Kurz und einfach erklärt
Hier geht es um Verträge für die Wartung, die Ihr Betrieb verkauft. Das geht bei der Heizung, beim Dach oder beim Strom.
Oft steht auf der Website dazu nur ein kurzer Satz. Besser ist eine eigene Seite, die sagt, was Sie tun, wie oft und was es kostet.
Für Laufzeit und Kündigung setzt das Gesetz Grenzen. Schließt ein Kunde direkt auf der Website ab, gelten mehr Pflichten.
Fragen Sie im Formular nach der Anlage und nach dem Wunschtermin. Erinnern Sie Ihre Kunden rechtzeitig an den nächsten Termin.
Wir bauen Websites für Betriebe im Handwerk zum festen Preis.
Im Oktober meldet sich bei vielen Heizungsbetrieben die erste Störung der Saison, in anderen Wochen des Jahres bleibt der Kalender dagegen dünn. Ein Wartungsvertrag verschiebt diese Rechnung: Die Arbeit ist vorher vereinbart, sie fällt in Wochen, die der Betrieb selbst wählt, und bei der nächsten Störung ruft der Kunde zuerst den Betrieb an, der seine Anlage kennt. Das gilt nicht nur für die Heizung, sondern ebenso für den E-Check, die Dachinspektion nach dem Winter oder die Wartung von Toren und Lüftungsanlagen. Trotzdem steht auf vielen Handwerker-Websites dazu nur ein Satz: „Wartung auf Anfrage.“ Welcher Umfang, welcher Turnus, wie lange der Vertrag läuft und wie man ihn kündigt, erfährt der Kunde erst im Gespräch, wenn er überhaupt fragt. Dieser Beitrag zeigt, wie eine eigene Leistungsseite für Wartungsverträge aufgebaut ist: welche Angaben hineingehören, was § 309 Nr. 9 BGB zu Laufzeit und Kündigung vorgibt, welche Pflichten ein Abschluss direkt auf der Website auslöst, wie die Anfrage mit Anlagendaten aussieht und wie der Betrieb seine Kunden rechtzeitig an den nächsten Termin erinnert. Gemeint ist die Wartung, die Ihr Betrieb verkauft. Wie die Website selbst gepflegt wird, steht unter Wartung und Pflege.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wartungsvertrag braucht eine eigene Leistungsseite mit Umfang, Ausschlüssen, Turnus, Preis, Laufzeit und Kündigung. Der Satz „Wartung auf Anfrage“ lässt den Kunden alle wichtigen Fragen selbst stellen.
- Rund 4 Millionen Heizungen in Deutschland sind älter als 30 Jahre, und über 40 Prozent der 21,5 Millionen Heizungen entsprechen nicht dem Stand der Technik (BDH). Die Zahlen gelten nur für Heizungen.
- In Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern darf die erste Laufzeit höchstens zwei Jahre betragen; eine stillschweigende Verlängerung ist nur unbefristet mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist zulässig (§ 309 Nr. 9 BGB).
- Schließen Verbraucher den Vertrag direkt auf der Website, braucht sie eine Kündigungsschaltfläche „Verträge hier kündigen“ (§ 312k BGB) und eine Widerrufsfunktion (§ 356a BGB). Der Weg über Anfrage und Angebot hält die Seite schlanker.
- Die Anfrage fragt nach Anlage, Baujahr, Postleitzahl und Wunschzeitraum. Die Erinnerung vor dem Wartungsfenster gehört zum Vertrag; ein Wartungsangebot an Kunden ohne Vertrag per Mail ist Werbung nach § 7 UWG.
