Kurz und einfach erklärt
In vielen alten Häusern steckt Asbest. Asbest ist ein Stoff, der krank machen kann. Er steckt zum Beispiel in Kleber, in Putz oder in Platten auf dem Dach.
Wer einen Handwerker holt, muss ihm vor der Arbeit das Baujahr vom Haus sagen. Das steht in einer Regel für gefährliche Stoffe. Bei Häusern aus den Jahren 1993 bis 1996 braucht der Betrieb den Tag, an dem der Bau begann.
Das gilt auch für Privatleute. Der Kunde kann es auf Papier oder per Mail sagen. Er kann es auch in ein Formular auf der Website schreiben.
Der Betrieb fragt das Baujahr in seinem Formular ab. Zwei kurze Sätze erklären, warum er fragt. Ob im Haus wirklich Asbest ist, prüft der Betrieb danach selbst.
Wir bauen solche Formulare und schreiben die passenden Texte für Ihre Website.
Eine Malerin soll im Treppenhaus alte Spachtelflächen abschleifen, ein Fliesenleger das Bad eines Reihenhauses neu belegen, ein Dachdecker eine Wellplatte am Carport tauschen. Bevor einer von ihnen anfängt, muss der Auftraggeber ihm etwas mitteilen, das früher oft erst auf der Baustelle zur Sprache kam: das Baujahr des Gebäudes. Seit dem 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) verlangt § 5a der Gefahrstoffverordnung, dass der Veranlasser von Arbeiten dem ausführenden Betrieb vor Beginn das Baujahr übermittelt, bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 (§ 5a Abs. 2 GefStoffV) das Datum des Baubeginns. Das gilt ausdrücklich auch für private Haushalte. Für die Website eines Handwerksbetriebs folgt daraus eine kleine, aber wirksame Änderung: Das Anfrageformular fragt das Baujahr ab, und ein Hinweistext erklärt in zwei Sätzen, warum. Der Beitrag zeigt, was die Verordnung vom Auftraggeber und vom Betrieb verlangt, welche Gewerke es betrifft, wie das Feld auf dem Telefon aussieht und was auf der Leistungsseite steht, ohne dass die Seite zur Rechtsberatung wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor Beginn der Arbeiten übermittelt der Auftraggeber dem Betrieb schriftlich oder elektronisch das Baujahr, bei Baujahr 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns (§ 5a Abs. 2 GefStoffV). Das gilt auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4 GefStoffV).
- Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, ist in der Regel kein Asbest zu vermuten (§ 11a Abs. 1 GefStoffV). Für einzelne Erzeugnisse galten Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 1994 (Anhang I Nr. 3.8 GefStoffV).
- Reichen die Angaben des Kunden nicht, prüft der Betrieb selbst als besondere Leistung, bei Bedarf mit externem Sachverstand (§ 6 Abs. 2b GefStoffV). Tätigkeiten mit Asbest zeigt er spätestens eine Woche vor Beginn bei der Behörde an (§ 11a Abs. 4 GefStoffV).
- Das Formular fragt das Baujahr mit drei Optionen ab: vor 1993, 1993 bis 1996, nach 1996. Nur bei der mittleren öffnet sich ein Datumsfeld für den Baubeginn; dazu kommen der Stand des Arbeitsbereichs und vorhandene Unterlagen.
- Zwei Sätze Hinweistext am Feld genügen: was gefragt wird und warum der Betrieb es braucht. Die Seite erklärt kein Gebäude für asbestfrei und droht nicht mit dem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro (§ 26 Abs. 3 ChemG).
- Jede Leistungsseite, deren Arbeiten in Bestandsgebäude eingreifen, nennt in einem Absatz, dass der Betrieb das Baujahr vor Arbeitsbeginn braucht und wie eine zusätzliche Prüfung oder Probenahme berechnet wird.
