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Recht und Pflichten

Neues Heizungsrecht: was SHK-Websites jetzt ändern müssen

Seit 29.07.2026 gilt das GModG: 65-%-Vorgabe, Beratungspflicht und Betriebsverbote sind weg. Welche Sätze auf SHK-Websites jetzt falsch sind und was hingehört.

21 Min. Lesezeit SHKHeizungsrechtGModGWebsite-Pflege

Kurz und einfach erklärt

Für Heizungen gilt ein neues Gesetz. Viele alte Sätze auf Websites von Betrieben für Sanitär und Heizung stimmen nicht mehr.

Die feste Vorgabe zu erneuerbarer Energie beim Tausch der Heizung ist weg. Auch die Pflicht zur Beratung beim Tausch und manche Verbote für Heizungen fallen weg.

Stehen die alten Regeln noch auf Ihrer Seite, bekommen Kunden eine falsche Auskunft. Das kann als irreführend gelten.

Prüfen Sie auch Ratgeber, Downloads und Angebote. Jede neue Aussage bekommt ein Datum und eine Quelle.

Der Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wir helfen Ihnen beim Prüfen Ihrer Texte.

Auf vielen Websites von Sanitär- und Heizungsbetrieben steht noch ein Satz, der seit dem Sommer nicht mehr stimmt: Jede neue Heizung muss mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und mit ihm sind die Regelungen der §§ 71 bis 73 des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes entfallen: die pauschale 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und Betriebsverbote bestimmter Heizungen (BBSR). An ihre Stelle treten zehn Optionen für den Ersatz einer Heizung und für neue Gas- und Ölheizungen eine Bio-Treppe, die ab 2029 mit mindestens 10 Prozent beginnt (§ 43 Abs. 1 GModG). Für die Website eines SHK-Betriebs heißt das: Leistungsseiten, FAQ, Ratgebertexte und Downloads, die das alte Recht erklären, geben Kunden heute eine falsche Auskunft. Dieser Beitrag zeigt, welche Sätze betroffen sind, wo sie typischerweise stehen und wie sie sich mit Stand-Datum und Fundstelle ersetzen lassen. Er ist keine Rechtsberatung, sondern eine Arbeitshilfe für die Textpflege.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und Betriebsverbote bestimmter Heizungen sind entfallen (BBSR).
  • Neue Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, brauchen ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent Wärme aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff (§ 43 Abs. 1 GModG).
  • Wer auf der Website eine Austausch- oder Beratungspflicht nennt, die es nicht mehr gibt, macht eine Angabe über die Notwendigkeit einer Leistung oder eines Austauschs. Solche Angaben kann das Wettbewerbsrecht als irreführend werten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG).
  • Veraltete Sätze stehen selten nur auf der Heizungsseite: FAQ, Ratgeberbeiträge, PDF-Downloads, Beiträge im Unternehmensprofil und Angebotsvorlagen gehören in dieselbe Durchsicht.
  • Jede neue Rechtsaussage bekommt ein sichtbares Stand-Datum und eine Fundstelle. Die nächste Durchsicht steht im Januar 2027 an, wenn weitere Teile des GModG mit Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie gelten (BBSR).

Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat

Der Bundestag hat die Neuregelungen am 10. Juli 2026 beschlossen (BBSR). Das Änderungsgesetz steht im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 (BBSR), und seine Artikel treten nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern in Stufen. Die erste Stufe betrifft genau das Thema, das SHK-Betriebe täglich am Telefon haben: den Heizungstausch. Sie gilt seit dem 29. Juli 2026 (BBSR). Zugleich hat das Gesetz einen neuen Namen bekommen. Aus dem Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ geworden, kurz Gebäudemodernisierungsgesetz oder GModG. Wer auf der eigenen Website auf den Gesetzestext bei Gesetze im Internet verlinkt hat, landet weiter auf der richtigen Seite, denn die Adresse ist geblieben. Die Bezeichnung im Linktext stimmt aber nicht mehr.

