlinie erfüllt, mit Stand-Datum und Verweis auf die Förderstelle.
- Wartung: welche Prüfungen der Betrieb anbietet, in welchem Turnus und wer sie ausführt.
Der vierte Punkt ist bei Geräten mit F-Gasen keine Kür. Die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass das Gerät fluorierte Treibhausgase enthält, die Bezeichnung des Gases, die Menge in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/573). Bei Geräten mit einem GWP von 150 oder mehr sind diese Informationen auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben (Art. 12 Abs. 16 VO (EU) 2024/573). Eine Produktkarte auf der Website, die ein Split-Klimagerät mit R-32 bewirbt, ist in der Regel eine solche Beschreibung. Ein Rechenbeispiel für die Zeile: Ein Gerät mit 1,2 Kilogramm R-32 enthält 0,81 Tonnen CO2-Äquivalent, denn die Tonne CO2-Äquivalent ist die Masse in Tonnen multipliziert mit dem GWP (Art. 3 Nr. 3 VO (EU) 2024/573), hier 0,0012 mal 675. Die Füllmenge steht auf dem Typenschild und im Datenblatt des Herstellers.
Bei den Formulierungen hilft ein Blick in das Wettbewerbsrecht. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaschonend“ sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn der Betrieb keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Anhang Nr. 4a UWG); mehr dazu im Beitrag Umweltaussagen auf Handwerker-Websites. Prüfbar ist dagegen die konkrete Angabe „Kältemittel R290 (Propan), GWP 0,02“ (Anhang VI VO (EU) 2024/573). Und was ab 2027 für alle neuen Geräte einer Kategorie gilt, darf nicht als Besonderheit des eigenen Angebots erscheinen: Das UWG untersagt die Präsentation gesetzlicher Anforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots (Anhang Nr. 10a UWG). Der Satz „Unsere Monoblock-Wärmepumpen erfüllen die neue F-Gase-Verordnung“ ist deshalb eher ein Risiko als ein Argument. Tragfähig ist, was der Betrieb tatsächlich anders macht: die Beratung zum Aufstellort, die Erfahrung mit Propan-Geräten, das Wartungsangebot.
Mustertext für den Kältemittel-Abschnitt
Die FAQ: sachlich statt alarmiert
Mit den Fristen kommen Fragen, und die Wärmepumpenseite ist der Ort, an dem sie beantwortet werden, bevor sie am Telefon landen. Der Ton entscheidet dabei mit. Eine FAQ, die mit „Jetzt noch zugreifen“ arbeitet, wirkt wie Verkaufsdruck, und eine Frist, die wie eine Drohung klingt, erzeugt Misstrauen statt Anfragen. Besser trägt jede Antwort einen Satz zur Rechtslage, einen Satz zur Bedeutung für die Kundschaft und das Stand-Datum. Wie sich solche Sätze bei einer Rechtsänderung umstellen lassen, zeigt der Beitrag zum neuen Heizungsrecht. Vier Fragen, die auf eine Wärmepumpenseite gehören, mit Antworten in der Länge, die eine FAQ verträgt:
- Darf meine Anlage weiterlaufen? Ja. Die Fristen der F-Gase-Verordnung untersagen das Inverkehrbringen neuer Geräte; den Betrieb einer eingebauten Anlage regeln sie nicht, und Reparatur und Wartung sollen über die gesamte Lebensdauer möglich bleiben (Erwägungsgrund 18 VO (EU) 2024/573). Für das Nachfüllen gilt seit 2026 ein Verbot für Kältemittel mit einem GWP ab 2.500 (Art. 13 Abs. 4 VO (EU) 2024/573).
- Muss ich meine Wärmepumpe mit R-32 austauschen? Nein. Aus den Fristen folgt keine Pflicht zum Austausch, und ein Nachfüllverbot gilt für R-32 mit einem GWP von 675 nicht (Anhang I VO (EU) 2024/573).
- Was passiert, wenn das Außengerät defekt ist? Reparaturen mit Ersatzteilen sind erlaubt, solange Leistung, Füllmenge und Treibhauspotenzial nicht steigen. Wird das Außen- oder Innengerät eines Split-Systems ersetzt, gilt das als neues System (UBA).
- Bekomme ich für ein Gerät mit R-32 noch Förderung? Nach der geltenden Richtlinie werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert (BEG EM). Was bis dahin gilt, prüfen wir mit Ihnen anhand der aktuellen Unterlagen der Förderstelle.
Die Antworten bleiben kurz und verweisen für Einzelheiten auf das Gespräch. Eine FAQ ist keine Rechtsberatung und sollte das auch nicht versprechen; ein Satz wie „Ob Ihre Anlage betroffen ist, sehen wir beim Wartungstermin“ führt die Frage dorthin, wo sie hingehört. Wer Wartungsverträge anbietet, verknüpft die FAQ mit der Wartungsseite, wie im Beitrag Wartungsverträge anbieten beschrieben. So wird aus der Frage nach der alten Anlage ein Anlass für einen Termin statt für einen Schreck.