Was § 5a GefStoffV vom Auftraggeber verlangt
Die Gefahrstoffverordnung richtet sich in weiten Teilen an Arbeitgeber. § 5a ist eine Ausnahme: Er nimmt denjenigen in die Pflicht, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst. Die Verordnung nennt ihn Veranlasser. Das können Bauherren, Eigentümer oder Mieter sein, die einen Betrieb beauftragen, aber auch Unternehmer, die Aufträge ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitergeben (BAuA). Nach Absatz 1 stellt der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung, schriftlich oder elektronisch. Dafür nutzt er in zumutbarem Aufwand die Unterlagen, die ihm zugänglich sind. Von einer Untersuchung des Gebäudes steht in § 5a nichts.
Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Satz 2 ergänzt die Regel für alle anderen Gebäude: Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus (§ 5a Abs. 2 GefStoffV). Für die Website heißt das: Für alle Baujahre außer 1993 bis 1996 genügt eine Jahreszahl, nur in diesem Fenster braucht der Betrieb ein genaueres Datum. Absatz 3 stellt klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Vorschriften unberührt bleiben. Absatz 4 erstreckt die Absätze 1 bis 3 ausdrücklich auf private Haushalte (§ 5a Abs. 4 GefStoffV). Die Pflicht trifft also auch das Ehepaar, das den Fliesenleger für das Gäste-WC bestellt, und die Mieterin, die mit Zustimmung des Vermieters den Maler holt.
Gültig ist die Regel seit dem 5. Dezember 2024. Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 2. Dezember 2024 hat § 5a eingefügt, sie wurde am 4. Dezember 2024 verkündet und trat am Tag danach in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 384). Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1, also bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996, vorsätzlich oder fahrlässig das Datum des Baubeginns oder das Baujahr nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV); der Rahmen für die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro (§ 26 Abs. 3 ChemG). Auf die Website gehört dieser Satz nicht. Er erklärt aber, warum ein sorgfältiger Kunde dankbar ist, wenn ihn das Formular an die Angabe erinnert, bevor der erste Termin steht.
Warum die Grenze bei 1993 liegt
Das allgemeine Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien ist in Deutschland am 31. Oktober 1993 (BAuA) in Kraft getreten. Die Gefahrstoffverordnung knüpft daran eine Vermutung, mit der ein Betrieb arbeiten darf: Wurde mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a Abs. 1 GefStoffV). Entscheidend ist also nicht das Jahr, in dem das Haus fertig wurde, sondern der Tag, an dem der Bau begann. Ein Haus mit Baujahr 1994 kann im Sommer 1993 begonnen worden sein, und dann trägt die Vermutung nicht.
Dazu kommen Übergangsfristen, auf die § 11a ausdrücklich verweist. Die Verbote für das Inverkehrbringen galten bis zum 20. April 1994 (Anhang I Nr. 3.8 GefStoffV) nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden waren. Für bestimmte chrysotilhaltige Erzeugnisse, etwa Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau oder Dichtungen für gewerbliche Anwendungen, galten sie sogar erst nach dem 31. Dezember 1994 (Anhang I Nr. 3.8 GefStoffV). § 5a Abs. 2 nennt als Zweck nur, festzustellen, ob Asbest vorliegt. Praktisch bedeutet das: In den Baujahren 1993 bis 1996 entscheidet das Datum des Baubeginns darüber, ob die Vermutung greift, und der Betrieb behält die Übergangsfristen im Blick.
| Baujahr des Gebäudes | Was der Auftraggeber übermittelt | Was der Betrieb daraus ableitet |
|---|---|---|
| vor 1993 | das Baujahr | Mit asbesthaltigen Bauprodukten ist zu rechnen; die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt Asbest. |
| 1993 bis 1996 | das Datum des Baubeginns, ersatzweise das Baujahr | Bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 ist in der Regel kein Asbest zu vermuten; Übergangsfristen bis Ende 1994 beachten. |
| nach 1996 | das Baujahr | In der Regel kein Asbest zu vermuten; Hinweise des Auftraggebers auf andere Gefahrstoffe bleiben zu prüfen. |
| noch unbekannt | vor Arbeitsbeginn nachreichen, etwa aus der Bauakte | Bis zur Klärung wie ein älteres Gebäude behandeln oder selbst prüfen. |
Eine Jahreszahl ist allerdings nur die halbe Antwort. Die BAuA weist darauf hin, dass auch Gebäude aus der Zeit vor dem Asbestboom, also vor 1960 (BAuA), betroffen sein können, weil bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen asbesthaltige Bauprodukte eingebracht worden sein können. Umgekehrt zählt für die Frage nach Schutzmaßnahmen nicht nur der Baubeginn, sondern auch der Zeitpunkt von Umbau- und Ausbaumaßnahmen. Für einen Fliesenleger kann deshalb aufschlussreicher sein, wann das Bad zuletzt gefliest wurde, als wann das Haus entstand. Das Formular stellt darum eine zweite, freiwillige Frage: Wurde der Bereich, um den es geht, nach 1993 erneuert?