Die Regelungen der §§ 71-73 GEG entfallen: Die Vorgabe zur Nutzung eines pauschalen Anteils von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Heizungsanlagen in Neu- und Bestandsgebäuden (65%-EE-Anforderung), die Beratungspflicht beim Heizungstausch sowie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

BBSR, GModG-Portal: Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Damit fallen drei Aussagen weg, die in den vergangenen Jahren auf vielen Heizungsseiten standen. Eine neue Heizung muss nicht mehr pauschal einen festen Anteil erneuerbarer Energien nachweisen. Vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist keine Pflichtberatung mehr vorgeschrieben. Und die Betriebsverbote, nach denen bestimmte alte Kessel abgeschaltet werden mussten, gelten nicht mehr. In der konsolidierten Fassung des GModG bei Gesetze im Internet stehen die §§ 71, 72 und 73 seitdem als „weggefallen“, und der Gesetzestext enthält weder die 65-Prozent-Vorgabe noch eine Beratungspflicht vor dem Heizungseinbau.

Neu ist die Systematik. § 42 GModG zählt zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage auf (§ 42 Abs. 2 GModG): die Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die solarthermische Anlage, Biomasse oder Wasserstoff, die Wärmepumpen-Hybridheizung, die Solarthermie-Hybridheizung, die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, die Stromdirektheizung, die Hausübergabestation für ein Wärmenetz und andere innovative Heizungslösungen. Entscheidet sich der Eigentümer für eine davon, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Für die Website ist das die wichtigste Verschiebung: Es gibt keine Quote mehr, die jede neue Heizung erfüllen muss, sondern Anforderungen, die an der gewählten Technik hängen.

ThemaBisher im GEGSeit 29.07.2026 im GModG
Name des GesetzesGebäudeenergiegesetz (GEG)Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Anforderung an eine neue Heizungmindestens 65 Prozent erneuerbare Energien (§ 71 Abs. 1 GEG)zehn Optionen, Maßgaben je Technik (§§ 42 bis 46 GModG)
Beratung vor Einbau einer Gas- oder ÖlheizungPflicht (§ 71 Abs. 11 GEG)entfallen
Betriebsverbote für alte Heizkesselohne Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik nach 30 Jahren, fossile Brennstoffe längstens bis Ende 2044 (§ 72 GEG)entfallen
Neue Gas- und Ölheizung im BestandÜbergangsanlagen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent (§ 71 Abs. 9 GEG)Bio-Treppe ab 2029 mit 10 Prozent, ab 2030 mit 15 Prozent (§ 43 Abs. 1 GModG)
Heizungsprüfung in Gebäuden ab sechs Wohnungen§ 60b GEGweiter § 60b GModG, Fristen gleich geblieben

Die Tabelle zeigt auch, was bleibt. Die Pflicht zur Heizungsprüfung in größeren Mehrfamilienhäusern steht weiter unter § 60b, Fristen und Gebäudegröße sind gleich geblieben. Wer seine Wartungsseite mit dieser Prüfung bewirbt, passt dort vor allem die Bezeichnung an. Ein eigener Abschnitt weiter unten geht darauf ein, weil diese Pflicht zu den wenigen gehört, die sich mit festem Datum nennen lassen.

Warum ein veralteter Pflichtsatz mehr ist als ein Schönheitsfehler

Ein Satz wie „Ihre alte Heizung muss raus“ ist auf einer Leistungsseite keine neutrale Information. Er soll den Kunden zu einer Entscheidung bewegen, und genau dort setzt das Wettbewerbsrecht an. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur enthält (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Eine Austauschpflicht, die es nicht mehr gibt, ist eine solche Angabe. Ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt, hängt von Formulierung, Zusammenhang und Zeitpunkt ab; das zu beurteilen ist Sache einer Rechtsberatung. Für die Textpflege genügt eine einfache Regel: Was auf der Website als Pflicht dasteht, muss eine Pflicht sein, die heute gilt.