Warum ein Wartungsvertrag eine eigene Seite verdient
Für den Betrieb ist ein Wartungsvertrag vor allem planbare Arbeit. Die Termine stehen fest, bevor das Jahr beginnt, Material und Fahrten lassen sich bündeln, und ein Teil der Arbeit fällt in Wochen, in denen sonst Lücken im Kalender wären. Das wiegt schwerer, wenn die Auftragslage nachlässt. Im zweiten Quartal 2026 ist der Auftragsbestandsindikator des Handwerks auf minus 15 Punkte gefallen, nach minus 3 Punkten im Frühjahr 2025 (ZDH). Die durchschnittliche Auftragsreichweite lag bei 8,7 Wochen (ZDH). Ein Bestand an Wartungsverträgen ersetzt keine Neuaufträge, aber er sorgt dafür, dass ein Teil des kommenden Jahres schon vergeben ist, bevor die erste Anfrage eingeht.
Für den Kunden ist der Vertrag eine Entlastung. Er muss nicht selbst daran denken, wann die Anlage wieder an der Reihe ist, er hat einen festen Ansprechpartner, und die Unterlagen zur Anlage liegen bei einem Betrieb, der sie kennt. Kommt es zu einer Störung, ruft er dort an und nicht beim ersten Treffer der Suchmaschine. Darin liegt der zweite Wert des Vertrags: Er bindet Kunden, ohne dass der Betrieb jedes Jahr neu um sie werben muss. Wie die Website insgesamt arbeiten sollte, wenn weniger Aufträge von allein kommen, beschreibt der Beitrag über die Website bei sinkendem Auftragsbestand.
Damit das funktioniert, muss das Angebot sichtbar sein. Ein Satz am Ende der Heizungsseite reicht dafür nicht. Wer nach „Heizungswartung mit Vertrag“ und seinem Ort sucht, will eine Seite finden, die genau das beschreibt: was gemacht wird, wie oft, was es kostet und wie er wieder herauskommt. Eine eigene Leistungsseite beantwortet diese Fragen, bevor der Kunde zum Telefon greift, und sie gibt der Suchmaschine einen klaren Gegenstand. Warum das für jede Leistung gilt, steht im Beitrag über Leistungsseiten statt Sammelseite.
Der Bestand: alte Heizungen und neue Wärmepumpen
Wie groß das Feld allein bei der Heizung ist, zeigt eine Angabe des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie: Nach wie vor sind rund 4 Millionen Heizungen älter als 30 Jahre, und über 40 Prozent der 21,5 Millionen Heizungen in Deutschland entsprechen nicht dem Stand der Technik (BDH). Die Zahlen betreffen nur Heizungen und sagen nichts darüber, wie viele dieser Anlagen bereits regelmäßig gewartet werden. Sie zeigen aber, wie viele Anlagen in einem Alter sind, in dem eine jährliche Durchsicht, ein ehrlicher Hinweis auf den Zustand und irgendwann ein Angebot für den Tausch naheliegen.
Hinzu kommen neue Anlagen. Von Januar bis Juni 2026 wurden 352.000 Wärmeerzeuger abgesetzt, 19 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum; davon waren 194.500 Heizungs-Wärmepumpen, ein Plus von 40 Prozent (BDH). Jede neu eingebaute Anlage ist ein Kandidat für einen Wartungsvertrag, und die Übergabe ist ein naheliegender Zeitpunkt, ihn anzubieten: Der Kunde hat den Betrieb gerade bei der Arbeit erlebt, die Anlagendaten liegen vollständig vor, und der erste Wartungstermin lässt sich gleich in das Fenster des nächsten Jahres legen.
Für Betriebe, die Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betreuen, kommen gesetzliche Prüfanlässe hinzu. Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpen sind und nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, sind dort innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen, ältere Anlagen bis zum 30. September 2027 (§ 60b Abs. 1 GModG). Wärmepumpen, die dort nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut wurden, brauchen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung (§ 60a Abs. 1 GModG). Für die Wartungsseite zählt vor allem ein Satz des Gesetzes: Die Heizungsprüfung soll unter anderem bei Heizungswartungsarbeiten angeboten und durchgeführt werden (§ 60b Abs. 4 GModG). Ein kurzer Abschnitt, der sagt, für welche Gebäude die Prüfung gilt und dass sie mit dem Wartungstermin erledigt werden kann, genügt. Ausnahmen, Prüfinhalte und was sich am Heizungsrecht seit dem Sommer geändert hat, stehen im Beitrag über das neue Heizungsrecht auf SHK-Websites.