Was der Betrieb mit der Angabe tun muss
Die Angabe des Kunden ist kein Selbstzweck, sie fließt in die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs. § 6 GefStoffV zählt die Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2 seit der Änderung ausdrücklich zu den Punkten, die der Arbeitgeber dort beurteilt (§ 6 Abs. 1 GefStoffV). Er prüft, ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden und die Beschäftigten gefährden können (§ 6 Abs. 2a GefStoffV). Reichen die Angaben dafür nicht aus, prüft er das im Rahmen einer besonderen Leistung selbst und zieht externen Sachverstand hinzu, wenn ihm die Kenntnisse fehlen (§ 6 Abs. 2b GefStoffV). Ist eine technische Erkundung nötig, ist sie Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeiten durchgeführt werden (§ 6 Abs. 2c GefStoffV). Für Tätigkeiten, bei denen Asbest im Spiel sein kann, verlangt § 11a Abs. 1 GefStoffV vor Aufnahme der Arbeit diese Schritte:
- die Angaben des Veranlassers nach § 5a Abs. 1 und 2 auf Plausibilität prüfen und berücksichtigen,
- das Datum des Baubeginns oder das Baujahr berücksichtigen,
- feststellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 zulässig sind,
- feststellen, ob die Tätigkeiten Asbestfasern freisetzen können,
- ermitteln, ob unter den vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos gearbeitet wird,
- einen Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2 erstellen.
Zwei Folgen davon reichen bis in den Terminkalender. Tätigkeiten mit Asbest zeigt der Betrieb spätestens eine Woche (§ 11a Abs. 4 GefStoffV) vor Beginn bei der zuständigen Behörde an, schriftlich oder elektronisch; Art und Umfang der Anzeige hängen vom Risikobereich ab. Und auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter (§ 11a Abs. 6 GefStoffV) sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden, dort sind staubmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Wie Arbeiten praktisch eingeordnet werden, beschreibt die Technische Regel TRGS 519; bei ihrer Einhaltung gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen als erfüllt (BAuA). Wer das Baujahr erst am Morgen des Arbeitsbeginns erfährt, kann diese Schritte nicht mehr in Ruhe gehen. Wer es mit der Anfrage bekommt, plant Vorlauf, Verfahren und Preis gleich mit.
Die Website ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung
Welche Gewerke es trifft
Asbest steckt nicht nur in Wellplatten auf dem Dach. Nach Angaben der BAuA wurde er vor allem in den 1960er- bis 1980er-Jahren (BAuA) in Platten, Rohren und Formstücken aus Faserzement, in Dichtungen, Isolierungen, Putzen, Klebern, Spachtelmassen und Anstrichstoffen eingesetzt. Mehr als 3.500 (BMAS-Factsheet 2016) verschiedene Produkte wurden in Deutschland aus Asbest hergestellt, und zwischen 1950 und 1985 wurden etwa 4,4 Millionen Tonnen (BMAS-Factsheet 2016) Asbest nach West- und Ostdeutschland importiert. Das Factsheet des Bundesarbeitsministeriums hielt außerdem fest, dass 80 Prozent (BMAS-Factsheet 2016) der Deutschen in Häusern leben, die vor dem Asbestverbot erbaut wurden. Das Baujahr-Feld gehört deshalb nicht nur auf die Seite eines Abbruchunternehmens, sondern in das Formular fast jedes Ausbaugewerks.