Klimageräte und Luft-Luft-Wärmepumpen: 2029 im Blick
Wer neben Heizungswärmepumpen auch Split-Klimageräte anbietet, die im Winter als Luft-Luft-Wärmepumpe heizen, hat eine klare Ausgangslage. R-32 wurde 2015 erstmals in einfachen Split-Geräten eingeführt, und sein Einsatz hat sich seitdem auf 100 Prozent aller Neuanlagen im Berichtsjahr 2024 ausgeweitet (UBA, TEXTE 74/2026). Der Kältemittelbestand der beweglichen Kleingeräte und einfachen Split-Geräte in Deutschland war 2024 dreimal so hoch wie 2004 (UBA, TEXTE 74/2026). Ab dem 1. Januar 2029 dürfen Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW mit einem GWP von 150 oder mehr nicht mehr in Verkehr gebracht werden (EU-Kommission).
Das heißt nicht, dass bis dahin nichts zu tun ist. Ein Klimaangebot, das heute R-32-Geräte zeigt, braucht schon jetzt die F-Gas-Angaben aus Artikel 12, und es braucht eine Wiedervorlage vor dem Stichtag. Alternativen gibt es auch im Split-Bereich: Auf Fachmessen werden bereits Single-Split-Wärmepumpen mit Propan bis etwa 6 kW Nennleistung gezeigt (UBA, TEXTE 74/2026). Ob und wann ein Betrieb solche Geräte anbietet, ist seine Entscheidung; die Seite sollte nur nicht den Eindruck erwecken, das heutige Sortiment sei auf Jahre unverändert lieferbar.
Für den Verkauf an Privatkunden gilt außerdem eine Regel, die auf der Website sichtbar sein sollte. Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird (Art. 11 Abs. 7 VO (EU) 2024/573). Ein Split-Klimagerät steht auf der Seite deshalb als Angebot mit Montage, nicht als Ware ohne Einbau. Die Zertifizierung nach Artikel 10 bezieht relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel ein (Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 2024/573); wer Propan-Geräte einbaut, kann die Qualifikation seiner Monteure auf der Seite nennen.
Die Überarbeitung in sechs Schritten
- Bestand erfassen: alle Seiten, PDFs, Angebotsvorlagen und Beiträge im Unternehmensprofil, in denen Geräte, Kältemittel oder Förderung vorkommen.
- Geräteliste abgleichen: je Modell Bauart, Nennwärmeleistung, Kältemittel und GWP aus dem Datenblatt eintragen und die Frist aus Anhang IV zuordnen.
- Texte je Gerätetyp schreiben: Monoblock, Luft-Wasser-Split und Luft-Luft-Split getrennt, mit konkreten Angaben statt allgemeiner Umweltaussagen.
- F-Gas-Angaben ergänzen: bei Geräten mit einem GWP ab 150 Füllmenge, CO2-Äquivalent und Treibhauspotenzial in die Produktbeschreibung.
- FAQ und Förderabschnitt neu fassen: vorhandene Anlage, Reparatur, Austausch des Außengeräts und Förderung, jeweils mit Stand-Datum und Quelle.
- Wiedervorlage festlegen: erstes Quartal 2027 (Fördersatz für Wärmepumpen), 1. Februar 2027 (Klimageschwindigkeitsbonus), 1. Januar 2028 (Förderung nur mit natürlichen Kältemitteln), 1. Januar 2029 (Luft-Luft-Split), 1. Januar 2032 und 1. Januar 2035 (alle F-Gase in kleinen Monoblock- und Splitgeräten).
Die ersten beiden Schritte liegen beim Betrieb, denn nur er weiß, welche Geräte er tatsächlich einbaut und welche er aus dem Programm nimmt. Texte, FAQ und die technische Umsetzung übernimmt die Agentur. Der Aufbau folgt dabei dem Grundsatz, der auch beim Relaunch einer Handwerker-Website gilt: Adressen bleiben, Inhalte werden erneuert, und jede Seite, die bei Suchmaschinen gefunden wird, behält ihren Platz. Die Wiedervorlagen gehören in den Kalender des Betriebs und, wenn eine Betreuung vereinbart ist, in den der Agentur.
Was die Überarbeitung kostet
Die Überarbeitung der Wärmepumpenseite ist im Rahmen der Website-Betreuung möglich. Sie beginnt bei 49 Euro pro Monat netto, ist monatlich kündbar und hat keine Mindestlaufzeit; kleine Text- und Bildänderungen sind darin enthalten, der Aufwand für eine größere Durchsicht richtet sich nach der Zahl der Seiten und Downloads. Ist die Seite so alt, dass sich eine Überarbeitung nicht mehr lohnt, ersetzen wir sie durch einen Relaunch zum Festpreis ab 2.900 Euro netto; alte Adressen werden dabei weitergeleitet, und der Umfang, etwa eigene Seiten je Gerätetyp, wird vor dem Angebot festgelegt. Wer noch keine eigene Website hat, beginnt beim Festpreis ab 1.490 Euro netto. Hosting in Deutschland kostet ab 15 Euro pro Monat netto, ebenfalls monatlich kündbar. Alle Preise mit Preisstand September 2026 stehen auf der Preisseite. Wie eine SHK-Website insgesamt aufgebaut ist, zeigt die Seite Webdesign für Sanitär und Heizung.
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