Welche Gewerke Wartung verkaufen können
Wartungsverträge sind kein Thema allein der Heizungsbauer. Überall dort, wo eine Anlage oder ein Bauteil mit der Zeit nachlässt und ein Ausfall teurer ist als die Durchsicht, lässt sich eine wiederkehrende Leistung beschreiben. Entscheidend ist, dass der Umfang vorher feststeht. Eine Wartung, deren Inhalt sich erst vor Ort ergibt, ist eine Reparatur mit Termin und kein Vertrag, den man auf einer Seite erklären kann.
Heizung und Wärmepumpe
Jährliche Wartung vor der Heizsaison: Reinigung, Einstellwerte, Sichtprüfung und Protokoll. In Gebäuden ab sechs Wohnungen dazu die Prüfungen nach §§ 60a und 60b GModG.
Elektro
Prüfung der Anlage im Haus als E-Check, bei Gewerbekunden die wiederkehrende Prüfung von Anlagen und Geräten mit Prüfprotokoll für die Unterlagen des Betriebs.
Dach
Inspektion nach dem Winter: Eindeckung, Anschlüsse, Rinnen, Fallrohre und Durchdringungen. Fotos der Befunde machen das Protokoll für den Kunden nachvollziehbar.
Lüftung und Klima
Filterwechsel, Reinigung und Funktionsprüfung nach den Vorgaben des Herstellers, mit festem Turnus je Gerät und einem Hinweis, wann der nächste Wechsel fällig ist.
Tore, Türen, Fenster
Beschläge einstellen und schmieren, Dichtungen und Sicherheitsbeschläge prüfen. Für Metallbau und Tischlerei ein Weg, Kunden nach dem Einbau zu halten.
Sanitär
Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Filter und Enthärtungsanlagen: Bauteile, die selten jemand ansieht, bis sie ausfallen, und die sich gut in einem Turnus prüfen lassen.
Für die Website heißt das: Jedes Gewerk, das Wartung anbietet, bekommt eine eigene Seite oder zumindest einen eigenen Abschnitt mit eigener Anfrage. Ein Heizungsbetrieb verlinkt sie von der Heizungsseite aus, ein Elektrobetrieb von seiner Prüfleistung, ein Dachdecker von der Seite zur Reparatur. Wie wir solche Seiten für einzelne Gewerke aufbauen, zeigen die Seiten zu Websites für Sanitär und Heizung, für Elektrobetriebe und für Dachdecker.
Was auf die Seite gehört: Umfang, Turnus, Preis, Laufzeit
Die meisten Fragen, die ein Kunde zu einem Wartungsvertrag hat, lassen sich vorher beantworten. Je vollständiger die Seite sie beantwortet, desto seltener endet die Anfrage in einem Telefonat, das nur Grundlagen klärt. Acht Angaben tragen die Seite; die rechte Spalte zeigt, wie sie für eine Heizungswartung formuliert sein können.
