Kurz und einfach erklärt
Wer sein eigenes Haus besser dämmt oder die Heizung tauscht, kann weniger Steuer zahlen. Das steht in Paragraf 35c im Gesetz zur Einkommensteuer. Das Haus muss älter als zehn Jahre sein. Der Besitzer muss selbst darin wohnen.
Dafür braucht er ein Papier vom Betrieb, der die Arbeit macht. Das Papier heißt Bescheinigung. Darin steht, was der Betrieb gemacht hat und was es gekostet hat.
Der Betrieb kann auf seiner Website sagen: Wir schreiben diese Bescheinigung. Er sagt auch, für welche Arbeiten das geht. Zum Beispiel für Fenster, für das Dach oder für die Heizung.
Ob der Kunde am Ende Steuer spart, sagt der Betrieb nicht. Das klärt der Kunde mit seinem Steuerberater oder mit dem Finanzamt.
Wir helfen Ihnen, diese Hinweise gut lesbar auf Ihre Website zu bringen.
Eine Eigentümerin plant neue Fenster, ein Eigentümer die Dämmung des Daches, ein weiterer den Tausch der Heizung. Früher oder später fragen alle drei dasselbe: Lässt sich das von der Steuer absetzen? Für energetische Maßnahmen an selbst bewohnten Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind, sieht § 35c EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer vor, verteilt auf drei Jahre und begrenzt auf 40.000 Euro (§ 35c Abs. 1 EStG) je Objekt. Ob der Abzug im Einzelfall greift, kann ein Handwerksbetrieb nicht beurteilen. Eine Voraussetzung liegt aber allein bei ihm: Ohne die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster gibt es die Ermäßigung nicht. Diese Bescheinigung gehört deshalb als eigene Leistung auf die Leistungsseite, je Gewerk, mit den Werten, die der Betrieb nachweist, und ohne steuerliche Zusage. Der Beitrag zeigt, was § 35c fördert, welche Gewerke bescheinigen dürfen, was im Muster steht und wie der Baustein auf der Website aussieht.
Das Wichtigste in Kürze
- § 35c EStG ermäßigt die Einkommensteuer für energetische Maßnahmen am selbst bewohnten Gebäude, das älter als zehn Jahre ist: je 7 Prozent im Abschluss- und im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 40.000 Euro je Objekt (§ 35c Abs. 1 EStG).
- Bescheinigen darf das ausführende Fachunternehmen aus einem der 19 Gewerke der Verordnung, und zwar nur Maßnahmen seines Gewerks (§ 2 Abs. 1 ESanMV). Dachdecker, Tischler, Maler, Heizungsbauer und Elektrobetriebe gehören dazu.
- Für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden, gilt ein einheitliches amtliches Muster. Eigenes Layout ist erlaubt, Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben sind fest (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024).
- Je Gewerk gehört ein Baustein auf die Leistungsseite: welche Maßnahmen der Betrieb bescheinigt, welche Mindestwerte er nachweist, etwa U-Wert 0,95 W/(m²K) bei Fenstern (Anlage 4 ESanMV), was die Bescheinigung kostet und wie gezahlt wird.
- Für dieselbe Maßnahme schließen sich § 35a und § 35c aus, ebenso § 35c und Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen (§ 35c Abs. 3 EStG). Die Seite nennt das als Hinweis; die Wahl trifft der Kunde mit seiner Steuerberatung.
- Begünstigt sind Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35a EStG). Der Baustein braucht deshalb ein Stand-Datum und eine Wiedervorlage, spätestens wenn Muster oder Verordnung sich ändern.
Was § 35c fördert und für wen
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist weder ein Zuschuss noch eine Erstattung, sondern ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer, den der Eigentümer mit seiner Steuererklärung beantragt. Im Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und im Jahr danach ermäßigt sich die Steuer um je 7 Prozent (§ 35c Abs. 1 EStG) der Aufwendungen, höchstens um je 14.000 Euro. Im dritten Jahr sind es 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Zusammen ergibt das 20 Prozent der Aufwendungen. Die Jahreshöchstbeträge werden bei Aufwendungen von 200.000 Euro (§ 35c Abs. 1 EStG) erreicht, denn 7 Prozent davon sind genau 14.000 Euro. Je Objekt ist die Ermäßigung auf 40.000 Euro begrenzt, auch wenn dort mehrere Einzelmaßnahmen nacheinander laufen.