Maler und Lackierer
Putze, Spachtelmassen und Anstriche in älteren Gebäuden. Schleifen, Abbeizen und Abstoßen greifen in diese Schichten ein. Das Formular fragt nach dem Baujahr und danach, wann die Flächen zuletzt neu verputzt oder gespachtelt wurden.
Fliesenleger
Fliesenkleber wurde flächig eingebaut, auch im Bad. Wer alte Fliesen abschlägt, arbeitet am Kleber darunter. Neben dem Baujahr zählt hier, wann das Bad zuletzt gefliest wurde.
Dachdecker
Asbestzement in Dach- und Wellplatten, Fassadenelementen und Schornsteinrohren. Die Anfrage fragt nach Baujahr und Art der Eindeckung, ein Foto der Platten hilft beim ersten Einordnen.
Tischler und Fensterbau
Fensterkitt, Dichtungen, Tür- und Fensterlaibungen und Plattentüren gehören zu den typischen Fundorten. Beim Fenster- oder Türtausch kommt der Betrieb an alle davon.
Elektrobetriebe
Dübellöcher bohren und Kabelkanäle fräsen in Wänden mit asbesthaltigen Spachtelmassen zählt zu den Instandhaltungsarbeiten. Isolierungen in Elektroinstallationen und Nachtspeicheröfen kommen dazu.
Sanitär und Heizung
Heizkörpernischen, Rohrdämmungen, Flanschdichtungen und Asbestzementrohre für Frisch- und Abwasser. Beim Heizungstausch in einem älteren Haus gehört die Frage in die erste Anfrage.
Die Fundorte in den Karten stammen aus der Leitlinie für die Asbesterkundung und dem Factsheet des Bundesarbeitsministeriums (BAuA-Leitlinie Asbesterkundung 2020; BMAS-Factsheet 2016). Wie ernst das Thema ist, zeigen die Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung: 2024 starben 1.888 (DGUV) Versicherte infolge einer Berufskrankheit, und die Mehrzahl (DGUV) dieser Todesfälle ging auf Erkrankungen durch Asbest zurück. Allein am asbestbedingten Mesotheliom, einem Krebs des Lungen- oder Bauchfells, starben im selben Jahr 617 (DGUV) Versicherte. Die Erkrankungen folgen der Belastung mit großem Abstand: Das Factsheet nennt eine durchschnittliche Latenzzeit von fast 40 Jahren (BMAS-Factsheet 2016) zwischen Exposition und Ausbruch.
Für die Website folgt daraus kein Alarmton. Ein Betrieb, der Asbest ernst nimmt, schreibt darüber so sachlich wie über Gerüst, Anfahrt und Entsorgung. Wer Websites für Maler und Lackierer oder für Fliesenleger plant, setzt das Baujahr-Feld in die Anfrage zur Renovierung und zur Badsanierung, bei Dachdeckern in die Anfrage zu Reparatur und Sanierung und bei Sanitär und Heizung in die Anfrage zum Heizungstausch.
Das Feld im Formular: drei Optionen und ein Datum
Das Formular muss keine Rechtsfrage stellen, sondern eine Alltagsfrage: Wann wurde das Haus gebaut? Die Antwortmöglichkeiten folgen den Grenzen der Verordnung. Wer vor 1993 oder nach 1996 wählt, braucht kein weiteres Feld; die Jahreszahl selbst, die § 5a Abs. 2 als Angabe des Baujahrs genügen lässt, nennt er im Freitextfeld oder bei der Rückfrage vor dem Angebot. Wer 1993 bis 1996 wählt, bekommt ein zusätzliches Feld für das Datum des Baubeginns. Dieses Feld erscheint nur bei dieser Auswahl, alle anderen sehen es gar nicht. So bleibt das Formular für alle übrigen Baujahre so kurz wie vorher. Wie viele Felder eine Handwerksanfrage überhaupt verträgt, behandelt der Beitrag zu den Feldern im Anfrageformular. Zu diesen Feldern kommt das Baujahr als freiwillige Auswahl dazu, nicht als weiteres Pflichtsternchen.