| Angabe | Was der Kunde wissen will | So kann es auf der Seite stehen |
|---|---|---|
| Umfang | Was wird bei jedem Termin gemacht? | Sichtprüfung, Reinigung von Brenner und Wärmetauscher, Einstellwerte, Protokoll |
| Ausschlüsse | Was ist nicht enthalten? | Ersatzteile und Reparaturen nach Aufwand, vorher ein Angebot |
| Turnus | Wie oft kommt jemand? | einmal im Jahr, im Fenster September bis Oktober |
| Preis | Was kostet es im Jahr? | Pauschale je Anlage einschließlich Anfahrt, als Gesamtpreis mit Umsatzsteuer |
| Laufzeit | Wie lange binde ich mich? | erstes Jahr fest, danach unbefristet |
| Kündigung | Wie komme ich wieder heraus? | zum Ende des ersten Jahres und danach jederzeit mit einem Monat Frist |
| Protokoll | Was bekomme ich in die Hand? | Prüfbericht mit Befunden und Fotos per Mail nach jedem Termin |
| Störung | Was gilt, wenn zwischendurch etwas ausfällt? | Vertragskunden werden bei der Terminvergabe vorgezogen |
Beim Preis lohnt sich Klarheit. Wartung ist eine der Leistungen im Handwerk, deren Umfang vor dem Termin feststeht, und damit eine, bei der ein Preis auf der Seite die Anfragen vorsortiert. Gegenüber Verbrauchern gehört dann der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer auf die Seite, nicht der Nettobetrag. Warum sich das gerade bei Wartung anbietet und wie eine Preisangabe formuliert wird, die hält, beschreibt der Beitrag über Preise auf der Handwerker-Website.
Ebenso wichtig ist, was nicht im Vertrag steckt. Ein Kunde, der eine Wartungspauschale zahlt und dann eine zweite Rechnung für eine Dichtung bekommt, fühlt sich übervorteilt, auch wenn es im Vertrag stand. Steht der Satz „Ersatzteile und Reparaturen berechnen wir nach Aufwand, Sie bekommen vorher ein Angebot“ sichtbar auf der Seite, ist die Frage geklärt, bevor sie zum Streit wird. Dasselbe gilt für Anlagen, die der Betrieb nicht wartet, etwa Fabrikate, für die er keine Ersatzteile bezieht: Ein Satz dazu erspart beiden Seiten eine Anfrage, die nicht zum Auftrag führt.
Laufzeit und Kündigung: die Grenzen aus § 309 Nr. 9 BGB
Wartungsverträge mit Privatkunden werden meist mit vorformulierten Bedingungen geschlossen, also mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, zieht das Gesetz solchen Bedingungen drei Grenzen (§ 309 Nr. 9 BGB):
- Die erste Laufzeit darf den Kunden nicht länger als zwei Jahre binden (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB).
- Eine stillschweigende Verlängerung ist nur wirksam, wenn der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit weiterläuft und der Kunde ihn jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann (§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB).
- Die Kündigungsfrist zum Ende der ersten Laufzeit darf höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB).
Für die Leistungsseite folgt daraus eine einfache Regel: Laufzeit und Kündigung stehen dort in einem Satz, den jeder versteht, und dieser Satz stimmt mit dem Vertrag überein. Ein Modell, das innerhalb dieser Grenzen bleibt, lautet zum Beispiel: Der Vertrag läuft zunächst ein Jahr und danach unbefristet weiter; Sie können ihn zum Ende des ersten Jahres und danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Wer den Kunden länger als zwei Jahre binden will oder eine automatische Verlängerung um ein weiteres volles Jahr vorsieht, riskiert, dass die Klausel unwirksam ist.
Für Geschäftskunden gilt das so nicht. Gegenüber Unternehmern, etwa einem Gewerbebetrieb oder einem Wohnungsunternehmen, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 BGB). Die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt aber bestehen und kann auch dort zur Unwirksamkeit einer Klausel führen. Bei einer Hausverwaltung kommt es darauf an, in wessen Namen sie unterschreibt: Schließt sie den Vertrag für eine Eigentümergemeinschaft oder einen privaten Vermieter, wird die Gemeinschaft oder der Vermieter Vertragspartner (§ 164 Abs. 1 BGB, § 9b Abs. 1 WEG), und ob sie als Unternehmer gelten, hängt vom Einzelfall ab. Längere Laufzeiten lassen sich im Geschäftsverkehr eher vereinbaren, oft auch im Interesse des Kunden, der für mehrere Gebäude planen will. Die Seite sollte dann deutlich sagen, für wen welches Modell gilt, statt beide Kundengruppen mit einem Text zu bedienen.