Dazu kommt die Wirkung beim Kunden. Wer in den Nachrichten gehört hat, dass die 65-Prozent-Regel weggefallen ist, und auf Ihrer Seite das Gegenteil liest, fragt sich, ob der Rest der Seite aktueller ist. Bei einer Anschaffung dieser Größenordnung wiegt der Zweifel schwer, und er trifft genau die Seite, die einen Termin vor Ort vorbereiten soll. Dasselbe gilt für Umweltbegriffe, mit denen Wärmepumpen häufig beworben werden: Für sie gelten inzwischen strengere Regeln, die der Beitrag über Umweltaussagen auf Handwerker-Websites beschreibt. Wer die Heizungsseiten ohnehin überarbeitet, prüft beides in einem Durchgang.

Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag zeigt, welche Aussagen auf einer SHK-Website vom neuen Recht berührt sind und wie sich die Texte so pflegen lassen, dass Stand und Fundstelle sichtbar sind. Ob eine Formulierung im Einzelfall wettbewerbsrechtlich trägt und welche Anforderungen für ein bestimmtes Gebäude gelten, klären die Rechtsberatung Ihrer Handwerkskammer, Ihr Fachverband oder ein Anwalt. Die Beratung des Kunden zur Heiztechnik bleibt Ihre Fachaufgabe; die Website verweist darauf und ersetzt sie nicht.

Sieben Sätze, die seit dem 29. Juli nicht mehr stimmen

Die folgenden Formulierungen tauchen in Varianten auf vielen Heizungsseiten auf. Jede davon war unter dem alten Recht vertretbar und ist es heute ganz oder teilweise nicht mehr. Die Fundstellen zum alten Recht beziehen sich auf die Fassung des GEG, die bis zum 28. Juli 2026 galt.

  1. „Jede neue Heizung muss mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.“ Diese Vorgabe stand in § 71 Abs. 1 GEG und ist entfallen (BBSR).
  2. „In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Pflicht ab Mitte 2026, sonst ab Mitte 2028.“ Die Fristen 30. Juni 2026 und 30. Juni 2028 hingen an der 65-Prozent-Vorgabe (§ 71 Abs. 8 GEG alter Fassung) und sind mit ihr weggefallen.
  3. „Vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist eine Beratung vorgeschrieben.“ Die Beratungspflicht aus § 71 Abs. 11 GEG gibt es nicht mehr. Beraten dürfen und sollten Sie trotzdem, nur nicht mit Verweis auf eine Pflicht.
  4. „Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden.“ Das Betriebsverbot nach 30 Jahren stand in § 72 Abs. 2 GEG alter Fassung und galt nur für Kessel ohne Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik. Es ist entfallen (BBSR).
  5. „Ab 2045 dürfen keine Öl- und Gasheizungen mehr betrieben werden.“ § 72 Abs. 4 GEG alter Fassung erlaubte fossile Brennstoffe in Heizkesseln längstens bis Ende 2044. Diese Regel ist entfallen. Neu setzt das Gesetz bei den Brennstoffen an: Ein bis zum 1. Dezember 2026 vorzulegendes Gesetz soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Wärmeversorgung von Gebäuden ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen (§ 42a GModG).
  6. „Neue Gasheizungen brauchen ab 2029 mindestens 15 Prozent Biogas.“ Das war die Übergangsstufe aus § 71 Abs. 9 GEG alter Fassung. Für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, beginnt die Bio-Treppe ab 2029 mit 10 Prozent und erreicht 15 Prozent ab 2030 (§ 43 Abs. 1 GModG).
  7. „Nach § 71 des Gebäudeenergiegesetzes …“ Jede Fundstelle mit „GEG“ ist mindestens in der Bezeichnung veraltet. Einige Vorschriften stehen außerdem unter neuer Nummer: die allgemeinen Anforderungen an die Modernisierung bestehender Gebäude in den §§ 34 bis 39 statt 46 bis 51, die Gebäudeautomation in § 56 statt § 71a (BBSR).

Nicht jede alte Aussage ist falsch geworden. Die Wärmepumpe bleibt eine der Optionen, und die Prüfpflichten für Heizungen in größeren Wohngebäuden bestehen fort. Auch Förderung bleibt ein Thema: Das GModG enthält weiterhin einen eigenen Teil zur finanziellen Förderung, und das Änderungsgesetz bringt dort Folgeänderungen mit (BBSR). Falsch ist auf den meisten Seiten nicht das Produkt, das beworben wird, sondern die Begründung, also die Pflicht, mit der es verkauft wurde. Wie sich ein Gewerk insgesamt auf der Website aufstellt, beschreibt der Beitrag über Websites für Sanitär und Heizung.