| Feld | Eingabe | Pflicht bei der Anfrage | Grund |
|---|---|---|---|
| Baujahr des Gebäudes | Auswahl: vor 1993, 1993 bis 1996, nach 1996, weiß ich noch nicht | nein, aber vor Arbeitsbeginn nötig | § 5a Abs. 2 GefStoffV, Grundlage der Gefährdungsbeurteilung |
| Baubeginn | Datum, erscheint nur bei 1993 bis 1996; ersatzweise das Baujahr | nicht enthalten | § 5a Abs. 2 Satz 1 GefStoffV |
| Stand des Arbeitsbereichs | Auswahl: nach 1993 erneuert, vor 1993 erneuert, weiß ich nicht | nicht enthalten | zeigt, wie alt Putz, Kleber oder Spachtel im Arbeitsbereich sind |
| Hinweise auf Altbestand | Freitext und Dateianhang, etwa Gutachten oder Auszug aus der Bauakte | nicht enthalten | § 5a Abs. 1 GefStoffV: vorliegende Informationen weitergeben |
| Rolle | Auswahl: Eigentümer, Mieter, Verwaltung | nicht enthalten | zeigt, wer Veranlasser ist und wer die Unterlagen hat |
Auf dem Telefon zählt die Bedienung. Drei Auswahlflächen untereinander sind mit dem Daumen schneller getroffen als ein Klappmenü, das erst geöffnet werden muss, und die gewählte Option bleibt sichtbar. Das Datumsfeld nimmt ein Datum nach dem Muster TT.MM.JJJJ an, ersatzweise das Baujahr, wenn das genaue Datum unbekannt ist; so lässt es die Verordnung zu. Die Option „Weiß ich noch nicht“ ist kein Fehler im Ablauf. Sie führt zu einem kurzen Hinweis, wo sich das Baujahr finden lässt, und zu einer Rückfrage des Betriebs vor dem Angebot.
Wo Kunden das Baujahr finden
Wer das Baujahr nicht kennt, kann es in den eigenen Unterlagen suchen. Die BAuA nennt Baugenehmigung und Baubeginnsanzeige, Rechnungen oder Bauabnahmeprotokolle; fehlen sie, kann der Eigentümer beim örtlich zuständigen Bauamt um Einsicht in die Bauakte bitten (BAuA). Dieser Satz gehört als kleine Hilfe unter das Feld. Er passt zu dem, was § 5a Abs. 1 verlangt: Der Veranlasser bedient sich der Unterlagen, die ihm in zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Ein Mieter fragt am einfachsten den Vermieter oder die Verwaltung, die die Bauakte eher zur Hand haben.
Der Hinweistext: zwei Sätze, keine Rechtsberatung
Ein Feld ohne Erklärung wirkt wie Neugier oder wie Bürokratie. Zwei Sätze direkt am Feld beantworten die Frage, die sich der Kunde stellt: Warum will der Betrieb das wissen? Der erste Satz nennt die Pflicht, der zweite den Nutzen für den Kunden. Mehr braucht es nicht, und mehr sollte es auch nicht sein. Je länger der Text, desto eher liest er sich wie eine rechtliche Einschätzung, und die will ein Handwerksbetrieb seinen Kunden auf der Website nicht geben. Der Betrieb hilft dem Kunden, seine Pflicht ohne Aufwand zu erfüllen, und erklärt nicht, welche Folgen ein Versäumnis hätte.