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
Anders als beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen zählen nicht nur die Arbeitskosten. Begünstigt sind die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau, die Inbetriebnahme von Anlagen, notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten (§ 1 ESanMV). Dazu kommen die Kosten für die Bescheinigung selbst. Hat der Eigentümer einen beim BAFA zugelassenen Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt, ermäßigt sich die Steuer um 50 Prozent (§ 35c Abs. 1 EStG) von dessen Kosten, nach Auffassung der Finanzverwaltung vollständig im Jahr des Abschlusses (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG).
Die Voraussetzungen auf Seiten des Kunden sind schnell aufgezählt und für den Betrieb nicht prüfbar. Das Gebäude liegt in der EU oder im EWR, gehört dem Steuerpflichtigen und wird von ihm im jeweiligen Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (§ 35c Abs. 1 und 2 EStG). Bei der Durchführung der Maßnahme muss es älter als zehn Jahre (§ 35c Abs. 1 EStG) sein, gerechnet ab dem Beginn der Herstellung. Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35a EStG).
Vermieter sind damit außen vor, und das betrifft einen großen Teil des Bestands: 44,3 Prozent (Destatis, Zensus 2022) der bewohnten Wohnungen in Wohngebäuden wurden 2022 von ihren Eigentümern bewohnt. Eine Leistungsseite mit dem Hinweis auf § 35c spricht also gezielt Eigentümer an, die selbst im Haus oder in der Eigentumswohnung leben. Für Eigentumswohnungen gelten die Regeln entsprechend (§ 35c Abs. 5 EStG); Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum teilt in der Regel der Verwalter nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer auf (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024).
| Merkmal | § 35a Abs. 3 EStG | § 35c EStG |
|---|---|---|
| Was zählt | nur die Arbeitskosten | Arbeit, Material, Umfeldmaßnahmen und die Kosten der Bescheinigung |
| Satz und Grenze | 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr | 7, 7 und 6 Prozent über drei Jahre, höchstens 40.000 Euro je Objekt |
| Wer | Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt, auch zur Miete | Eigentümer, die das Gebäude selbst bewohnen |
| Nachweis | Rechnung und Zahlung auf das Konto | Rechnung, Zahlung auf das Konto und Bescheinigung nach amtlichem Muster |
Für die Leistungsseite heißt das: Der Hinweis auf § 35c ersetzt nicht den Hinweis auf § 35a. Er ist eine zweite, eigenständige Information für eine engere Zielgruppe und für bestimmte Maßnahmen, und er steht nur dort, wo diese Maßnahmen angeboten werden.
Acht Maßnahmen und die Gewerke dahinter
Das Gesetz zählt die begünstigten Maßnahmen abschließend auf: Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen und von Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre (§ 35c Abs. 1 EStG) sind. Für jede dieser acht Maßnahmen (§ 35c Abs. 1 EStG) legt die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in einer eigenen Anlage fest, welche Mindestanforderungen erfüllt sein müssen. Die Einhaltung bestätigt das Fachunternehmen (§ 1 ESanMV).
Wer ausführen und bescheinigen darf, regelt dieselbe Verordnung. Sie nennt 19 Gewerke (§ 2 Abs. 1 ESanMV), von Mauer- und Betonbauarbeiten über Stuckateur-, Maler-, Zimmerer-, Tischler-, Dachdecker- und Glasarbeiten bis zu Installateur- und Heizungsbau, Elektrotechnik, Metallbau, Rollladen- und Sonnenschutztechnik und Schornsteinfegerarbeiten. Hinzu kommen Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben. Entscheidend ist der Nachsatz der Vorschrift: Die ausgeführte Maßnahme muss dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig sein. Ein Betrieb bescheinigt also, was er in seinem Gewerk selbst ausgeführt hat, und nicht, was er dem Kunden nur vermittelt hat.