Wo die alten Aussagen stecken

Die Leistungsseite Heizung ist der offensichtliche Ort, aber selten der einzige. In der Praxis verteilt sich das Heizungsrecht über die ganze Website, weil es in den vergangenen Jahren wiederholt Anlass für neue Texte gab: einen Beitrag zur Gesetzesänderung, einige FAQ-Einträge, ein Infoblatt als PDF, einen Beitrag im Unternehmensprofil. Jede dieser Stellen wurde einmal geschrieben und danach selten wieder angesehen. Die Durchsicht beginnt deshalb mit einer Bestandsaufnahme, nicht mit dem Umschreiben.

Leistungsseite Heizungstausch

Einleitung, Vorteilsliste und der Abschnitt zur Rechtslage. Hier steht die 65-Prozent-Vorgabe oft im ersten Absatz, nicht selten als Begründung für die Wärmepumpe.

FAQ

Fragen wie „Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?“ oder „Muss meine alte Heizung raus?“ haben heute andere Antworten. Die Antworten fließen in die strukturierten Daten der Seite ein und ändern sich dort mit.

Ratgeber und Neuigkeiten

Beiträge aus der Zeit der Debatte um das Heizungsgesetz. Sie können als Archiv stehen bleiben, brauchen aber oben einen datierten Hinweis auf die neue Rechtslage.

PDF-Downloads

Checklisten und Infoblätter zum Heizungstausch. Ein PDF wird weitergeleitet und ausgedruckt; eine Fassung ohne Datum wirkt auch Jahre später noch aktuell.

Unternehmensprofil

Beiträge im Unternehmensprofil und in sozialen Netzwerken bleiben sichtbar, bis jemand sie löscht. Ältere Hinweise auf Pflichten gehören entfernt oder ersetzt.

Angebots- und Mailvorlagen

Textbausteine im Angebot, in der Antwortmail oder auf der Ansage, die mit der Pflicht argumentieren. Sie sind nicht Teil der Website, erreichen aber denselben Kunden.

Am schnellsten findet man die Stellen über die Volltextsuche im Redaktionssystem oder über eine Suchmaschine mit dem Zusatz site: und der eigenen Domain. Diese Suchbegriffe treffen die meisten alten Formulierungen:

  • die Zahl „65“, mit und ohne Prozentzeichen
  • „GEG“, „Gebäudeenergiegesetz“ und „Heizungsgesetz“
  • „Pflichtberatung“ und „Beratungspflicht“
  • „Austauschpflicht“ und „Betriebsverbot“
  • die Jahreszahlen „2044“ und „2045“
  • „Wärmeplanung“ und „Übergangsfrist“
  • „Biogas“, „Biomethan“ und „Bio-Treppe“

Jeder Treffer kommt mit Seite, Absatz und Wortlaut auf eine Liste. Das klingt nach Verwaltung, spart aber Zeit: Bei einer Website mit Leistungsseiten je Gewerk, einer FAQ und einem Ratgeberbereich kommen schnell mehr Stellen zusammen, als man aus dem Gedächtnis aufzählen würde. Die Liste ist zugleich die Grundlage für die nächste Durchsicht, wenn sich das Recht wieder ändert.

Was statt der alten Sätze auf die Seite gehört

Die neuen Texte folgen drei Regeln. Erstens: Optionen beschreiben statt Pflichten behaupten. Der Kunde entscheidet, welche Technik er einbauen lässt; die Seite erklärt, was mit jeder Option verbunden ist. Zweitens: Jede Rechtsaussage bekommt ein sichtbares Stand-Datum und die Fundstelle, damit Kunde und Betrieb später sehen, worauf sie sich bezieht. Drittens: Was vom Gebäude abhängt, gehört ins Gespräch, nicht in einen pauschalen Satz. Ein Musterabsatz für die Heizungsseite könnte so lauten:

Musterabsatz für die Leistungsseite (Stand anpassen)