Beispieltext am Formularfeld
Ebenso wichtig ist, was nicht dasteht. Die Seite verspricht nicht, dass ein Gebäude asbestfrei ist, sie droht nicht mit einem Bußgeld, und sie macht aus der Angabe kein Pflichtsternchen, das die Anfrage blockiert. Pflicht ist die Übermittlung vor Beginn der Tätigkeiten, nicht beim ersten Klick. Die folgende Tabelle zeigt typische Formulierungen und eine sachlichere Fassung.
| Statt | Besser |
|---|---|
| „Bei uns gibt es kein Asbest-Risiko.“ | „Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 prüfen wir vor Arbeitsbeginn, ob mit Asbest zu rechnen ist.“ |
| „Ohne Baujahr dürfen wir nicht anfangen.“ | „Das Baujahr brauchen wir vor Arbeitsbeginn. Wenn Sie es noch nicht kennen, fragen wir nach.“ |
| „Sie sind gesetzlich verpflichtet, sonst droht ein Bußgeld.“ | „Nach § 5a GefStoffV nennen Auftraggeber uns das Baujahr. Das hilft uns, sicher und zum richtigen Preis zu planen.“ |
| „Ihr Haus ist nach 1993 gebaut, also kein Asbest.“ | „Bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 ist in der Regel nicht mit Asbest zu rechnen. Hinweise auf ältere Bauteile nehmen wir gern auf.“ |
Die Leistungsseite: wo der Hinweis steht
Das Formular ist der Ort für die Angabe, die Leistungsseite der Ort für die Erklärung. Fast jeder Betrieb hat die Stelle dafür schon: 94 Prozent (Bitkom 2025) der befragten Handwerksbetriebe nutzen eine eigene Website. Auf jeder Seite, deren Arbeiten in Bestandsgebäude eingreifen, gehört ein kurzer Absatz unter die Leistungsbeschreibung: dass der Betrieb vor Arbeitsbeginn das Baujahr braucht, was er bei älteren Gebäuden tut und ob eine Prüfung oder Probenahme gesondert berechnet wird. Bei Fliesenarbeiten steht er unter der Badsanierung, beim Maler unter Renovierung und Fassade, beim Dachdecker unter Sanierung und Reparatur. Warum eine eigene Seite je Leistung mehr trägt als eine Sammelseite, steht im Beitrag zu Leistungsseiten statt Sammelseite.
Die besondere Leistung aus § 6 Abs. 2b verdient einen eigenen Satz. Reichen die Angaben des Kunden nicht aus, prüft der Betrieb selbst, ob Gefahrstoffe freigesetzt werden können, und holt bei Bedarf externen Sachverstand. Ob und wie das berechnet wird, steht sinnvollerweise schon auf der Leistungsseite und später im Angebot, so wie es der Beitrag zum Kostenvoranschlag nach § 649 BGB für Aufmaß und Ausarbeitung beschreibt. Ein Kunde, der vorher weiß, dass eine Materialprobe Geld kostet, ist über die Position im Angebot nicht überrascht. Die BAuA nennt es im Übrigen eine sichere und zulässige Vorgehensweise, auf eine weitergehende Erkundung zu verzichten und die Schutzmaßnahmen am ungünstigsten Fall auszurichten (BAuA). Auch diese Wahl lässt sich auf der Seite in einem Satz erklären.
Ein Sonderfall sind Aufträge von Verwaltungen und Vermietern. Wer regelmäßig für Hausverwaltungen arbeitet, ergänzt die eigene Seite für Hausverwaltungen um denselben Hinweis und fragt im Formular nach der Rolle des Anfragenden. Die Verwaltung hat Bauakte und frühere Gutachten eher zur Hand als die Mieterin in der dritten Etage, und sie beauftragt oft mehrere Gewerke im selben Haus. Das Baujahr des Objekts ändert sich nicht, die Verwaltung kann es jedem Auftrag an diesem Haus gleich mitgeben; die Hinweise zu Umbauten bleiben je Wohnung verschieden.
Vom Formular in den Auftrag
Anfrage mit Baujahr
Das Formular liefert das Baujahr, bei 1993 bis 1996 den Baubeginn, den Stand des Arbeitsbereichs und vorhandene Unterlagen. Diese Angaben stehen in der Mail an den Betrieb oben, nicht irgendwo in einem langen Text.