| Maßnahme nach § 35c Abs. 1 EStG | Naheliegende Gewerke (Auswahl aus § 2 ESanMV) | Beispiel einer Mindestanforderung (ESanMV) |
|---|---|---|
| Wärmedämmung von Wänden | Mauer- und Betonbau, Stuckateur, Maler, Wärme-, Kälte- und Schallisolierung | Außenwand: U-Wert höchstens 0,20 W/(m²K), Anlage 1 |
| Wärmedämmung von Dachflächen | Dachdecker, Zimmerer | Schrägdach: U-Wert höchstens 0,14 W/(m²K), Anlage 2 |
| Wärmedämmung von Geschossdecken | Zimmerer, Tischler, Wärme-, Kälte- und Schallisolierung | Oberste Geschossdecke: U-Wert höchstens 0,14 W/(m²K), Anlage 3 |
| Fenster und Außentüren | Tischler, Glaser, Metallbau, Fenstermontage | Fenster: U-Wert höchstens 0,95 W/(m²K), Hauseingangstür 1,3 W/(m²K), Anlage 4 |
| Lüftungsanlage | Installateur- und Heizungsbau | Anforderungen nach Anlage 5 |
| Heizungsanlage | Installateur- und Heizungsbau, Ofen- und Luftheizungsbau | unter anderem hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, Anlage 6 |
| Digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung | Elektrotechnik, Installateur- und Heizungsbau | Anforderungen nach Anlage 7 |
| Optimierung bestehender Heizungen | Installateur- und Heizungsbau | Anlage älter als zwei Jahre, Anforderungen nach Anlage 8 |
Die mittlere Spalte ist eine Orientierung und keine Liste der Finanzverwaltung. Ob eine Maßnahme zum eigenen Gewerk gehört, hängt an der tatsächlich ausgeführten Arbeit. Ein Malerbetrieb, der ein Wärmedämmverbundsystem an der Fassade anbringt, wird diese Dämmung in der Regel bescheinigen können; den Heizungstausch, den er an einen Partnerbetrieb vermittelt, bescheinigt der Partner.
Die Finanzverwaltung legt den Begriff des Fachunternehmens praxisnah aus. Hat ein angestellter Meister des Gewerks die Arbeiten verantwortet, gilt die Ausführung als fachgerecht. Ein Fachunternehmen darf einzelne Arbeiten an ein Unternehmen außerhalb der genannten Gewerke weitergeben, etwa die Einblasdämmung; die Bescheinigung stellt dann das beauftragte Fachunternehmen aus und bestätigt damit auch die Arbeit des Nachunternehmers. Eigenleistungen des Eigentümers sind dagegen nicht begünstigt (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG).
Heizung: was begünstigt ist und was nicht
Für Heizungsbetriebe lohnt der Blick auf die Liste der nicht begünstigten Anlagen. Wärmeerzeuger auf Basis von Gas, auch Gas-Brennwertkessel und Gas-Wärmepumpen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenso ausgeschlossen wie Öl- und Kohlekessel; ausgenommen sind Brennstoffzellen und der Anschluss an ein Wärmenetz (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG). Begünstigt sein können Solarthermie, Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Netzanschlüsse, jeweils mit eigenen Anforderungen. Bei Wärmepumpen, Biomasse- und Brennstoffzellenheizungen müssen die versorgten Wohneinheiten nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent (Anlage 6 ESanMV) mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Wassergeführte Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 (Anlage 6 ESanMV) erreichen, und ab dem 1. Januar 2028 (Anlage 6 ESanMV) müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen. Wie das mit den Fristen der F-Gase-Verordnung zusammenpasst, beschreibt unser Beitrag zur Wärmepumpenseite und den Kältemitteln ab 2027.