Kein Rechtsrat, sondern eine Arbeitshilfe
Abschluss auf der Website oder per Angebot
Die zweite Entscheidung betrifft den Weg zum Vertrag. Ein Betrieb kann den Wartungsvertrag direkt auf der Website abschließen lassen, mit Formular, Bestellknopf und Bestätigungsmail. Oder die Seite nimmt eine Anfrage entgegen, der Betrieb schickt ein Angebot, und der Kunde sagt per Mail oder Unterschrift zu. Beide Wege sind möglich, aber sie lösen unterschiedliche Pflichten auf der Website aus.
Kann ein Verbraucher den Vertrag auf der Website schließen, ist ein Wartungsvertrag in der Regel ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 312k BGB. Dann muss die Website eine Kündigungsschaltfläche bereithalten, die mit „Verträge hier kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet ist und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ führt (§ 312k Abs. 2 BGB). Fehlt sie, kann der Kunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche kommt die Widerrufsfunktion mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ hinzu (§ 356a BGB), und der Kunde hat in der Regel eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB).
Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Läuft der Abschluss über Anfrage und Angebot, entfallen Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion in der Regel, weil der Vertrag nicht über die Website geschlossen wird. Die Widerrufsbelehrung bleibt: Kommt der Vertrag allein per Mail oder Telefon zustande, hat der Kunde als Verbraucher meist ein Widerrufsrecht, und die Belehrung gehört in das Angebot. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag über das Widerrufsrecht bei Aufträgen per Mail und Website.
| Weg zum Vertrag | Was die Website braucht | Aufwand auf der Website |
|---|---|---|
| Anfrage auf der Seite, Angebot und Zusage per Mail | Anfrageformular; Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular im Angebot | gering |
| Angebot beim Termin, Unterschrift beim Kunden | Anfrageformular; Belehrung auf Papier vor der Unterschrift | gering |
| Abschluss direkt auf der Website | Bestellstrecke, Kündigungsschaltfläche mit Bestätigungsseite, Widerrufsfunktion, Bestätigungsmails | hoch |
Für die meisten Betriebe passt der Weg über Anfrage und Angebot besser. Er hält die Website schlank, der Betrieb sieht die Anlage vor der Zusage zumindest auf einem Foto, und ein Preis, der von Anlage und Zustand abhängt, lässt sich im Angebot genau fassen. Ein Abschluss direkt auf der Seite lohnt sich eher dort, wo die Leistung vollständig gleich ist, etwa bei einer festen Pauschale je Gerät ohne Besichtigung.
Die Anfrage mit Anlagendaten
Die Anfrage für einen Wartungsvertrag unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Kontaktanfrage. Der Betrieb braucht Angaben zur Anlage, um Umfang und Preis zu bestimmen, und der Kunde kennt sie oft nicht auswendig. Das Formular fragt deshalb nach dem, was auf dem Typenschild steht oder sich leicht nachsehen lässt, und lässt den Rest offen.
- Art der Anlage als Auswahl: Gas, Öl, Wärmepumpe, Pellets, anderes
- Hersteller und ungefähres Baujahr, jeweils mit „weiß ich nicht“ als zulässiger Antwort
- Foto des Typenschilds als freiwilliger Upload
- Postleitzahl des Standorts, damit das Einsatzgebiet geprüft werden kann
- Datum der letzten Wartung, wenn bekannt
- Wunschzeitraum für den ersten Termin
- Kontaktweg und bevorzugte Rückrufzeit
Pflicht sind davon nur die Angaben, ohne die der Betrieb kein Angebot schreiben kann. Jedes weitere Pflichtfeld kostet Anfragen, und was fehlt, lässt sich beim ersten Termin nachtragen. Wie viele Felder ein Formular im Handwerk verträgt, zeigt der Beitrag über die Felder eines Anfrageformulars.