Stand: 29. Juli 2026. Seit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) gibt es beim Heizungstausch keine pauschale Vorgabe mehr, einen festen Anteil erneuerbarer Energien zu nutzen. Sie wählen zwischen mehreren Optionen, etwa Wärmepumpe, Hybridheizung, Anschluss an ein Wärmenetz oder eine neue Gas- oder Ölheizung (§ 42 GModG). Für neue Gas- und Ölheizungen gelten Mindestanteile aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff, die schrittweise steigen (§ 43 GModG). Welche Lösung zu Ihrem Gebäude passt und was sie im Betrieb kostet, besprechen wir beim Termin vor Ort.

Der Absatz nennt keine Prozentzahlen, keine Jahreszahlen außer dem Stand-Datum und keine Förderhöhe. Das ist Absicht: Er bleibt richtig, solange das Gesetz in diesem Punkt gilt, und verweist für alles Gebäudebezogene auf das Gespräch. Wer die Bio-Treppe im Detail zeigen will, setzt sie als eigene Tabelle darunter, mit Fundstelle:

AbMindestanteil aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder WasserstoffFundstelle
1. Januar 202910 Prozent§ 43 Abs. 1 GModG
1. Januar 203015 Prozent§ 43 Abs. 1 GModG
1. Januar 203530 Prozent§ 43 Abs. 1 GModG
1. Januar 204060 Prozent§ 43 Abs. 1 GModG

Zur Tabelle gehört ein Satz, der sie einordnet: Sie gilt für Heizungen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden, und die Pflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes, oder den Betreiber der Anlage, wenn der Eigentümer sie nicht selbst betreibt (§ 43 Abs. 1 und 6 GModG). Statt der Brennstoffanteile lässt das Gesetz unter Bedingungen auch andere Wege zu, etwa eine solarthermische Anlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 3 und 4 GModG). Eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Anforderung, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent (§ 43 Abs. 5 GModG). Solche Schwellen gehören auf eine Fachseite für Hybridheizungen, nicht in die Einleitung der Startseite. Für Anlagen, die vor dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden, ist die Rechtslage im Einzelfall zu klären; ein pauschaler Satz auf der Website hilft dort nicht weiter.

Für die Notdienstseite gibt es eine eigene Regel. Wird eine Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas wegen eines irreparablen Ausfalls der alten Anlage im Jahr 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht aus § 43 Abs. 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau (§ 43 Abs. 7 GModG). Wer auf der Notdienstseite mit schnellem Ersatz wirbt, nimmt diesen Punkt in die Beratung nach dem Einsatz auf, statt eine Pflicht oder eine Ausnahme pauschal anzukündigen. Wie die Notdienstseite selbst aufgebaut ist, steht im Beitrag über den Notdienst auf der Website.

Drei FAQ-Antworten, vorher und nachher

FrageBisherige AntwortNeue Antwort mit Stand 29.07.2026
Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?Nur, wenn sie 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt oder eine Übergangsfrist greift (§ 71 GEG).Ja, die Gasheizung ist eine der Optionen (§ 42 GModG). Ab 2029 gelten steigende Mindestanteile aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff (§ 43 GModG).
Muss meine alte Heizung raus?Kessel ohne Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik nach 30 Jahren (§ 72 GEG).Eine Austauschpflicht allein wegen des Alters gibt es nicht mehr. Ob ein Austausch sinnvoll ist, klären wir beim Termin vor Ort.
Brauche ich vorher eine Beratung?Ja, vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist eine Beratung Pflicht (§ 71 Abs. 11 GEG).Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht mehr. Wir beraten Sie vor dem Heizungstausch trotzdem zu Technik, Betrieb und Brennstoff.

Die neuen Antworten sind kürzer, weil sie keine Fristen und Ausnahmen mehr erklären müssen, die es nicht mehr gibt. Sie enden alle beim Gespräch, und das ist für einen Fachbetrieb kein Ausweichen, sondern die ehrliche Auskunft: Was für ein bestimmtes Haus gilt, hängt von Gebäude, Anlage und Plänen des Eigentümers ab.