Die Unterscheidung ist kein Randthema. 56 Prozent (Destatis, Zensus 2022) aller Wohnungen in Deutschland wurden 2022 mit Gas beheizt, weitere 19 Prozent mit Öl. In Niedersachsen lag der Gasanteil bei 72 Prozent (Destatis, Zensus 2022). Wer auf der Heizungsseite pauschal von einem Steuerbonus beim Heizungstausch spricht, weckt bei vielen Lesern eine Erwartung, die für ihren Wunschkessel nicht gilt. Die Seite sagt deshalb, für welche Anlagen der Betrieb die Bescheinigung ausstellen kann und für welche nicht.
Was im amtlichen Muster steht
Die Bescheinigung ist kein formloses Schreiben. Das Bundesministerium der Finanzen stellt das Muster in Abstimmung mit den Ländern bereit, zusätzlich als Word-Datei und als ausfüllbares PDF. Zum 1. Januar 2025 (Bundesministerium der Finanzen) wurden die bisherigen Muster zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Es gilt für Maßnahmen, mit deren Ausführung nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024); für einen früheren Beginn bleiben die älteren Fassungen maßgeblich. Ab demselben Stichtag gilt die geänderte Fassung der Verordnung (§ 3 ESanMV). Das Muster hat fünf Teile, die in dieser Reihenfolge ausgefüllt werden:
- I. Objekt und Beteiligte: Adresse des Objekts, Eigentümer oder Verwalter der Eigentümergemeinschaft, das ausführende Fachunternehmen mit Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer und die Gewerke, in denen es tätig ist.
- II. Durchgeführte Maßnahmen: je Maßnahme die Mindestanforderung der Verordnung und der erreichte Wert, bei Heizungen der Auszug aus der Liste des BAFA oder ein Einzelnachweis und der Nachweis des hydraulischen Abgleichs.
- III. Beginn und Abschluss: je Maßnahme getrennt, denn der Abschluss bestimmt das erste Jahr der Ermäßigung.
- IV. Förderfähige Aufwendungen: die Kosten laut Rechnung, gesondert die Umfeldmaßnahmen anderer Unternehmen, selbst gekaufte Materialien, die Kosten eines Energieberaters und die Kosten der Bescheinigung.
- V. Ergänzende Angaben: etwa die Aufteilung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, darunter Datum, Stempel und Unterschrift.
Zwei Regeln aus dem Begleitschreiben machen die Bescheinigung zu einem Thema für die Website. Erstens darf das Fachunternehmen eine Bescheinigung mit eigenem Layout erstellen und die Liste der Gewerke sowie die Tabellen kürzen, die für seine typischen Maßnahmen nicht relevant sind; vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf es nicht abweichen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024). Eine Dachdeckerei kann also eine Vorlage im eigenen Briefkopf führen, die nur Dachflächen und Dachgauben enthält. Zweitens gehören die Kosten der Bescheinigung zu den begünstigten Aufwendungen (§ 35c Abs. 1 EStG), und das Muster hat dafür ein eigenes Feld. Ob und was der Betrieb dafür berechnet, darf deshalb offen auf der Seite stehen.
Wenn eine Bescheinigung nicht stimmt
Neben dem Fachunternehmen dürfen Personen mit Ausstellungsberechtigung bescheinigen, sofern sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme betraut wurden (§ 2 Abs. 2 ESanMV). Dazu zählen die beim BAFA zugelassenen Energieberater (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024). Sie können Maßnahmen mehrerer Fachunternehmen in einer Bescheinigung zusammenfassen; ausgeführt werden müssen die Arbeiten trotzdem von Fachunternehmen der jeweiligen Gewerke (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024). Für Betriebe, die regelmäßig mit Energieberatern arbeiten, ist die Frage einen Satz auf der Seite wert: Wer stellt bei gemeinsamen Projekten die Bescheinigung aus?