Beim Datenschutz ist das meist unkompliziert: Die Angaben dienen dem Angebot und dem Vertrag, und genau dafür werden sie verwendet. Ein Hinweis unter dem Formular sagt, wofür die Daten gebraucht werden und wie lange sie gespeichert bleiben. Wer die Anfrage zugleich für eine Erinnerung an künftige Termine nutzen will, fragt das mit einem eigenen, nicht vorausgewählten Kästchen ab, damit die Einwilligung getrennt von der Anfrage erteilt wird.
Der Erinnerungsweg: vom Vertrag zum Termin
Ein Wartungsvertrag lebt davon, dass der Termin stattfindet. Dafür braucht der Betrieb eine Liste der Verträge mit Fälligkeit und einen festen Ablauf, der rechtzeitig vor jedem Wartungsfenster anläuft. Die Website ist dabei nicht der Kalender, aber sie ist der Ort, an dem der Kunde einen Termin bestätigt, verschiebt oder seine Angaben ergänzt. Viele Betriebe arbeiten hier schon digital: Online-Terminbuchungen bieten 48 Prozent der Handwerksbetriebe an, eine digitale Dokumentation von Arbeitsschritten 29 Prozent (Bitkom, Erhebung 2025 unter 504 Betrieben).
Fälligkeit festhalten
Jeder Vertrag bekommt in der Wartungsliste ein Fenster statt eines festen Tages: Heizung im September und Oktober, Dach im März. Die Liste liegt in der Software, die der Betrieb ohnehin nutzt.
Erinnerung verschicken
Einige Wochen vor dem Fenster geht eine Mail oder ein Brief an den Kunden, mit zwei oder drei Terminvorschlägen und einem Weg zur Rückmeldung.
Termin bestätigen
Der Kunde wählt einen Vorschlag oder nennt einen Wunsch. Die Bestätigung nennt Tag, Zeitfenster und was vorbereitet sein sollte, etwa ein freier Zugang zum Heizungsraum.
Protokoll übergeben
Nach dem Termin geht der Prüfbericht per Mail hinaus, mit Befunden, Fotos und, wenn nötig, einem Angebot für Reparatur oder Tausch.
Jeder Vertrag bekommt in der Wartungsliste ein Fenster statt eines festen Tages: Heizung im September und Oktober, Dach im März. Die Liste liegt in der Software, die der Betrieb ohnehin nutzt.
Einige Wochen vor dem Fenster geht eine Mail oder ein Brief an den Kunden, mit zwei oder drei Terminvorschlägen und einem Weg zur Rückmeldung.
Der Kunde wählt einen Vorschlag oder nennt einen Wunsch. Die Bestätigung nennt Tag, Zeitfenster und was vorbereitet sein sollte, etwa ein freier Zugang zum Heizungsraum.
Nach dem Termin geht der Prüfbericht per Mail hinaus, mit Befunden, Fotos und, wenn nötig, einem Angebot für Reparatur oder Tausch.
Die Erinnerung an einen vereinbarten Wartungstermin gehört in der Regel zur Vertragserfüllung und ist keine Werbung, solange sie keine weiteren Angebote enthält. Anders ist es, wenn der Betrieb Kunden ohne Vertrag anschreibt, etwa alle, deren Heizung er vor Jahren repariert hat, um ihnen einen Wartungsvertrag anzubieten. Das ist Werbung per elektronischer Post, und die braucht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG: Die Adresse stammt aus einem Verkauf an diesen Kunden, beworben werden eigene ähnliche Leistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und er wird bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Mail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
Auf der Leistungsseite lässt sich das einfach lösen: Wer einen Vertrag abschließt, bekommt die Erinnerungen als Teil der Leistung. Wer noch keinen Vertrag hat, kann sich über ein eigenes Kästchen für eine Erinnerung vor der nächsten Heizsaison eintragen. Wie sich Terminanfragen über die Website insgesamt ordnen lassen, beschreibt der Beitrag über Terminanfragen über die Website.