Die Wärmepumpenseite braucht ein neues Argument

Viele Wärmepumpenseiten haben in den vergangenen Jahren mit dem Gesetz argumentiert: Wer ohnehin 65 Prozent erneuerbare Energien nachweisen muss, kommt an der Wärmepumpe kaum vorbei. Dieses Argument trägt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr (BBSR). Was bleibt, sind die Gründe, die vom Gesetz unabhängig sind: Betriebskosten, Unabhängigkeit von Brennstofflieferungen, die Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, der Platz im Keller, der frei wird. Diese Gründe hängen am Gebäude und an den Energiepreisen, und sie lassen sich mit Beispielen aus den eigenen Projekten zeigen, ohne dass eine Pflicht sie tragen muss.

Eine Pflicht bleibt für Wärmepumpen in größeren Gebäuden bestehen. Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eingebaut wurden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden; Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen (§ 60a Abs. 1 GModG). Die Prüfung muss eine fachkundige Person durchführen, die eine erfolgreiche Schulung zur Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat; Installateure und Heizungsbauer nennt das Gesetz ausdrücklich als fachkundig (§ 60a Abs. 3 und 4 GModG). Für Betriebe, die für Hausverwaltungen und Vermieter arbeiten, ist das ein Leistungsbaustein mit fester Rechtsgrundlage, der auf die Wartungsseite gehört.

Was geblieben ist: die Heizungsprüfung

Geblieben ist die Prüfpflicht für ältere Heizungen in größeren Gebäuden. Eine Heizung mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe ist, nach dem 30. September 2009 eingebaut wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten betrieben wird, muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden (§ 60b Abs. 1 GModG). Für Anlagen in solchen Gebäuden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist bis zum Ablauf des 30. September 2027 (§ 60b Abs. 1 GModG).

Auf einer Wartungsseite ist das eine der wenigen Pflichten, die sich mit konkretem Datum nennen lassen, vorausgesetzt, die Fundstelle heißt jetzt GModG. Die Prüfung soll nach dem Gesetz im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Arbeiten angeboten werden, etwa bei der Heizungswartung (§ 60b Abs. 4 GModG). Das ist ein naheliegender Anlass für einen eigenen Abschnitt auf der Wartungsseite: welche Gebäude betroffen sind, was geprüft wird und dass das Ergebnis schriftlich festgehalten wird. Eine Einzelheit hat sich doch geändert: Nach der alten Fassung gehörte zur Heizungsoptimierung die Information des Eigentümers über erneuerbare Energien, „insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen“. Dieser Zusatz ist gestrichen (§ 60b Abs. 2 Nr. 7 GModG). Wer Prüfprotokolle oder Vorlagen für den Bericht an den Eigentümer verwendet, nimmt den Hinweis auf die 65-Prozent-Vorgabe auch dort heraus.

Bei der Förderung ist Vorsicht angebracht. Welche Programme mit welchen Sätzen gelten, entscheidet sich nicht im Gesetzestext, sondern in den Richtlinien der Förderstellen, und die können sich unabhängig vom GModG ändern. Auf die Website gehören der Stand mit Datum, ein Verweis auf die zuständige Förderstelle und der Satz, dass über Bewilligung und Höhe die Förderstelle entscheidet. Eine Zahl, die wie eine Zusage klingt, gehört nicht dazu.

Stand-Datum statt Daueraussage

Das Heizungsrecht ist mit dem 29. Juli nicht zur Ruhe gekommen. Das BBSR führt die aktuelle Lesefassung ausdrücklich mit einem Gültigkeitszeitraum bis zum 31.12.2026 (BBSR). Ab dem 1. Januar 2027 folgt die nächste Stufe mit Vorgaben aus der Europäischen Gebäuderichtlinie, unter anderem einer schrittweisen Solarpflicht für neue Wohn- und Nichtwohngebäude (BBSR). Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung das Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen (§ 42a GModG), und für 2030 ist eine Evaluation des Gesetzes festgeschrieben (BBSR). Jede dieser Stufen kann Texte auf einer SHK-Website berühren.