Die Bescheinigung als Leistungsbaustein
Auf vielen Leistungsseiten steht die Steuerfrage, wenn überhaupt, als Nachsatz: Förderung möglich, sprechen Sie uns an. Damit weiß der Kunde so viel wie vorher. Er will wissen, ob er hinterher die Unterlagen bekommt, die er braucht, und genau das kann der Betrieb zusagen, ohne in die Steuerberatung zu geraten. Aus der Steuerfrage wird so ein Serviceversprechen: Wir führen die Maßnahme aus, weisen die Mindestwerte nach und stellen die Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. 94 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe nutzen eine eigene Website. Wer dort dieselben Leistungen aufzählt wie die Betriebe in der Nachbarschaft, unterscheidet sich mit einem solchen Baustein in einem Punkt, der für den Kunden Geld bedeutet.
Wer bescheinigt
Der Name des Betriebs, sein Gewerk nach der Verordnung und der Hinweis, dass die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen kommt. Bei gemeinsamen Projekten mit einem Energieberater steht dort, wer sie ausstellt.
Welche Maßnahmen
Nur die Maßnahmen, die dieses Gewerk selbst ausführt: auf der Fensterseite Fenster, Balkon- und Terrassentüren, auf der Dachseite Dachflächen und Gauben, auf der Heizungsseite die begünstigten Anlagen.
Welche Werte
Die Mindestanforderung je Bauteil aus der Verordnung und der Hinweis, dass das Angebot den erreichten Wert nennt. Bei Heizungen kommen Herstellerliste, hydraulischer Abgleich und Effizienzangaben dazu.
Rechnung und Zahlung
Rechnung in deutscher Sprache mit Maßnahme, Arbeitsleistung und Objektadresse, Zahlung per Überweisung oder Karte auf das Konto des Betriebs. Bar gezahlte Beträge erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Kosten und Zeitpunkt
Ob die Bescheinigung gesondert berechnet wird, was sie kostet und wann sie kommt, in der Regel mit der Schlussrechnung. Die Kosten der Bescheinigung zählen selbst zu den begünstigten Aufwendungen.
Abgrenzung
Ein Satz zu § 35a, zu Zuschüssen und Krediten und der Hinweis, dass der Betrieb keine steuerliche Beratung leistet. Die Entscheidung trifft der Kunde mit seiner Steuerberatung oder seinem Finanzamt.
Wie der Baustein aussieht, hängt vom Gewerk ab. Auf der Seite eines Dachdeckers steht er unter der Dachsanierung und nennt die Werte für Schrägdach, Flachdach und Gaube; wie wir solche Seiten aufbauen, steht unter Webdesign für Dachdecker. Bei Tischlereien und Fensterbauern gehört er auf die Fensterseite. Dort ist der Unterschied zwischen einem Standardfenster und einem barrierearmen oder einbruchhemmenden Fenster eine eigene Zeile wert, weil die Verordnung für beide unterschiedliche Höchstwerte nennt. Auf der Heizungsseite eines Betriebs für Sanitär und Heizung steht er nur bei den Anlagen, die begünstigt sind, und nicht beim Gas-Brennwertkessel.
Beispieltext für die Fensterseite
Der Text verspricht nichts, was der Betrieb nicht in der Hand hat. Er nennt die Norm, beschreibt die eigene Leistung, benennt zwei Voraussetzungen, die beim Kunden liegen, und verweist für den Rest an die zuständige Stelle. Er passt mit wenigen Änderungen auf die Dach-, Fassaden- und Heizungsseite, sodass ein Betrieb mit mehreren Gewerken einen gemeinsamen Grundtext und je Gewerk eigene Zeilen für Maßnahmen und Werte pflegt.
§ 35a oder § 35c: eine Entscheidung je Maßnahme
Für ein und dieselbe Maßnahme gibt es nur einen Weg. Die Ermäßigung nach § 35c ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a, die Begünstigung nach § 10f oder eine öffentliche Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss in Anspruch genommen wird (§ 35c Abs. 3 EStG). Umgekehrt schließt auch § 35a öffentlich geförderte Maßnahmen aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bindet die einmal getroffene Wahl für den gesamten Förderzeitraum; ein späterer Wechsel ist nicht möglich (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG).