Wartungsfenster je Gewerk planen
Ein Wartungsvertrag verspricht dem Kunden ein Fenster, nicht einen Tag. Das ist ehrlicher und für den Betrieb leichter zu halten. Die Fenster folgen dem Gegenstand: Die Heizung wird vor der Heizsaison gewartet, damit Mängel auffallen, bevor es kalt wird. Das Dach wird nach dem Winter angesehen, wenn Sturm und Frost ihre Spuren hinterlassen haben. Der E-Check lässt sich frei legen und füllt damit Wochen, in denen sonst wenig ansteht.
Mit den Fenstern lässt sich auch die Auslastung steuern. Die Kapazitätsauslastung im Handwerk lag im zweiten Quartal 2026 bei 76 Prozent (ZDH). Wo der Gegenstand es zulässt, legt der Betrieb Wartungstermine bewusst in die schwächeren Monate und verschiebt damit Arbeit aus den Spitzen in die Täler. Auf der Seite wird daraus ein Satz wie: „Heizungswartungen vergeben wir von September bis Oktober; für Verträge, die bis Ende Juni geschlossen werden, planen wir den ersten Termin in diesem Fenster ein.“
Ein Fenster statt eines Termins
Wie die Wartungsseite in die Website passt
Die Wartungsseite steht nicht für sich allein. Sie bekommt eine eigene Adresse, etwa /wartungsvertrag-heizung/, einen Titel, der Leistung und Ort nennt, und Verweise von den Stellen, an denen Kunden nach ihr suchen: von der Leistungsseite der Heizung, von der Startseite im Abschnitt Leistungen, aus dem Unternehmensprofil und aus der Mail, mit der eine neue Anlage übergeben wird.
- Titel: „Heizungswartung mit Vertrag in [Ort] | [Betrieb]“
- Beschreibung: Umfang, Turnus und Preisrahmen in einem Satz
- Erster Bildschirm: was gewartet wird, für wen, und der Knopf zur Anfrage
- Darunter: Umfang, Ausschlüsse, Turnus, Preis, Laufzeit und Kündigung
- Am Ende: Fragen und Antworten zu Ablauf, Protokoll, Umzug und Störungen
Ein Abschnitt mit Fragen und Antworten fängt ab, was die Tabelle offenlässt: Was passiert, wenn ich umziehe? Gilt der Vertrag auch für die neue Anlage? Was kostet eine Störung zwischen zwei Terminen? Auf der Seite beantwortet, sparen solche Fragen dem Betrieb Zeit am Telefon und dem Kunden eine Rückfrage, die er vielleicht gar nicht gestellt hätte.
Was die Umsetzung kostet
Eine Wartungsseite ist eine Leistungsseite wie jede andere und passt in den Umfang einer Website für Handwerksbetriebe zum Festpreis. Der Festpreis beginnt bei 1.490 Euro netto für bis zu acht Seiten, einschließlich Texten, Anfrageformular und Rechtstexten. Die laufende Betreuung beginnt bei 49 Euro pro Monat, das Hosting in Deutschland bei 15 Euro pro Monat, beides monatlich kündbar und ohne Mindestlaufzeit (Preisstand September 2026). Die vollständige Übersicht steht unter Preise.
Nicht im Festpreis enthalten sind ein Vertragsabschluss direkt auf der Website mit Kündigungsschaltfläche und Widerrufsfunktion, Kundenportale und Schnittstellen zu Ihrer Handwerkersoftware. Für die meisten Betriebe ist das auch nicht nötig: Die Seite beschreibt den Vertrag und nimmt die Anfrage entgegen, Vertrag und Erinnerungen laufen über die Werkzeuge, die der Betrieb schon hat. Wer Wartung für mehrere Gewerke anbieten will, findet die Bausteine unter unseren Leistungen.
Quellen dieses Beitrags
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