Ein sichtbares Stand-Datum schützt nicht vor jeder Änderung, aber es macht die Aussage ehrlich: Es sagt dem Kunden, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht, und es sagt dem Betrieb, welche Texte bei der nächsten Änderung zu prüfen sind. Praktisch heißt das, Rechtsaussagen in eigene Textbausteine zu fassen, die an einer Stelle gepflegt werden, statt denselben Satz auf fünf Seiten zu wiederholen. Wie sich Inhalte auf mehrere Leistungsseiten verteilen lassen, ohne doppelt zu stehen, zeigt der Beitrag über Leistungsseiten statt Sammelseite. Und warum Inhalte schneller altern als die Technik darunter, beschreibt der Beitrag über die Pflege nach der Übergabe.

Volltextsuche mit den Suchbegriffen, dazu Downloads, Unternehmensprofil und Textvorlagen. Ergebnis ist eine Liste mit Seite, Absatz und Wortlaut jeder Stelle.

Beim Einordnen hilft eine Faustregel: Steht in einem Satz eine Pflicht, eine Frist oder eine Prozentzahl, gehört er in die erste Gruppe, bis das Gegenteil feststeht. Beschreibt er eine Technik, ihre Vorteile oder den Ablauf beim Betrieb, ist er vom Gesetz meist nicht berührt. Archivbeiträge zu löschen ist selten nötig. Bringen sie keine Besucher mehr und bestehen nur aus dem alten Recht, leitet man ihre Adresse auf die aktuelle Seite weiter, damit Verweise von außen nicht ins Leere laufen; der Beitrag über einen Relaunch ohne Sichtbarkeitsverlust erklärt, warum.

Der Ton: sachlich statt Entwarnung

Nach einer Gesetzesänderung liegt es nahe, die Website mit einer Schlagzeile zu aktualisieren. Sätze wie „Das Heizungsgesetz ist gekippt“ oder „Jetzt wieder frei wählen“ wirken im ersten Moment kundenfreundlich, sind aber selbst Aussagen über Pflichten und altern ebenso schnell. Für eine Fachseite trägt der nüchterne Ton weiter: was gilt, seit wann, wo es steht und was der Betrieb für den Kunden prüft. Politische Bewertungen gehören nicht auf die Leistungsseite, unabhängig davon, wie der Betrieb selbst zu der Änderung steht.

Dasselbe gilt in die andere Richtung. Wer jetzt mit Dringlichkeit wirbt, etwa mit „Gasheizung noch schnell vor 2029 einbauen“, macht wieder eine Angabe über eine Notwendigkeit und ihren Zeitpunkt. Ob ein früher oder ein späterer Einbau für ein Gebäude sinnvoll ist, hängt von Zustand, Brennstoff und Plänen des Eigentümers ab. Genau das ist Gegenstand der Beratung, die ein Fachbetrieb anbietet, und genau darauf sollte die Seite hinführen.

Was die Überarbeitung kostet

Für die meisten Betriebe ist die Überarbeitung keine neue Website, sondern Textpflege an einer Handvoll Stellen. Kleine Text- und Bildänderungen bis zu einer halben Stunde im Monat sind in unserer Website-Betreuung ab 49 Euro pro Monat netto enthalten, monatlich kündbar, ohne Mindestlaufzeit, Preisstand September 2026. Sind mehrere Heizungsseiten, FAQ und Downloads betroffen, beziffern wir die Überarbeitung vorher im Angebot. Ist die Website so alt, dass Struktur und Technik ohnehin erneuert werden sollen, beginnt ein Relaunch bei 2.900 Euro netto und eine neue Website zum Festpreis bei 1.490 Euro netto; die Preisübersicht nennt die Einzelheiten. Wie eine Website für Ihr Gewerk aufgebaut sein kann, zeigt die Seite zum Webdesign für Sanitär und Heizung.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: dem GModG-Portal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) mit der Übersicht „Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“, den Fassungen der §§ 42, 42a, 43, 60a und 60b GModG bei Gesetze im Internet, der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung der §§ 60b, 71 und 72 GEG (Archivstände von Gesetze im Internet, Februar und Mai 2026) sowie § 5 UWG. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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