Für die Website folgt daraus keine Empfehlung, sondern ein Hinweis. Ob bei einer Maßnahme der Abzug von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG), günstiger ist oder die Ermäßigung über drei Jahre auf Arbeit und Material, hängt von Betrag, Steuerlast und Förderung ab, also von Dingen, die der Betrieb nicht kennt. Wie der Hinweis zu § 35a aussieht, haben wir im Beitrag zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen auf der Website beschrieben. Der Baustein zu § 35c ergänzt ihn auf den Seiten, deren Leistungen beides zulassen, und verweist auf ihn, statt ihn zu wiederholen.
Eine Ausnahme betrifft die Energieberatung. Wurde nur sie bezuschusst, bleibt die Steuerermäßigung für die Maßnahme selbst möglich; nur die Beratungskosten fallen dann heraus (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG). Entscheidend ist, ob für die jeweilige Maßnahme, etwa den Heizungstausch oder die Dämmung der Wände, eine öffentliche Förderung gezahlt wurde. Für verschiedene Maßnahmen am selben Haus kann der Eigentümer deshalb verschiedene Wege gehen. Auch das gehört nicht als Rechenbeispiel auf die Seite, aber als ein Satz in die FAQ.
Rechnung, Zahlung, Abschluss: was der Betrieb in der Hand hat
Drei Voraussetzungen der Steuerermäßigung entstehen im Betrieb, nicht beim Kunden. Die Rechnung muss die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein; die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers gehen (§ 35c Abs. 4 EStG). Überweisung, Lastschrift, Bankkarte und Kreditkarte mit Nachweis der Abbuchung erkennt die Finanzverwaltung an, Barzahlungen und Baranzahlungen nicht, auch wenn sie ordnungsgemäß gebucht wurden (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG).
Der dritte Punkt ist der Abschluss. Die Ermäßigung beginnt im Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist sie, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, die Schlussrechnung vorliegt und der Betrag vollständig auf das Konto des Betriebs gezahlt ist; eine vereinbarte Ratenzahlung genügt nicht, die Finanzverwaltung stützt sich dafür auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG). Teilrechnungen für Abschnitte einer mehrteiligen Maßnahme verschieben den Beginn nicht nach vorn. Für die Leistungsseite heißt das: Ablauf und Zahlungsweise stehen im selben Abschnitt wie die Bescheinigung, damit der Kunde die Reihenfolge kennt.
- Jede Maßnahme im Angebot mit der Bezeichnung aus dem Gesetz, damit die Zuordnung zur Bescheinigung ohne Rückfrage gelingt.
- Die Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen und die Objektadresse auf jeder Rechnung.
- Nicht begünstigte Arbeiten in eigenen Positionen; Gemeinkosten wie das Gerüst nach einem nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt (BMF, Einzelfragen zu § 35c EStG).
- Umfeldmaßnahmen anderer Unternehmen und selbst gekauftes Material nur dann in der Bescheinigung, wenn der Kunde die Höhe der Aufwendungen mitteilt und gesondert ausweisen lässt.
- Kontoverbindung und der Hinweis, dass bar gezahlte Beträge für die Steuerermäßigung nicht zählen, schon im Angebot.
- Ein Satz dazu, wann die Bescheinigung kommt: mit der Schlussrechnung oder nach dem Zahlungseingang.
Eine Seite je Gewerk: wo der Baustein steht
Der Baustein gehört dorthin, wo die Maßnahme beschrieben wird, nicht auf eine allgemeine Förderseite und nicht auf die Startseite. Auf einer Sammelseite, die Dachreparatur, Dachrinne und Dachdämmung nebeneinander nennt, stünde er zwangsläufig auch bei Leistungen, die nicht begünstigt sind. Getrennte Leistungsseiten je Gewerk lösen das. Betriebe mit mehreren Gewerken führen einen Baustein je Gewerk, weil sich Maßnahmen und Werte unterscheiden.