Rückfrage, wenn etwas fehlt
Fehlt das Baujahr oder passt die Angabe nicht zu Fotos und Beschreibung, fragt der Betrieb vor dem Angebot nach und nennt die Bauakte als Quelle. Die Plausibilität der Angaben prüft er nach § 11a Abs. 1 ohnehin.
Angebot mit Hinweis
Das Angebot nennt das übermittelte Baujahr und den Umgang mit älteren Gebäuden: Arbeitsverfahren, eine mögliche Probenahme und wie sie berechnet wird.
Bestätigung vor Beginn
Spätestens bei der Auftragserteilung liegt das Baujahr schriftlich oder elektronisch vor. Die Angabe geht in die Gefährdungsbeurteilung, die der Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
Das Formular liefert das Baujahr, bei 1993 bis 1996 den Baubeginn, den Stand des Arbeitsbereichs und vorhandene Unterlagen. Diese Angaben stehen in der Mail an den Betrieb oben, nicht irgendwo in einem langen Text.
Fehlt das Baujahr oder passt die Angabe nicht zu Fotos und Beschreibung, fragt der Betrieb vor dem Angebot nach und nennt die Bauakte als Quelle. Die Plausibilität der Angaben prüft er nach § 11a Abs. 1 ohnehin.
Das Angebot nennt das übermittelte Baujahr und den Umgang mit älteren Gebäuden: Arbeitsverfahren, eine mögliche Probenahme und wie sie berechnet wird.
Spätestens bei der Auftragserteilung liegt das Baujahr schriftlich oder elektronisch vor. Die Angabe geht in die Gefährdungsbeurteilung, die der Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
Schriftlich oder elektronisch übermitteln, das leisten Formular, Mail und bestätigtes Angebot gleichermaßen. Viele Betriebe arbeiten auf diesem Weg ohnehin digital: 85 Prozent (Bitkom 2025) der 504 befragten Handwerksunternehmen bieten mindestens einen digitalen Service an, am häufigsten den digitalen Angebots- oder Rechnungsversand. Das Baujahr aus dem Formular in genau dieses Angebot zu übernehmen, kostet dann keinen zusätzlichen Schritt. Dasselbe Prinzip, Felder erst bei Bedarf einzublenden, trägt auch andere Formulare eines Betriebs, etwa für Störungsmeldungen oder Wartungstermine, nur mit anderen Fragen.
Technisch landet die Angabe dort, wo jede Anfrage landet: im Postfach des Betriebs. Damit sie dort ankommt und nicht im Spamordner hängen bleibt, gelten dieselben Regeln wie für jede Formularmail. Zwei Dinge kommen hinzu. Die Baujahr-Felder stehen in der Mail sichtbar oben, damit niemand sie in einer langen Nachricht übersieht. Und hochgeladene Unterlagen wie ein Schadstoffgutachten werden wie andere Auftragsunterlagen abgelegt und nach den Fristen gelöscht, die der Betrieb für Anfragen ohne Auftrag festgelegt hat.
Was die Umsetzung kostet
Für eine bestehende Website ist das Baujahr-Feld eine überschaubare Änderung: ein Auswahlfeld, ein bedingtes Datumsfeld, ein Hinweistext, ein Absatz je betroffener Leistungsseite und eine angepasste Mailvorlage. In der laufenden Website-Betreuung ab 49 Euro pro Monat netto, monatlich kündbar und ohne Mindestlaufzeit, gehören Textänderungen auf Zuruf und eine monatliche Testsendung des Formulars dazu; ein neues Feld mit Bedingung ist eine kleine Erweiterung, deren Aufwand wir vorher nennen.
Steht ohnehin eine neue Website an, ist das Feld Teil der Planung: neue Website zum Festpreis ab 1.490 Euro netto, Relaunch einer bestehenden Website ab 2.900 Euro netto, Hosting in Deutschland ab 15 Euro pro Monat netto, laufende Leistungen monatlich kündbar ohne Mindestlaufzeit, Preisstand September 2026 (alle Preise im Überblick). Wer zuerst wissen möchte, welche seiner Leistungsseiten den Hinweis brauchen, schickt uns die Adresse seiner Website über die Kontaktseite.
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