Maßnahmen zuordnen
Welche der acht Maßnahmen führt der Betrieb selbst aus, welche über Nachunternehmer, welche gar nicht? Nur die ersten beiden gehören in den Baustein, die dritte allenfalls als Verweis auf einen Partner.
Nachweise klären
Wer im Betrieb füllt die Bescheinigung aus, woher kommen U-Werte, Herstellerlisten und das Formular zum hydraulischen Abgleich? Eine Vorlage im eigenen Layout, gekürzt auf das eigene Gewerk, spart bei jedem Auftrag Zeit.
Text schreiben
Leistung beschreiben, Mindestwert nennen, Ablauf und Zahlungsweise erklären, Kosten der Bescheinigung angeben, Abgrenzung in einem Satz. Darunter das Stand-Datum.
FAQ ergänzen
Drei bis vier Fragen, die im Gespräch ohnehin kommen: Stellen Sie die Bescheinigung aus? Was kostet sie? Gilt das für meine Heizung? Geht das neben einem Zuschuss?
Welche der acht Maßnahmen führt der Betrieb selbst aus, welche über Nachunternehmer, welche gar nicht? Nur die ersten beiden gehören in den Baustein, die dritte allenfalls als Verweis auf einen Partner.
Wer im Betrieb füllt die Bescheinigung aus, woher kommen U-Werte, Herstellerlisten und das Formular zum hydraulischen Abgleich? Eine Vorlage im eigenen Layout, gekürzt auf das eigene Gewerk, spart bei jedem Auftrag Zeit.
Leistung beschreiben, Mindestwert nennen, Ablauf und Zahlungsweise erklären, Kosten der Bescheinigung angeben, Abgrenzung in einem Satz. Darunter das Stand-Datum.
Drei bis vier Fragen, die im Gespräch ohnehin kommen: Stellen Sie die Bescheinigung aus? Was kostet sie? Gilt das für meine Heizung? Geht das neben einem Zuschuss?
Damit der Baustein gefunden wird, steht er nicht hinter einem Aufklappelement ohne Überschrift, sondern als eigener Abschnitt mit einer klaren Zwischenüberschrift, etwa „Bescheinigung für die Steuerermäßigung“. Eine Frage wie „Kann ich neue Fenster von der Steuer absetzen?“ beantwortet die Seite so weit, wie sie den Betrieb betrifft, und die FAQ-Antworten lassen sich als strukturierte Daten auszeichnen. Wer die Seite neu aufbaut, plant den Abschnitt gleich mit ein; bei einem Relaunch der Handwerker-Website ist das ein Punkt auf der Liste der Inhalte, die je Leistungsseite feststehen müssen.
Formulieren: Leistung zusagen, Steuer nicht
Die Grundregeln für Steuerhinweise auf Handwerkerseiten gelten auch hier: Norm nennen, Gesetz beschreiben statt Ergebnis versprechen, auf Steuerberatung und Finanzamt verweisen. Bei § 35c kommen zwei Besonderheiten dazu. Die Beträge sind deutlich höher als beim Handwerkerbonus, und die Voraussetzungen liegen zum größeren Teil beim Kunden: Eigentum, Selbstnutzung, Gebäudealter, keine andere Förderung. Ein Satz wie „Sie sparen bis zu 40.000 Euro“ verspricht ein Ergebnis, das von all dem abhängt und das der Betrieb nicht beeinflusst.
| Statt | Besser (§ 35c EStG) |
|---|---|
| Sie sparen 20 Prozent der Kosten. | § 35c EStG sieht eine Ermäßigung der Einkommensteuer um insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen vor, verteilt auf drei Jahre. |
| Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil für Ihre Sanierung. | Je Objekt ist die Ermäßigung auf höchstens 40.000 Euro begrenzt. |
| Ihre neue Heizung wird steuerlich gefördert. | Für Wärmepumpen, die die Mindestanforderungen erfüllen, stellen wir die Bescheinigung aus. Gas-Brennwertkessel sind nicht begünstigt. |
| Wir erledigen das mit dem Finanzamt. | Wir stellen die Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die Steuererklärung machen Sie oder Ihre Steuerberatung. |
Vorsicht auch bei Umweltaussagen. Ein Satz wie „klimafreundlich sanieren mit Steuerbonus“ mischt zwei Behauptungen, von denen nur eine eine Fundstelle hat. Was für allgemeine Umweltaussagen auf Handwerkerseiten inzwischen gilt, steht in unserem Beitrag zu Umweltaussagen auf Handwerker-Websites. Belastbar ist der Baustein, solange er bei dem bleibt, was sich nachweisen lässt: Maßnahme, Wert, Bescheinigung.
Bis 2029: Stand-Datum und Wiedervorlage
§ 35c ist befristet. Begünstigt sind Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden, und der Bund führt die Regel in seinem Subventionsbericht als befristet bis zum 31. Dezember 2029 (30. Subventionsbericht des Bundes). Für 2026 schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen auf 145 Millionen Euro (30. Subventionsbericht des Bundes). Eine Evaluierung durch das Bundeszentralamt für Steuern soll voraussichtlich Ende 2026 vorliegen (30. Subventionsbericht des Bundes). Ob die Regel danach geändert wird, ist offen.
Für die Website bedeutet das dreierlei. Der Baustein trägt ein sichtbares Stand-Datum. Er liegt als ein zentral gepflegter Textbaustein im System und nicht als Kopie auf vielen Seiten, damit eine Änderung an einer Stelle reicht. Und er hat eine Wiedervorlage: wenn das Bundesministerium der Finanzen ein neues Muster veröffentlicht, wenn sich die Verordnung ändert, wie zuletzt für Maßnahmen ab 2025, und spätestens zum Jahreswechsel. Wie schnell eine Rechtsaussage auf einer Heizungsseite veraltet, zeigt unser Beitrag zum neuen Heizungsrecht auf SHK-Websites.
Was die Umsetzung kostet
Einen Baustein zu § 35c auf bestehende Leistungsseiten zu setzen, ist kein großes Projekt, wenn die Seiten nach Gewerken getrennt sind. Für die laufende Pflege bestehender Seiten gibt es unsere Website-Betreuung ab 49 Euro pro Monat netto, monatlich kündbar, ohne Mindestlaufzeit. Fehlt die Trennung, ist der Baustein ein guter Anlass, die Leistungsseiten neu zu ordnen: Eine neue Website für Handwerksbetriebe bauen wir zum Festpreis ab 1.490 Euro netto mit bis zu acht Seiten, den Relaunch einer bestehenden Website ab 2.900 Euro netto. Hosting in Deutschland kostet ab 15 Euro pro Monat netto, ebenfalls monatlich kündbar, ohne Mindestlaufzeit. Alle Beträge zuzüglich Umsatzsteuer, Preisstand September 2026; die Übersicht steht auf der Seite Preise.
Was keine Agentur übernehmen kann, bleibt beim Betrieb: die Zuordnung der eigenen Maßnahmen, die Vorlage der Bescheinigung, die Nachweise je Auftrag und die Abläufe für Rechnung und Korrektur. Den Text, die Struktur der Leistungsseiten, die FAQ und die Pflege mit Stand-Datum übernehmen wir.
Verwandte Artikel
Kältemittel ab 2027: Wärmepumpen-Seite rechtzeitig ändern
Ab 1. Januar 2027 gelten neue Kältemittel-Fristen für Wärmepumpen bis 12 kW. Was SHK-Betriebe auf Leistungsseite, FAQ und Förderhinweis jetzt anpassen.
Eine Website für mehrere Gewerke: Aufbau und Impressum
Elektro, Sanitär und Maler auf einer Website: Seite je Gewerk, Anfragen an den richtigen Betrieb, Impressum nach § 5 DDG und Datenschutzrollen je Betrieb.
Kostenvoranschlag über die Website: was § 649 BGB bedeutet
Richtpreis, Kostenanschlag oder Angebot: was eine Preisangabe auf der Handwerker-Website bindet und wann § 649 BGB eine Anzeige der Überschreitung verlangt.